Guten Morgen,
die Frage, welche Gebühren der Anwalt von wem verlangen kann, hängt davon ab, welchen Auftrag der Anwalt erhalten hat.
Wenn Sie den Anwalt nicht beauftragt haben, kann er von Ihnen keine Gebühren verlangen. Hierbei spielt auch keine Rolle, daß Sie zwischenzeitlich geheiratet haben. Da Ihre Freundin die Vollmacht unterzeichnet hat, ist auch klar, daß diese den Anwalt beauftragt hat. Eine Haftung von Ihnen scheidet damit aus.
Sie sollten gegen den Mahnbescheid deshalb Widerspruch einlegen. Der Anwalt muß dann dem Gericht gegenüber zunächst darlegen, woraus er seine Ansprüche herleitet. Beachten Sie unbedingt die Frist: Sie müssen binnen zwei Wochen ab Zugang des Mahnbescheides Widerspruch einlegen, da ansonsten die Gegenseite einen Vollstreckungsbescheid beantragen kann.
Die Frage, welche Gebühren der Anwalt Ihrer Frau gegenüber geltend machen kann, hängt ebenfalls davon ab, wie sein Auftrag lautete. Hier wäre die Kenntnis auch der Kostenrechnung interessant. Wenn hinsichtlich der Umverteilung kein gesonderter Auftrag erteilt ist und dieser sich auch nicht aus der schriftlichen Vollmacht ergibt, muß Ihre Freundin dies auch nicht bezahlen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
Guten Abend Herr Weiß,
vielen Dank für die Antwort. In dem fall, das der Anwalt meine Frau anklagen wird, sind noch paar Fragen offen.
Was im Vollmacht stand, wissen wir leider nicht mehr, aber kann ich als zeuge aussagen, das wir in diese Sache nichts von ihm bekommen haben? Wird das als Beweis gelten vor Gericht?
In der Asylsache der Auftrag lautete: in die Sache alles Notwendiges tun: Korrekturen des Protokolls dem Bundesamt übersenden,... und so weiter bis einschließlich klage im falle der negative Entscheidung des Bundesamtes. Außerdem, wenn das nicht zur Asylsache gehört, sich um Besuchererlaubnis zu Kümmern. Getan hat er nur das, was ich oben schon geschrieben habe. Die Kostenrechnung für Asylsache sieht folgendermaßen aus:
Gegenstandswert: 3.000,00 EUR
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV RVG 245,70 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Nettobetrag 265,70 EUR
16 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 42,51 EUR
Zwischensumme 308,21 EUR
abzgl. 2 - ZE von Mdt - KV vom 17.01.2005 -150,00 EUR
Gesamtbetrag 158,21 EUR
Für Umverteilungssache:
Gegenstandswert: 1.500,00 EUR
0,5 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV RVG 52,50 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 10,50 EUR
Nettobetrag 63,00 EUR
16 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 10,08 EUR
Gesamtbetrag 73,08 EUR
Ist seine Forderung in der Asylsache gerechtfertigt?
Noch mal bedanke ich mich.
Guten Morgen,
schöner wäre es natürlich, wenn die Vollmacht bereits den Auftrag klar umreißt. Der Anwalt ist beweispflichtig dafür, daß er auch hinsichtlich der Umverteilung einen Auftrag erhalten hat. Sie können hier natürlich, wenn es streitig bleibt, als Zeuge auftreten.
Die Kostenrechnung in der Asylangelegenheit ist betragsmäßig in Ordnung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß