Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"ist das rechtens seitens des Jobcenters ?"
Das Anfordern der Mietbescheinigung ist durchaus rechtens, um auf einfache Art und Weise die notwendigen Daten zu erhalten.
Allerdings ist Ihr Interesse an einer Nichtoffenbarung Ihres Alg II Bezugs ebenso zu beachten und unter dem Aspekt des Datenschutzes sogar höher anzusiedeln.
Sie erfüllen Ihre Mitwirkunspflichten auch dann, wenn Sie die erforderlichen Daten auf anderem Wege dem Jobcenter nachweisen ohne Ihren Leistungsbezug gegenüber Dritten offenbaren zu müssen.
Insofern teilen Sie dem anfordernden Sachbearbeiter nachweislich ihre Bedenken mit und erklären sich bereit, weitere Daten - sofern leistungserheblich - auf anderem Wege nachzuweisen ohne dass Dritte Kenntnis von Ihrem Leistungsbezug erhalten. Untersagen Sie zudem ausdrücklich die Übermittlung von Sozialdaten an Vermieter.
Sollte man sich hier querstellen oder Ihnen gar unter Zwangsandrohung die Handlung auferlegen wollen, so können Sie sich gerne wieder über meine Kontaktdaten (dazu bitte auf mein Profilbild klicken) direkt an mich wenden. Ich helfe ihnen dann gerne schnell und unkompliziert weiter.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit gern zur Verfügung. Klicken Sie dazu auf mein Profilbild.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
28. April 2014
|
15:00
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: http://ra-fork.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Raphael Fork