Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. gibt es Fristen ob ich alles oder nur einen Teil (der letzten 2 oder 3 Jahre) zurückzahlen muss?
Sofern für die Zahlung der 12€ im Monat kein Rechtsgrund bestanden hätte, stünde der Bausparkasse ein Anspruch aus § 812 BGB
zu. Dieser Anspruch greift immer dort, wo jemand eine Zahlung ohne Rechtsgrund erhalten hat. Auch der Anspruch nach § 812 BGB
unterliegt der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren (§ 195 BGB
). Die Verjährungsfrist beginnt gemäß §§ 199 I, IV mit dem Schluss des Jahres, in welchen der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. D.h. Zahlungen die in diesem Sinne mehr als 3 Jahre zurückliegen, dürften nicht zurückgefordert werden. Von einer späteren Kenntnis der Bausparkasse wird man wohl nicht ausgehen dürfen, da es sich schließlich um ihren Bausparkvertrag bzw. -konto handelte.
2. an wen ich mich nun wenden muss, Anwalt oder Bausparkasse?
Sie als Privatperson sind nicht verpflichtet, ausschließlich über den Anwalt zu korrespondieren. Sie können sich als auch an ihre Bausparkasse wenden und um Aufklärung dieses Vorganges bitten. Sofern Sie einen Anwalt beauftragen, wäre dieser gezwungen sich direkt an den gegnerischen Anwalt wenden, da hier das Umgehungsverbot des § 12
der Berufsordnung für Rechtsanwälte gilt.
3. wie ich den Text formulieren muss?
Sie sollten um Aufklärung bezüglich des Rechtsgrundes für die geleisteten Zahlungen bitten und sich bereits zu diesem Zeitpunkt auf Verjährung berufen. Weiterhin sollten Sie um eine Übersendung des um die verjährten Forderungen korrigiertes Forderungskonto bitten, um sich mit der Angelegenheit dezidiert auseinandersetzen zu können.An wen Sie dieses Schreiben schicken, bleibt aufgrund der Antwort zu 2. Ihnen überlassen.
Eine genaue Formulierung des Schreibens kann an dieser Stelle leider nicht erfolgen, sodass ich höflichst auf die Möglichkeit des Direktauftrages verweise. Hierzu stehe ich Ihnens selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort einen guten Einstieg in das Thema geboten zu haben und stehe Ihnen für vertiefende Nachfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wie üblich an dieser Stelle auf folgendes hinzuweisen:
Bei dieser Antwort handelt es sich, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes . Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Fabian Tietz
Rechtsanwalt
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