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Schadenersatz wegen vorsätzlicher Täuschung in Bezug auf Grundstückseigentümerschaft

28. April 2008 22:13 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

ich bitte um Information in der nachfolgenden Angelegenheit:

Seit ca. 10 Jahren herrscht ein innerfamiliärer Streit zwischen mir und meiner Familie (= Eltern und Geschwister).

Im Rahmen zahlreicher gerichtlicher Auseinandersetzungen wurde mir unter anderem im Rahmen eines OLG-Urteils als Recht zugesprochen, die Entsorgung von Oberflächenwasser und Abwasser des elterlichen Grundstücks über mein Grundstück nicht zeitlich unbegrenzt, sondern nur zeitlich begrenzt bis zum Tod meines Vaters dulden zu müssen.

Die beiden Grundstücke sind über eine gemeinsame Grundstücksgrenze miteinander "verbunden".

Rechtsnachfolger meines bereits vor Jahren verstorbenen Vaters in Bezug auf die alleinige Grundstückseigentümerschaft wurde damals meine Mutter, die auch nach dem Tod meines Vaters vor mehreren Jahren BIS DATO weiterhin zahlreiche Prozesse gegen mich und meine Familie einleitete um finanzielle Zugeständnisse zu erpressen und diese Prozesse, anwaltschaftliche Drohungen etc. auch in ihrer Eigenschaft als (angebliche, bis dato immer noch berechtigte) Grundstückseigentümerin vornahm.

Nachdem die Prozessflut unverändert anhält, habe ich mich nach Jahren vor kurzem entschlossen, das damalige Urteil des OLG zum Anlass zu nehmen und nunmehr auf eine endgültige Trennung sämtlicher Versorgungsleitungen zu klagen um damit künftig so wenig wie möglich Berührungspunkte zwischen den Parteien zuzulassen.

Als Beklagte wurde in diesem vor kurzem eingeleiteten Verfahren von meinem Anwalt meine Mutter angegeben, da diese bis vor kurzem ihm und mir gegenüber noch in zahlreichen nachbarschaftsrechtlichen Angelegenheiten wie eine "Grundstückseigentümerin" auftrat.

Nun stellte sich im Rahmen der eingereichten Klage auf Grundlage des Schriftsatzes vom anwaltschaftlichen Beklagtenvertreter heraus, dass das Grundstück schon vor Jahren (im Herbst 2004) von meiner Mutter auf meine jüngere Schwester eigentumsmäßig (unter Nießbrauchsvorbehalt) notariell übertragen wurde.

Unsere eingereichte Klage richtete sich somit gegen die "falsche" Beklagte. Klagerücknahme und Einreichung einer neuen Klage (mit entsprechenden Kosten) dürften wahrscheinlich unvermeidbar werden.

Im Vorfeld der Klage wurde u. a. ein Vergleichsvorschlag an die nunmehr natürlich erkennbar "falsche" Eigentümerin abgesandt, auf diesen erfolgte natürlich keine Reaktion seitens der falschen Eigentümerin (= Mutter), auch kein Hinweis, dass die Grundstückseigentümerschaft von ihr schon lange nicht mehr besteht und bereits vor Jahren auf meine Schwester übergegangen ist.

Vor ein paar Monaten wurde mir von der (aus heutiger Sicht "falschen") Grundstückseigentümerin (= Mutter) sogar noch über ihren anwaltschaftlichen Vertreter ein Tausch einer Teilfläche meines Grundstücks gegen eine noch existierende beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit in Form eines Gehrechts angeboten - es wurde also von meiner Mutter ganz bewusst und in meinen Augen vorsätzlich bis zur Klageeinreichung wegen der Trennung der Versorgungsleitungen der Eindruck aufrecht erhalten, dass die Grundstückseigentümerin seit dem Tod meines Vaters unverändert meine Mutter geblieben ist.

Sogar notariell von mir zugesagte Verrichtungen einzelner Arbeiten im Rahmen eines Überlassungsvertrages, wie z. B. Schnee räumen, Gartenpflege etc. (für eine alte, gebrechliche Frau in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümerin) wurden mir von meiner Mutter in ihrer Eigenschaft als weiterhin als Empfängerin dieser Tätigkeiten berechtigte Grundstückseigentümerin aufgetragen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt schon lange wusste, dass diese Tätigkeiten seit Jahren von der neuen Grundstückseigentümerin (= meine Schwester) vorzunehmen gewesen wären.


Meine Fragen zu dem vorstehenden Sachverhalt lauten:

1.
Habe ich aus dem bewussten Vortäuschen einer Grundstückseigentümerschaft bzw. bewussten Verschweigen eines Wechsels des Grundstückseigentümers eine Möglichkeit, für die durch diese Täuschung im Rahmen einer Klage "falsch" benannte Beklagte (Mutter statt aktuelle Grundstückseigentümerin jüngere Schwester) entstehenden Verfahrenskosten Schadenersatz zu verlangen (§§ 242 , 903 , 1004 BGB andere?)?

2.
Habe ich aus dem unzulässigen Anordnen von (aufgrund eines Grundstücksteigentümerwechsels) schon seit Jahren von mir nicht mehr zu erbringenden Arbeiten durch meine Mutter eine Möglichkeit, Schadenersatz, Aufwandsentschädigung etc. gerichtlich geltend zu machen?

3.
Wie sollte ich in dieser Angelegenheit weiter vorgehen?

Klagerücknahme und Klage neu einreichen oder gibt es noch andere Möglichkeiten bzw. Anspruchsgrundlagen für mich?

4.
Ganz offen angesprochen:
Bin auch für jeden Tipp dankbar, wie ich mich für diese Unverschämtheit juristisch sauber verfahrenstechnisch "revanchieren" kann.

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Frage 1)

Grundsätzlich tragen Sie die Kosten, wenn Sie die Klage zurücknehmen, gem. § 269 III ZPO .

Die Regelung ist eine Ausprägung des allgemeinen, den §§ 91 , 97 ZPO zu Grunde liegenden Prinzips, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Nimmt der Kläger seine Klage zurück, begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen (BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%201995,%20495" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 19.10.1994 - I ZR 187/92: Kosten des Verfügungsverfahrens bei Antragsrücknahme"; Erstattun...">NJW-RR 1995, 495</a>, NJW 2004, 223 ).
Ob dieses Ergebnis mit dem materiellen Recht übereinstimmt, ist ohne Bedeutung (BGH Beschluss vom 6. 7. 2005 - IV ZB 6/05 ).

Die Voraussetzungen, die Kosten aus einem anderen Grund Ihrer Mutter aufzulegen, liegen in prozessrechtlichen Sinne nicht vor.

Eine Pflicht zum Ersatz der Prozesskosten ergibt sich meines Erachtens auch nicht aus anderen materiell-rechtlichen Vorschriften.

Eine vertragliche Beziehung, aus der sich eine Schadensersatzpflicht ergeben könnte liegt nicht vor.

Auch vertragsähnlichen Beziehungen liegen nicht vor.

Allenfalls ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung käme in Betracht.
Da aber das Vermögen (Reduzierung durch die gezahlten Prozesskosten) nur in diesem Rahmen bei der Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB geschützt ist, müssten zudem die strafrechtlichen Voraussetzungen eines Betruges erfüllt sein.

Dies mag hier schon zweifelhaft erscheinen, da es an einer Bereicherungsabsicht Ihrer Mutter fehlen dürfte, da eine Vermögensmehrung Ihrer Mutter durch das Verschweigen der nicht mehr vorhandenen Eigentümerstellung nicht eintritt.

Im Übrigen dürfte die Kostentragung im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung stehen.
Die Vorschrift des § 269 III 3 ZPO hat nicht zum Zweck, den Kläger von der Prüfung der materiellen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zu entlasten.
Das muss er aus eigenem Risiko beurteilen, auch wenn die gegnerische Partei ihm gegenüber vorgerichtlich als passivlegitimiert aufgetreten ist (BGH, Beschluss vom 6. 7. 2005 - IV ZB 6/05 ).

Insofern wären Sie zur Prüfung, ggf. zur Einsichtnahme in das Grundbuch verpflichtet gewesen, weshalb hier auch ein Anspruch auf Schadensersatz in jedem Fall ausscheidet.

Eine gegenteilige Auffassung des AG Iserlohn aus dem Jahre 1994 sollte im Hinblick auf die BGH-Rechtsprechung außer Acht bleiben.

Frage 2)

Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen kommt nur im Rahmen der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 ff. BGB in Betracht, wenn kein Rechtsgrund zur Leistung Ihrerseits bestand.

Davon ist dann auszugehen, wenn die von Ihnen ausgeführten Leistungen an die Person Ihrer Mutter als Eigentümerin des Grundstücks geknüpft waren.

Hier hat Ihre Mutter dann allenfalls einen Gebrauchsvorteil durch die von Ihnen ausgeführten Arbeiten erlangt, deren Herausgabe regelmäßig nicht möglich ist.

Zu ersetzen wäre dann der objektive Wert des Erlangten / Nutzung, sofern keine Entreicherung bei Ihrer Mutter eingetreten ist.
Diese tritt ein, sofern Ihre Mutter keine eigenen Aufwendungen erspart hat.
Ob dies der Fall ist, kann von meiner Seite nicht abschließend beantwortet werden.

Eine gerichtliche Geltendmachung ist nach meiner Einschätzung jedoch mit einem hohen Prozesskostenrisiko verbunden, da eine überwiegende Erfolgsaussicht meines Erachtens nicht besteht.

In Betracht käme noch ein Aufwendungsersatzanspruch gegen Ihre Schwester, der wahren Begünstigten der Pflegearbeiten als Grundstückseigentümerin nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag.

Sie können dann die für die Arbeiten erbrachten Aufwendungen (freiwillige Vermögensopfer) geltend machen.
Eine Tätigkeitsvergütung wird dabei aber grundsätzlich nicht ersetz.

Frage 3)

Ich empfehle die Klage zurückzunehmen, da sie sonst abgewiesen werden würde, da Ihre Mutter nicht verpflichtet ist, die Trennung der Versorgungsleitungen vorzunehmen da sie nicht Eigentümerin des Grundstücks ist. Diese Verpflichtung kann nur den Grundstückseigentümer, also Ihre Schwester treffen.

Anschließend sollten Sie die Klage gegen Ihre Schwester erheben und gegen diese ggf. Aufwendungsersatzansprüche für die ausgeführten Arbeiten geltend machen.

Frage 4)

Möglichkeiten, die eine juristisch saubere und verfahrenstechnische „Revanche“ bieten lassen sich derzeit für mich nicht erkennen. Diese könnten sich allenfalls aus Ihnen zustehenden Ansprüchen herleiten.
Ob solche Ansprüche bestehen kann meinerseits nicht beurteilt werden, da hierfür die entsprechenden Anhaltspunkte fehlen.

Bedauerlicherweise lässt sich kein günstigeres Ergebnis für Sie mitteilen. Ich hoffe ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt


Hinweis:
Wer anwaltliche Dienstleitungen in Anspruch nimmt und hierfür selbst einen Betrag als Honorar einsetzt, hat dieses auch zu zahlen.

Ich bitte Sie daher, dafür Sorge zu tragen, dass der von Ihnen eingesetzte Betrag von Ihrem Konto eingezogen werden kann.

Andererseits müsste ich davon ausgehen, dass nie beabsichtigt wurde, diesen Betrag zu zahlen, was den Straftatbestand des Eingehungsbetruges erfüllt und die Möglichkeit in Betracht gezogen werden muss, eine Strafanzeige zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

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