Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Ist eine Aufschlüsselung der Betriebsnebenkosten durch den Vermieter nötig/möglich wenn eine Pauschalmiete vereinbart wurde?"
Grundsätzlich nein, denn aus der Natur einer Pauschalmiete ergibt sich zwangsläufig, dass damit alle eventuelle anfallenden Mietfolgekosten abgegolten sein sollen und der Vermieter eine konkrete Abrechnung durch die Pauschalmiete ja gerade vermeiden möchte.
Dies kann höchstens dann anders zu bewerten sein, wenn sich durch die vertragliche Ausgestaltung als Pauschalmiete eine missbräuchliche Gestaltung zulasten des Jobcenters nahe liegt. Dies dürfte aber von Seiten des Jobcenters schwer zu begründen sein.
Frage 2:
"Erkennt das Jobcenter eine Pauschalmiete nicht an?"
Das Jobcenter hat nach § 22
I Satz 1 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit diese Kosten angemessen sind.
Ob Pauschalmiete oder nicht, ist dabei an sich völlig egal, wenn keine bewusste missbräuchliche Gestaltung durch den Vermieter anzunehmen ist.
Frage 3:
"Der Sachbearbeiter hat die Kontoauszüge kopiert. Ist dies zulässig?"
Das kommt darauf an, ob man in dem Anfertigen der Kopien einen unverhältnismäßigen Eingriff in Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung sehen kann.
Kopien einzelner Kontoauszüge dürfen im Prinzip nur dann zur Akte genommen werden, wenn sich aus diesen eine leistungsrelevante Buchung ergibt.
Ein pauschales Kopieren sämtlicher Kontoauszüge frei nach dem Motto "das haben wir schon immer so gemacht" dürfte sicher zu weit gehen.
In Ihrem Fall geht es aber wohl um einen Erstantrag. in diesem Fall wird man eine Unverhältnismäßigkeit wohl noch nicht annehmen können.
Frage 4:
"Ist es zulässig, dass der Vermieter die Bescheinigung ausfüllt, da auf der Bescheinigung in der Fußzeile ein Hinweis auf ALG II zu finden ist?"
Es ist zwar grundsätzlich zulässig, aber gar nicht nötig. Insbesondere darf keine Sanktionierung an eine Nichtvorlage geknüpft werden.
Es reicht hier durchaus aus die Kosten der Unterkunft durch die Angaben im Antragsformular, den Mietvertrag selbst und die Kontoauszüge über die Abbuchungen zu belegen.
Ein weitergehendes Ausfüllen einer Mietbeschcheinigung ist darüber hinaus - auch wenn dies praktisch von den Jobcentern regelmäßig anderes gehandhabt wird - nicht notwendig.
Immerhin würde der Vermieter ja durch das Ausfüllen des Formulars von Ihrem Alg II Bezug erfahren. Dies müssen Sie verständlicherweise nicht dulden, zumal die höchstricherliche Rechtssprechung in dieser Frage mittlerweile auf Ihrer Seite ist (BSG, 25.01.2012 - B 14 AS 65/11 R
) .
Beachten Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Sehr geehrter Herr Fork,
vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.
Es handelt sich hierbei um einen Erstantrag. Allerding habe ich vor 4 Jahren schonmal Leistungen nach SGB 2 vom gleichen Jobcenter erhalten. Damals wurden die Kosten für die Unterkunft anstandslos übernommen. Die Höhe der Miete hat sich nicht geändert.
Also würde es reichen dem Sachbearbeiter mitzuteilen, dass durch Vorlage des Mietvertrages und der Kontoauszüge meine Mitwirkungspflicht erfüllt wurde und keine weiteren Informationen für die Ermittlung der Kosten für die Unterkunft mehr benötigt werden?
Mit freundlichem Gruß
Nachfrage 1:
"Also würde es reichen dem Sachbearbeiter mitzuteilen, dass durch Vorlage des Mietvertrages und der Kontoauszüge meine Mitwirkungspflicht erfüllt wurde und keine weiteren Informationen für die Ermittlung der Kosten für die Unterkunft mehr benötigt werden?"
Genau das reicht nach Ihrer Schilderung vollkommen aus. Wenn Sie jetzt noch zusätzlich neben Vorlage von Kontoauszügen und Mietvertrag auf Ihren Antrag von vor 4 Jahren und die seitdem unveränderten Kosten der Unterkunft verweisen, reicht das für die Erfüllung Ihrer Mitwirkungspflicht mehr als aus.
Sollten Ihnen das Jobcenter danach wider Erwartens immer noch Probleme machen und Steine in den Weg legen wollen, so können Sie sich gerne an mich wenden. Ich helfe Ihnen dann bei Bedarf gerne unbürokratisch weiter.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und ein schönes Restwochenende.