Am 04.10.2022 habe ich ein Gebrauchtfahrzeug beim Autohändler erworben. Gestern am 21.02.2023 ist an dem Fahrzeug die Riemenscheibe der Kurbelwelle abgebrochen. Das Fahrzeug lässt sich nun nicht mehr bewegen, müsste abgeschleppt werden. Bevor ich nun einen bereits ausgefüllten Vordruck des ADAC bezüglich Sachmängelhaftung an das Autohaus sende und diesen zur Beseitigung des Mangels auffordere, benötige ich einen Rat bzw. möchte das ganze in die Hand eines Rechtsanwaltes geben. Würde gerne vorab wissen, ob es Aussicht auf Erfolg hat.
Einige Eckdaten:
Kaufvertag vom 04.10.2022 vorhanden - Fahrzeugpreis wurde bar bezahlt - Fahrzeug erhielt bei Übergabe neuen Tüv - Fahrzeug Audi A6 Kombi Bj. 2011, Kilometerleistung bei Kauf 278.000 , Kilometerleistung jetzt 302.000.
Vielen Dank vorab und freue mich auf eine Kontaktaufnahme
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Abbruch der Riemenscheibe der Kurbelwelle ist ein Mangel gem. § 434 ff BGB. Sie können deshalb Ihre Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Sie haben einen Anspruch auf Nacherfüllung gem. § 437, 439 BGB, d.h. der Verkäufer muss die Sache wieder in einen mangelfreien Zustand versetzen. Bei einem Verbrauchsgüterkauf kommt Ihnen die Beweislastumkehr nach § 477 BGB zu Gute. Zeigt sich ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate, dann wird vermutet dass der Mangel bzw. der Grund für den Mangel bereits schon bei Übergabe vorgelegen hat.
Setzen Sie dem Verkäufer somit eine Frist zur Mängelbeseitigung und fordern Sie einen Ersatzwagen für die Zeit der Reparatur ein. Sie haben hier einen eindeutigen Anspruch, weshalb das Vorgehen auch Aussicht auf Erfolgt hat. Wenn sich der Verkäufer dennoch weigern sollte, dann können Sie mich gerne kontaktieren und ich werde Ihnen weiterhelfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Melvin Grimm
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller23. Februar 2023 | 09:05
Guten Morgen Herr Grimm.
Vielen dank für Ihre rechtssichere Beantwortung meiner Frage.
Besagter Autohändler ist ca. 500 Kilometer von mir entfernt. Bin also nicht wirklich sicher ob er bereit sein wird den Sachmangel zu beheben. Ebenso die Gestellung eines Ersatzfahrzeuges. Da ich im Internet keine Emailadresse des Händlers finde, werde ich ihm mein Schreiben zur Sachmängelghaftung heute per Fax und parallel per Einschreiben zustellen. Hierzu habe ich eine Frist von 2 Wochen zur Behebung des Mangels gesetzt, hoffe das ist insoweit ausrechend.
Sollte der Händler sich querstellen, werde ich sie umgehend kontaktieren und ihnen den fall übergeben.
Vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt23. Februar 2023 | 09:43
Guten Tag Herr Fragesteller,
die Entfernung geht zu Lasten der Verkäufers und hat keinen Einfluss auf Ihre Recht. Schicken
Sie mir gerne eine kurze E-Mail, falls Sie meine Hilfe benötigen sollten.