Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Frage 1)
Grundsätzlich tragen Sie die Kosten, wenn Sie die Klage zurücknehmen, gem. § 269 III ZPO
.
Die Regelung ist eine Ausprägung des allgemeinen, den §§ 91
, 97 ZPO
zu Grunde liegenden Prinzips, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Nimmt der Kläger seine Klage zurück, begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen (BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%201995,%20495" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 19.10.1994 - I ZR 187/92: Kosten des Verfügungsverfahrens bei Antragsrücknahme"; Erstattun...">NJW-RR 1995, 495</a>, NJW 2004, 223
).
Ob dieses Ergebnis mit dem materiellen Recht übereinstimmt, ist ohne Bedeutung (BGH Beschluss vom 6. 7. 2005 - IV ZB 6/05
).
Die Voraussetzungen, die Kosten aus einem anderen Grund Ihrer Mutter aufzulegen, liegen in prozessrechtlichen Sinne nicht vor.
Eine Pflicht zum Ersatz der Prozesskosten ergibt sich meines Erachtens auch nicht aus anderen materiell-rechtlichen Vorschriften.
Eine vertragliche Beziehung, aus der sich eine Schadensersatzpflicht ergeben könnte liegt nicht vor.
Auch vertragsähnlichen Beziehungen liegen nicht vor.
Allenfalls ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung käme in Betracht.
Da aber das Vermögen (Reduzierung durch die gezahlten Prozesskosten) nur in diesem Rahmen bei der Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB
geschützt ist, müssten zudem die strafrechtlichen Voraussetzungen eines Betruges erfüllt sein.
Dies mag hier schon zweifelhaft erscheinen, da es an einer Bereicherungsabsicht Ihrer Mutter fehlen dürfte, da eine Vermögensmehrung Ihrer Mutter durch das Verschweigen der nicht mehr vorhandenen Eigentümerstellung nicht eintritt.
Im Übrigen dürfte die Kostentragung im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung stehen.
Die Vorschrift des § 269 III 3 ZPO
hat nicht zum Zweck, den Kläger von der Prüfung der materiellen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zu entlasten.
Das muss er aus eigenem Risiko beurteilen, auch wenn die gegnerische Partei ihm gegenüber vorgerichtlich als passivlegitimiert aufgetreten ist (BGH, Beschluss vom 6. 7. 2005 - IV ZB 6/05
).
Insofern wären Sie zur Prüfung, ggf. zur Einsichtnahme in das Grundbuch verpflichtet gewesen, weshalb hier auch ein Anspruch auf Schadensersatz in jedem Fall ausscheidet.
Eine gegenteilige Auffassung des AG Iserlohn aus dem Jahre 1994 sollte im Hinblick auf die BGH-Rechtsprechung außer Acht bleiben.
Frage 2)
Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen kommt nur im Rahmen der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 ff. BGB
in Betracht, wenn kein Rechtsgrund zur Leistung Ihrerseits bestand.
Davon ist dann auszugehen, wenn die von Ihnen ausgeführten Leistungen an die Person Ihrer Mutter als Eigentümerin des Grundstücks geknüpft waren.
Hier hat Ihre Mutter dann allenfalls einen Gebrauchsvorteil durch die von Ihnen ausgeführten Arbeiten erlangt, deren Herausgabe regelmäßig nicht möglich ist.
Zu ersetzen wäre dann der objektive Wert des Erlangten / Nutzung, sofern keine Entreicherung bei Ihrer Mutter eingetreten ist.
Diese tritt ein, sofern Ihre Mutter keine eigenen Aufwendungen erspart hat.
Ob dies der Fall ist, kann von meiner Seite nicht abschließend beantwortet werden.
Eine gerichtliche Geltendmachung ist nach meiner Einschätzung jedoch mit einem hohen Prozesskostenrisiko verbunden, da eine überwiegende Erfolgsaussicht meines Erachtens nicht besteht.
In Betracht käme noch ein Aufwendungsersatzanspruch gegen Ihre Schwester, der wahren Begünstigten der Pflegearbeiten als Grundstückseigentümerin nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag.
Sie können dann die für die Arbeiten erbrachten Aufwendungen (freiwillige Vermögensopfer) geltend machen.
Eine Tätigkeitsvergütung wird dabei aber grundsätzlich nicht ersetz.
Frage 3)
Ich empfehle die Klage zurückzunehmen, da sie sonst abgewiesen werden würde, da Ihre Mutter nicht verpflichtet ist, die Trennung der Versorgungsleitungen vorzunehmen da sie nicht Eigentümerin des Grundstücks ist. Diese Verpflichtung kann nur den Grundstückseigentümer, also Ihre Schwester treffen.
Anschließend sollten Sie die Klage gegen Ihre Schwester erheben und gegen diese ggf. Aufwendungsersatzansprüche für die ausgeführten Arbeiten geltend machen.
Frage 4)
Möglichkeiten, die eine juristisch saubere und verfahrenstechnische „Revanche“ bieten lassen sich derzeit für mich nicht erkennen. Diese könnten sich allenfalls aus Ihnen zustehenden Ansprüchen herleiten.
Ob solche Ansprüche bestehen kann meinerseits nicht beurteilt werden, da hierfür die entsprechenden Anhaltspunkte fehlen.
Bedauerlicherweise lässt sich kein günstigeres Ergebnis für Sie mitteilen. Ich hoffe ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Hinweis:
Wer anwaltliche Dienstleitungen in Anspruch nimmt und hierfür selbst einen Betrag als Honorar einsetzt, hat dieses auch zu zahlen.
Ich bitte Sie daher, dafür Sorge zu tragen, dass der von Ihnen eingesetzte Betrag von Ihrem Konto eingezogen werden kann.
Andererseits müsste ich davon ausgehen, dass nie beabsichtigt wurde, diesen Betrag zu zahlen, was den Straftatbestand des Eingehungsbetruges erfüllt und die Möglichkeit in Betracht gezogen werden muss, eine Strafanzeige zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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