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Rückzahlung Anwärterbezüge bei vorsätzlichem Nichtbestehen

| 17. April 2019 13:47 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Wird ein erneutes Nichtbestehen der Laufbahnzwischenprüfung als ein vom Beamten zu vertretender Grund für die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf gewertet, der die Rückforderung der bisher gezahlten Anwärterbezüge rechtfertigt?

Ja, ein erneutes Nichtbestehen der Laufbahnzwischenprüfung kann als ein vom Beamten zu vertretender Grund für die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf gewertet werden. Dies könnte zur Rückforderung der bisher gezahlten Anwärterbezüge führen.
Die Rückforderung der Anwärterbezüge ist in § 59 Abs. 5 BBesG geregelt. Demnach kann der Dienstherr die Rückzahlung der Bezüge verlangen, wenn das Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Ablauf einer bestimmten Frist aus einem vom Beamten zu vertretenden Grund endet.

Sehr geehrte Damen und Herren,
derzeit befinde ich mich in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gehobenen Dienst der Finanzverwaltung des Landes Baden-Württemberg. Die Einstellung ist bereits über sieben Monate her. Bedingt durch eine persönliche umoritentierung und die Erfahrung des Praxissemesters plane ich, den Vorbereitungsdienst abzubrechen.

Gemäß § 2 AnwAuflVO würde nach meines Wissens nach der Abbruch des Studiums zu der Rückforderung der bisher gezahlen Anwärterbezüge fallen. Da ich in wenigen Wochen die Laufbahnzwischenprüfung wiederhole, wäre es für mich entscheident zu wissen, inwiefern ein erneutes Nichtbestehen als ein von mir zu vertretender Grund für die Ausscheidung gewertet werden würde. Folgende Konstellationen sind für mich denkbar:

1. "Kündigung" bzw. Verlangen auf Entlassung ohne Teilnahme an der Wiederholungsprüfung
2. Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen ohne Teilnahme an der Widerholungsprüfung
3. Entlassung durch Dienstherr nach Nichbestehen, wobei die Prüfung sichtbar mit der Absicht geschrieben wurde, nicht zu bestehen.
(nur notwendige Personalien, ansonsten leeres Blatt)

Mit freundlichen Grüßen

Einsatz editiert am 17.04.2019 17:21:21

Eingrenzung vom Fragesteller
17. April 2019 | 13:50
17. April 2019 | 19:04

Antwort

von


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Gerne zu Ihren Fragen:

Die Alternative 3 erfüllt den nachgewiesenen (!) Tatbestand des § 2 Absatz 1 Nr. 1 AnwAuflVO, nämlich den von Ihnen "zu vertretenden" Grund des Ausscheidens.

Dasselbe gilt für die Alternative 1 (es gibt keine "Kündigung" im Beamtenrecht). Entlassungsantrag ist jederzeit möglich. Folge ist dieselbe, wie nach Alternative 3 "zu vertreten".

Alternative 2 ist im Prinzip dasselbe wie Alternative 1, meint aber womöglich die (einzig) legale Version nach § 3 Nr. 2 AnwAuflVO:

"Ein Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst führt nicht zu einer Rückforderung der Anwärterbezüge, wenn der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird...

1.
gekürzt
2.
innerhalb von 18 Monaten seit der Einstellung als Beamter auf Widerruf, wenn der Abbruch des Vorbereitungsdienstes von der personalverwaltenden Dienststelle schriftlich befürwortet wird,

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen".

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Bewertung des Fragestellers 17. April 2019 | 19:39

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"bezüglich der Ausführlichkeit der Antwort auf meine Fragen habe ich ebenfalls nichts zu beanstanden"

Warum dann nur 3 Sterne? Was hätte ich mehr ausführen sollen?

Freundliche Grüße,
Ihr
Willy Burgmer

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 17. April 2019
4/5,0

Ich bedanke mich bei Ihnen für die rasche Beantwortung meines Falls. Auf mein Anliegen wurde verständlich und direkt geantwortet. Das Preis-Leistungsverhältnis ist stimmig, bezüglich der Ausführlichkeit der Antwort auf meine Fragen habe ich ebenfalls nichts zu beanstanden.


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