Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sollten sich unverzüglich mit Ihrem Anliegen an das Möbelhaus wenden.
Tatsache ist, dass Sie sich aufgrund des Vergessens die Ware einzuscannen weder eines Diebstahls noch eines sog. Eingehungsbetruges strafbar gemacht haben - da Sie nicht vorsätzlich gehandelt haben.
Sollte nun das Möbelhaus durch eigene Ermittlungen Sie ausfindig machen und wegen des Vorfalls kontaktieren, könnte man Ihre Angabe - "ich habe es schlichtweg vergessen" - auch als Schutzbehauptung werten und Sie dann entsprechend bestrafen. Im schlimmsten Fall würde Ihnen dann- Sie sind ja nicht vorbestraft - eine Geldstrafe im Rahmen eines Strafbefehls drohen. Eine Prognose ist sehr schwierig, aber da die Schadenshöhe lediglich 10 € beträgt gehe ich von 20 - 30 Tagessätzen aus.
Wenn Sie von sich aus das "Vergessen" anzeigen, würde eine folgende Strafverfolgung - wenn es überhaupt zu einer kommen sollte - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer folgenlosen Einstellung für Sie enden. Ich gehe aber nicht davon aus, dass das Unternehmen eine entsprechende Anzeige aufgeben wird, wenn Sie sich selbst dort melden und die Ware nachbezahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Philipp Wendel
Mühltorstr. 9/1
71364 Winnenden
Tel: 07195/589260
Web: https://www.rems-murr-kanzlei.de
E-Mail: