Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Ein Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer, der gegen eine wirksame Verschwiegenheitsklausel verstößt, auf Unterlassen in Anspruch nehmen. Der Arbeitnehmer kann sich zudem schadensersatzpflichtig machen und er riskiert eine Abmahnung sowie in schwerwiegenden Fällen eine verhaltensbedingte Kündigung.
Ein Urteil, mit dem die von Ihnen zitierte Klausel für unwirksam erklärt wurde, ist mir nicht bekannt. Das LAG Düsseldorf hat hingegen festgestellt, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer Vereinbarung hat, die die Schweigepflicht über Lohn- und Gehaltsdaten zum Inhalt hat (Der Betrieb 1976, 1112).
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben.
Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
20. Dezember 2007
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18:35
Antwort
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