Sehr geehrter Fragensteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten möchte.
Der Käufer hat – wie Sie bereits zu Recht andeuteten – als Verursacher des Schadens im Treppenhaus diesen nach §§ 823
, 249 BGB
zu beseitigen bzw. den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Denn er dürfte durch den unsachgemäßen Abtransport des Sofas den besagten Schaden jedenfalls fahrlässig verursacht haben, § 276 BGB
.
Ihr Vermieter hat demzufolge Unrecht mit der Ansicht der entstandene Schaden fiele in Ihren Verantwortungsbereich. Denn Ihnen ist keinerlei Verschulden an dem eingetretenen Schaden im Treppenhaus anzulasten. Sie waren insbesondere nicht in irgendeiner Weise dazu verpflichtet während des Abtransports, den Käufer zu beaufsichtigen oder das Treppenhaus hinsichtlich möglicherweise auftretender Schäden zu sichern. Sie durften davon ausgehen, dass der Käufer das Sofa ordnungsgemäß abtransportiert.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen einen Einblick in die entsprechende Rechtslage vermitteln und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Marksen Ouahes
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