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SGB V - JAEG

19. September 2011 22:43 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke

Guten Tag,

folgende Frage: Meine insgesamt erste Stelle habe ich als Assistenzarzt an der Uniklinik XY am 01.03.2011 angetreten. Das Grundgehalt liegt knapp unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Von März kamen nur Überstunden hinzu, welche ja bei der Berechnung der JAEG nicht zählen. Ab September leiste ich Bereitschaftsdienste, welche bei der Berechnung berücksichtigt werden! Mit diesen Diensten liege ich weit über der JAEG für 2011 und 2012. Wenn ich das SGB V richtig verstehe, bin ich somit ab Sept. 2011 versicherungsfrei und kann ab 01.01.2012 in eine PKV wechseln.
Die Dame von der Verwaltung möchte mich nicht als versicherungsfrei melden, da sie behauptet, dass für Arbeitnehmer, welche erstmals eine Stelle antreten, die Pflicht gilt mind. ein volles Jahr über der JAEG zu verdienen (also von Sept. 2011-2012) und somit ein Wechsel erst ab dem 01.01.2013 möglich ist!
Ich bitte sie mir daher schriftlich zu bestätigen, dass (1) Bereitschaftsdienste bei Klinikpersonal in die Berechnung der JAEG einfließen und dass (2) egal ob Berufsanfänger oder schon länger beschäftigt die Versicherungspflicht entfällt, wenn im laufenden Jahr wie auch voraussichtlich im Folgejahr die JAEG überschritten wird-man also zum 01.01.Folgejahr z.B. In eine PKV wechseln könnte. Bitte mit Belegen durch entsprechende Paragraphen. Danke.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Unter der Versicherungspflichtgrenze versteht man die Höhe des jährlichen Bruttoeinkommens eines Arbeitnehmers, bis zu dem eine
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Es handelt sich dabei um das jährliche Bruttoeinkommen,
welches in der Versicherungssprache als Jahresarbeitsentgeltgrenze oder kurz JAEG bekannt ist. Man muss dabei aber folgende Begriffe unbedingt auseinanderhalten: Jahresarbeitsentgeltgrenze und Beitragsbemessungsgrenze. Hierbei kommt es oft zu Missverständnissen.

Die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze gibt das höchste Bruttoentgelt für die prozentuale Berechnung des Beitrages zur jeweiligen
Sozialversicherung an. Liegt das Bruttoeinkommen über diesen Betrag, steigt der Beitrag zur jeweiligen Sozialversicherung (gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung) nicht mehr an, sondern es gibt einen fixen Höchstbetrag. Daher zahlen Personen mit einem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze einen geringeren prozentualen Anteil des eigenen Bruttogehalts in die sozialen Sicherungssysteme ein,
sofern sie gesetzlich versichert sind. Dies kann unter Umständen auch für Sie von Bedeutung sein.

Seit dem Jahr 2011 gilt für Arbeitnehmer wieder die Regelung, wie sie bei Einführung der Gesundheitsreform (01.01.2007) gegolten hat. Dies bedeutet konkret: Arbeitnehmer werden mit Ablauf des Kalenderjahres versicherungsfrei, in welchem ihr Gehalt die
Jahresarbeitsentgeltgrenze (bzw. Versicherungspflichtgrenze) übersteigt und voraussichtlich auch im Folgejahr oberhalb dieser Grenze liegen wird (§ 6 Abs. 4 SGB V ) . Für das Jahr 2011 beläuft sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze auf 49.500 Euro, für das Jahr 2012 bereits 50.850 Euro.
Fällt ein Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr mit seinem Jahresarbeitseinkommen unter die Versicherungspflichtgrenze, so tritt
die gesetzliche Versicherungspflicht sofort wieder ein.

Die Höhe der Versicherungspflichtgrenze wird jährlich durch die Bundesregierung neu angepasst. Die Vorgaben dafür sind im Sozialgesetzbuch geregelt (§ 6 Abs. 6 SGB V ). Die Neufestlegung beruht dabei auf der Entwicklung der Bruttoeinkünfte pro durchschnittlich Beschäftigtem im vorletzten Jahr im Vergleich zu dem im letzten Jahr.

Das bedeutet für Sie, dass die Dame Ihrer Verwaltung grundsätzlich Recht hat und derzeit ein Bruttojahresverdienst von 49.500 Euro gilt, den Sie ein Jahr lang verdient haben müssen, um sich privat versichern zu können.
Weiterhin reicht es jedoch nicht aus, wenn der Versicherte einmalig mit seinem jährlichen Bruttoeinkommen oberhalb der
Versicherungspflichtgrenze liegt. Vielmehr müssen die Einkünfte des Versicherten in 12 aufeinander folgenden Monaten (ab 01.01.2011)
diese Grenze überschritten haben. Berufsanfänger können wegen § 9 Absatz 1 Nr. 3 SGB V einmalig zwischen freiwilliger GKV und PKV wählen, sofern Ihr Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB V unberücksichtigt.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen

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