Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
für freiwillige Mitglieder, die Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit oder Vermietung und Verpachtung haben, werden die Beiträge ab 2018 zunächst generell vorläufig festgesetzt. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Kalenderjahr werden die Beiträge dann endgültig festgesetzt. D. h. sie können auch höher ausfallen als ursprünglich festgesetzt. Wird der Einkommensteuerbescheid auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ende des Kalenderjahres vorgelegt, wird der Beitrag neu anhand der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt. Also auf den Höchstbeitrag.
Bei Ihrem Vater wurde vermutlich deshalb der Höchstbeitrag festgesetzt, weil keine Einkommensnachweise vorgelegt wurden und nicht nachvollziehbar war, wie er den Lebensunterhalt ohne Einnahmen bestritten hat. Ob der Beitrag vorläufig festgesetzt war, ergibt sich aus dem Beitragsbescheid der Krankenkasse. Aber auch für freiwillige Mitglieder, die keine Einnahmen haben und deren Beitrag nicht vorläufig festgesetzt wurde, ist eine nachträgliche Beitragsminderung nach § 240 Abs. 1 SGB 5 nach Vorlage von Nachweisen über das Einkommen jedenfalls für die letzten 12 Monate nach einer zu hohen Festsetzung möglich.
Sie sollten deshalb solche Nachweise noch bei der Krankenkasse vorlegen. Z. B. Steuerbescheide Ihres Vaters, aus denen hervorgeht, dass kein Einkommen erzielt wurde sowie ggf. Belege aus denen hervorgeht, wie der Lebensunterhalt bestritten wurde. Eventuell erstattet Ihre Krankenkasse weiter zurückliegende Zeiträume auch auf Kulanzbasis, wenn sie nicht vorläufig festgesetzt waren.
Für die Überprüfung von bereits bestandskräftigen Verwaltungsakten nach Ablauf der Widerspruchsfrist gibt es die Möglichkeit eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X. Sie müssten dabei genau angeben, welche Beitragsbescheide die Krankenkasse nochmals nachprüfen soll.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske, Rechtsanwältin
24.01.2022
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16:55
Antwort
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