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Rückzahlungsforderung Deutsche Rentenversicherung

11. Oktober 2012 13:21 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke

Hallo,

gestern (10.10.2012) erreichte mich ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung. Im Rahmen einer internen Prüfung hat die RV festgestellt, dass gegenüber meinem Vater - verstorben am 21.04.2008 - noch eine offene Forderung i.H.v. 1.105,62 bestand.

Mein Vater bezog ab dem 01.02.2006 eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung meiner Mutter (Ehefrau). Die RV schreibt, dass nach Vorlage entsprechender Unterlagen die Einkommensanrechnung am 06.02.2008 überprüft unf berichtigt worden ist. Hierüber wurde meinem Vater ein Bescheid (mit Datum 06.02.2008) zugestellt.

Diesen Bescheid habe ich selbst seither nie gesehen und habe auch sonst weder ein Erinnerungsschreiben noch eine Mahnung erhalten.

Nun, mehr als 4 Jahre nach dem Tod meines Vaters erhalte ich den Rückforderungsbescheid (mit Dupkikat des Bescheides vom 06.02.2008) mit der Aufforderung den angeblich ausstehenden Betrag innerhalb 3 Wochen zu überweisen.

Muss ich die Summe bezahlen oder kann ich in anderer Weise auf das Schreiben der RV reagieren?

Vielen Dank für eine Antwort + Grüsse

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Es wäre zunächst daran zu denken, dass die Beiträgsforderung verjährt ist. Dazu sagt § 25 SGB IV : „Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind."

Das bedeutet, dass Sie gerade noch so vor Ablauf der Verjährung angeschrieben worden sind, die Froderung also nicht verjährt ist, leider. Wahrscheinlich sind Altbescheide vor der Verjährung geprüft worden und Sie als Erbe sind angeschrieben worden.

Da die Beiträge zu DRV grundsätzlich Nachlassverbindlichkeiten sind und Sie (als Erbe) dafür haften, müssen Sie diese Forderung aus dem Nachlasse begleichen. Wenn Sie das Ebre ausgeschalgen haben oder andere Erben sind, dann können Sie die Forderung weiterreichen.

Es tut mir leid, Ihnen keine positive Antwort übermitteln zu können.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


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