Gerne zu Ihren Fragen:
Die Alternative 3 erfüllt den nachgewiesenen (!) Tatbestand des § 2 Absatz 1 Nr. 1 AnwAuflVO, nämlich den von Ihnen "zu vertretenden" Grund des Ausscheidens.
Dasselbe gilt für die Alternative 1 (es gibt keine "Kündigung" im Beamtenrecht). Entlassungsantrag ist jederzeit möglich. Folge ist dieselbe, wie nach Alternative 3 "zu vertreten".
Alternative 2 ist im Prinzip dasselbe wie Alternative 1, meint aber womöglich die (einzig) legale Version nach § 3 Nr. 2 AnwAuflVO:
"Ein Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst führt nicht zu einer Rückforderung der Anwärterbezüge, wenn der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird...
1.
gekürzt
2.
innerhalb von 18 Monaten seit der Einstellung als Beamter auf Widerruf, wenn der Abbruch des Vorbereitungsdienstes von der personalverwaltenden Dienststelle schriftlich befürwortet wird,
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen".
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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