Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Sohn hat sich wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht. Die erhebliche Alkoholisierung kann sich zwar schuld- und strafmindernd auswirken, zur Schuldunfähigkeit führen jedoch im allgemeinen erst Blutalkoholwerte ab 3 Promille. Wenn Ihr Sohn nicht vorbestraft ist, kann die Strafverfolgung noch relativ glimpflich für ihn ausgehen (Einstellung des Verfahrens mit Geldauflage [z. B. Wiedergutmachung]). Als 18-jähriger Schüler gilt für ihn möglicherweise auch noch das Jugendstrafrecht, das im allgemeinen mildere Strafen vorsieht als das Erwachsenenstrafrecht.
Weitaus problematischer dürfte sein, daß Ihr Sohn schadensersatzpflichtig ist, und daher bei 6 beschädigten Autos hohe Ersatzforderungen auf ihn zukommen werden.
Mein Rat ist, schnellstmöglich einen Strafverteidiger aus Ihrer Region zu beauftragen (siehe Anwaltsverzeichnis z. B. hier im Portal), dies der Polizei mitzuteilen und anzukündigen, daß Ihr Sohn zu dem Vernehmungstermin am 30.04.2012 nicht erscheinen wird. Seine Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, -ort, Adresse) sollten Sie bzw. Ihr Sohn der Polizei schriftlich mitteilen.
Auch wegen der drohenden Schadensersatzforderungen sollten Sie sich anwaltlich vor Ort vertreten lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Vasel, Rechtsanwalt
Ich sollte also einen Strafverteidiger einschalten , das der Polizei mitteilen und meinen Sohn nicht
zum Termin am Montag schicken .
Die Personalien des Strafverteidigers soll ich
auch angeben ?
Da ich nur eine Haftpflichtversicherung habe und keine Rechtschutzversicherung , frage ich mich
welche Anwaltskosten etwa auf mich zukommen werden .
Und warum soll er nicht zum Termin am Montag ?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
wenn Sie bereits einen Strafverteidiger gefunden haben, wird dieser sich bei der Polizei für Ihren Sohn melden. Wenn Sie bis Montag noch keinen Verteidiger gefunden haben, sollten Sie mitteilen, daß ein Verteidiger beauftragt werden wird.
Zum Vernehmungstermin am Montag sollte Ihr Sohn nicht erscheinen, damit er keine Aussagen zur Sache macht, die sich im weiteren Verlauf des Verfahrens als nachteilig herausstellen.
Da Ihrem Sohn vorsätzliches Handeln vorgeworfen wird, zahlt weder die Haftpflichtversicherung noch würde eine Rechtschutzversicherung die Kosten des Verteidigers übernehmen.
Da es sich bei den Gebühren für Strafverteidiger um sog. Rahmengebühren handelt, die Gebühren also nach unten und oben abweichen können, kann nur als grober Richtwert angegeben werden, daß der Verteidiger im Ermittlungsverfahren ca. 500 € kosten wird, im strafgerichtlichen Verfahren weitere ca. 700 €.
Die Kosten eines Anwalts, der Ihren Sohn gegen die Schadensersatzforderungen der geschädigten Pkw-Eigentümer vertritt, richten sich nach dem Wert dieser Forderungen. Hier müssen Sie mit weiteren Anwaltskosten deutlich über 1.000 € rechnen.
Trotz dieser erheblichen Kosten rate ich dringend, sich anwaltlich vertreten zu lassen, da nur so reelle Chancen bestehen, das Strafverfahren zu einem möglichst erträglichen Ende zu führen, und die Schadensersatzforderungen zu reduzieren.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt