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Rückzahlung Jahressonderzahlung

6. Januar 2025 17:45 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


18:51

Ich habe zum 31.1 im Betrieb gekündigt. Meine eigentliche Kündigungsfrist wäre Ende Februar gewesen, aber mein Betrieb kam mir entgegen. Im November haben wir eine eine Jahressonderzahlung in Höhe von 1.300 erhalten. Diese bekommen wir jedes Jahr. Ich bin seit 5 Jahren im Betrieb. Jetzt wird die Sonderzahlung einfach von meinem Januargehalt abgezogen. In meinem Arbeitsvertrag steht nichts von einer Rückzahlung. Wir sind aber im Tarifvertrag PPKV. Muss ich die Sonderzahlung wirklich zurückzahlen?

6. Januar 2025 | 18:32

Antwort

von


(1137)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Da Ihr Arbeitsvertrag keine Rückzahlungsklausel enthält, ist der Tarifvertrag des Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Gewerbes (PPKV) maßgeblich. Gemäß diesem Tarifvertrag kann eine Rückzahlung der Jahressonderzahlung verlangt werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar des Folgejahres durch den Arbeitnehmer gekündigt wird. Das ergibt sich aus § 8 Abs. II Nr. 2 des Tarifvertrages. Die Verrechnung mit Ihrem Gehalt dürfte daher rechtmäßig sein, da ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers besteht.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 6. Januar 2025 | 18:44

Ich habe ja im Dezember gekündigt zum 31.1. heißt das, nur weil ich vor dem dem 1. Januar 2025 gekündigt habe muss ich es zurückzahlen? Obwohl ich dieses seit mehreren Jahren erhalte?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Januar 2025 | 18:51

Davon ist leider auszugehen. Die Klausel stellt nicht darauf ab, dass das Arbeitsverhältnis zum 1. Januar beendet wurde, sondern nur, dass vor dem 1. Januar gekündigt wurde:

"Gleiches gilt, wenn das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis vor dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres durch den Anspruchsberechtigten gekündigt wird."

Deshalb dürfte der Rückzahlungsanspruch leider bestehen.

ANTWORT VON

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