Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind Verträge einzuhalten.
Es gibt des Weiteren zwei Varainten, welche Ihnen ein gesetzliches Widerrufsrecht einräumen. Zum einen, wenn Sie den PKW z.B. über das Internet bestellt haben - wovon ich nach Ihrer Schilderung nicht ausgehe, oder wenn Sie das Fahrzeug über einen Darlehensvertrag als Verbaucher finanziert haben, wobei das Darlehen vom Verkäufer des PKW zugleich mit dem Kauf angeboten wurde. Dann bestünde die Möglichkeit, ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages, diesen innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Sofern das Darlehen aufgenommen wurde und auch von dem Händler vermittelt wurde, besteht ein so genanntes verbundenes Geschäft gemäß §§ 358,359 BGB
, so dass sich der Widerruf des Darlehensvertrages auch auf den Kaufvertrag erstreckt.
Sind beide dargestellten Varianten nicht einschlägig, bleibt Ihnen noch ein gesetzliches Rücktrittsrecht gemäß § 323 BGB
.
Hierzu sollten Sie - falls möglich - einen Blick in Ihre AGBs werfen. Liefertermine sowie Lieferfristen werden hier deutlich ausgewiesen in der Regel.
Ferner sollten sie dem Händler eine angemessene Frist (etwa 10-14 Tage) zur Lieferung setzen und für den Fall des erfolglosen Fristablaufes mitteilen, dass sie vom Kaufvertrag zurücktreten werden.
Sollte diese Frist dann erfolglos abgelaufen sein liegen die Voraussetzungen für den Rücktritt vor und der Vertrag kann rückabgewickelt werden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei für eine weitergehende Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
-Philipp Wendel-
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Philipp Wendel
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Trifft dann der § 323 "Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung" ..bsp: bei Nichtaushändigung des Pkw´s in kraft?
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Genauso ist es.
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 323 BGB
ist nämlich auch ohne Verschulden des Verkäufers möglich. Voraussetzung für einen Rücktritt ist lediglich die Fälligkeit der Leistung.
Eine Lieferung wird erst dann fällig, wenn der Käufer erfolglos dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Lieferung oder Nacherfüllung gesetzt hat.
Aber, eine Fristsetzung kann in den Fällen des § 323 Absatz 2 BGB
entbehrlich sein, weshlab ich Ihnen zunächst das genaue Studium der AGBs geraten habe.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
-Philipp Wendel-
Rechtsanwalt