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Rückzahlung Fremdüberweisung auf Bausparkonto

27. März 2012 14:18 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fabian Tietz

Einen schönen Guten Tag,

Ich habe im Jahr 2001 einen Bausparvertrag abgeschossen in dem ich seit dem Monatliche einzahle, seit 2002 ging bei mir zusätzlich monatlich eine Zahlung von 12€ ein.

Ich dachte, dass diese von meinem Arbeitgeber eingezahlt werden würde. Dies stimmte jedoch nicht denn als ich im Jahr 2005 die Stelle beendete, wurde die Zahlungen auch weiterhin Monatlich getätigt.
Daraufhin fragte ich bei meiner Hausbank , die ebenfalls meinen Bausparvertrag verwaltet nach woher das Geld stammt, diese konnte mir jedoch keine Auskunft geben, da das Geld fremd überwiesen auf meinen Bausparvertrag überwiesen wurde. Die Bank gab mir den Rat auch weiter nicht nachzuforschen.
Die Zahlung von 12€/Monatlich wurde nun im Dezember 2011 eingestellt und ich erhielt im Februar eine Aufforderung der Bausparkasse die nun rund 1200 € zurückzuzahlen, worauf ich nicht reagierte. Daraufhin folgte nun im März 2012 ein Schreiben von einem Anwalt den betrag umgehen zurückzuzahlen.


Meine Frage ist nun:
1. gibt es Fristen ob ich alles oder nur einen Teil (der letzten 2 oder 3 Jahre) zurückzahlen muss?
2. an wen ich mich nun wenden muss, Anwalt oder Bausparkasse?
3. wie ich den Text formulieren muss?


Ich bedanke mich schon einmal im Voraus.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:



1. gibt es Fristen ob ich alles oder nur einen Teil (der letzten 2 oder 3 Jahre) zurückzahlen muss?

Sofern für die Zahlung der 12€ im Monat kein Rechtsgrund bestanden hätte, stünde der Bausparkasse ein Anspruch aus § 812 BGB zu. Dieser Anspruch greift immer dort, wo jemand eine Zahlung ohne Rechtsgrund erhalten hat. Auch der Anspruch nach § 812 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren (§ 195 BGB ). Die Verjährungsfrist beginnt gemäß §§ 199 I, IV mit dem Schluss des Jahres, in welchen der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. D.h. Zahlungen die in diesem Sinne mehr als 3 Jahre zurückliegen, dürften nicht zurückgefordert werden. Von einer späteren Kenntnis der Bausparkasse wird man wohl nicht ausgehen dürfen, da es sich schließlich um ihren Bausparkvertrag bzw. -konto handelte.


2. an wen ich mich nun wenden muss, Anwalt oder Bausparkasse?

Sie als Privatperson sind nicht verpflichtet, ausschließlich über den Anwalt zu korrespondieren. Sie können sich als auch an ihre Bausparkasse wenden und um Aufklärung dieses Vorganges bitten. Sofern Sie einen Anwalt beauftragen, wäre dieser gezwungen sich direkt an den gegnerischen Anwalt wenden, da hier das Umgehungsverbot des § 12 der Berufsordnung für Rechtsanwälte gilt.

3. wie ich den Text formulieren muss?

Sie sollten um Aufklärung bezüglich des Rechtsgrundes für die geleisteten Zahlungen bitten und sich bereits zu diesem Zeitpunkt auf Verjährung berufen. Weiterhin sollten Sie um eine Übersendung des um die verjährten Forderungen korrigiertes Forderungskonto bitten, um sich mit der Angelegenheit dezidiert auseinandersetzen zu können.An wen Sie dieses Schreiben schicken, bleibt aufgrund der Antwort zu 2. Ihnen überlassen.

Eine genaue Formulierung des Schreibens kann an dieser Stelle leider nicht erfolgen, sodass ich höflichst auf die Möglichkeit des Direktauftrages verweise. Hierzu stehe ich Ihnens selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort einen guten Einstieg in das Thema geboten zu haben und stehe Ihnen für vertiefende Nachfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wie üblich an dieser Stelle auf folgendes hinzuweisen:

Bei dieser Antwort handelt es sich, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes . Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.



Mit freundlichen Grüßen

Fabian Tietz
Rechtsanwalt

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