Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Gegenstand Ihrer Frage ist in keinem Gesetz ausdrücklich geregelt. Jedoch gilt im Zivilverfahren allgemein, auch in der Zwangsvollstreckung, die so genannte Dispositionsmaxime. Das bedeutet, dass die Parteien eines Prozesses darüber, wie eine Zwangsvollstreckung ablaufen soll, wirksame Vereinbarungen treffen dürfen. Eine solche Vereinbarung könnte in Ihrem Fall zum Beispiel den Inhalt haben, dass Sie sich zur Zahlung von monatlichen Raten in einer bestimmten Höhe verpflichten und Ihr Gläubiger dafür den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, auf dessen Grundlage er Ihren Lohn pfänden darf, ruhend stellt; dies muss er Ihrer Bank mitteilen. In die Vereinbarung sollten Sie auch aufnehmen, dass Ihr Gläubiger berechtigt sein soll, wieder auf Ihren Lohn zuzugreifen, sobald Sie mit Ihrer Zahlungsverpflichtung in Rückstand geraten. Derartige Vereinbarungen sind absolut üblich. Mit dieser Vorgehensweise bleibt Ihrem Gläubiger sein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Hallo,
danke für die schnelle Antwort. Nur um nochmal sicher zu gehen: während der ruhenden Pfändung hat kein weiterer Gläubiger Zugriff auf mein Gehalt, richtig?
Danke und Gruß,
marc76
Der bereits erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bleibt Ihrem Gläubiger bei o.g. Vorgehensweise erhalten, er wird nur ruhend gestellt. Das bedeutet, dass andere Gläubiger zwar ebenfalls einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich Ihres Gehalts erhalten können, jedoch gehen sie im Rang Ihrem jetzigen Gläubiger nach. Mit anderen Worten, die Forderung Ihres jetzigen Gläubigers muss erst befriedigt werden, bevor andere Gläubiger zum Zuge kommen können. Ihr Gläubiger muss sich also keine Sorgen machen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)