Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Es wäre zunächst daran zu denken, dass die Beiträgsforderung verjährt ist. Dazu sagt § 25 SGB IV
: „Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind."
Das bedeutet, dass Sie gerade noch so vor Ablauf der Verjährung angeschrieben worden sind, die Froderung also nicht verjährt ist, leider. Wahrscheinlich sind Altbescheide vor der Verjährung geprüft worden und Sie als Erbe sind angeschrieben worden.
Da die Beiträge zu DRV grundsätzlich Nachlassverbindlichkeiten sind und Sie (als Erbe) dafür haften, müssen Sie diese Forderung aus dem Nachlasse begleichen. Wenn Sie das Ebre ausgeschalgen haben oder andere Erben sind, dann können Sie die Forderung weiterreichen.
Es tut mir leid, Ihnen keine positive Antwort übermitteln zu können.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
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