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Rückstufung von SFR 27 nach SFR 13 nach Fahrzeugbrand (durch Brandstiftung)

| 26. März 2015 08:50 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hauke Flamming

Zusammenfassung

Der Sachverhalt betrifft die Frage, wie sich ein von einem Dritten verursachter Brand an einem Fahrzeug auf den SFR auswirkt und inwieweit die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur Zahlung verpflichtet ist.

Mein Kfz. wurde Opfer einer nächtlichen Brandstiftung. (Eigenverschulden, technischer Defekt o.ä. lt. ermittelnder Kripo ausgeschlossen, ein mir bis dato völlig unbekannter Verdächtiger wurde ermittelt, mangels hinreichender Beweise allerdings nicht angeklagt = Verfahren nach ca. 6 Monaten letztlich eingestellt.)

Durch den Brand meines Fahrzeuges (Totalschaden) wurde das Fahrzeug einer Nachbarin (Schaden durch deren TK abgewickelt) sowie Zaun und Bäume eines anderen Nachbarn (dieser begehrt Kostenübernahme durch meine Kfz.-Versicherung) in Mitleidenschaft gezogen. Menschen und Gebäude kamen zum Glück nicht zu Schaden.

Von einem Sachbearbeiter (der Kaskoabteilung) meiner Versicherung (die den materiellen Schaden an meinem Fahrzeug schnell und zufriedenstellend abgewickelt hat) bekam ich zunächst telefonisch die Auskunft, es sei (was die Ansprüche von mitgeschädigten Nachbarn angeht) sehr entscheidend, WARUM mein Fahrzeug Fahrzeug gebrannt habe und ob mich als Fahrzeughalter evtl. ein Verschulden treffe bzw. höhere Gewalt durch Brandstiftung vorliege. In letzterem Fall zahle jeder seinen Schaden selbst, bzw. die jeweilige TK oder Gebäudeversicherung, so vorhanden. - Die Ursache liegt mittlerweile schriftlich vor: Eindeutig Brandstiftung.

Obwohl mich also keinerlei Verschulden trifft, selbst in der Auswahl des Abstellortes, hier, in einem ruhigen Wohngebiet, stand mein Fahrzeug viele Jahre unbehelligt auf einem beleuchteten Parkplatz, erfolgte zwischenzeitlich eine Rückstufung des SFR von 27 auf 13.

Auf telefonische Nachfrage bei der meldenden Versicherung - diesmal wurde ich zur Haftpflichtabteilung durchgestellt - bekam ich die Auskunft, die Aussage des Mitarbeiters aus der Kasko-Abteilung sei falsch gewesen, meine Haftpflicht müsse, Schadensprüfungen vorbehalten, dem Grunde nach letztlich so oder so für die Schäden der beiden Nachbarn zahlen. (Ob und was sie tatsächlich zahlt, werde ich vermutlich nie erfahren?) Ergo erfolge die Rückstufung des SFR, entsprechend den Versicherungsbedingungen.

Macht 14 Jahre Rückstufung, und damit fast mein halbes Autofahrerleben, obwohl ich mich - der ursprüngliche SFR und Scheckheft des Fahrzeuges beweisen, die Ermittlungen der Kripo bestätigen es - stets umsichtig verhalten habe und mich überhaupt kein Verschulden trifft. Das finde ich allerdings schon heftig.

Eine Anfrage an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, ob das nicht kundenfreundlicher zu regeln ist, wurde nicht beantwortet.

Was kann ich tun?

Muss ich mich zusätzlich zu der Tatsache, dass mein Fahrzeug durch einen Brandstifter, der nicht belangt wird, zerstört wurde, damit abfinden, nun auch noch einen Schaden zugeschrieben (andere Versicherer können aus der Zentraldatei die Ursache für die Höherstufung nicht erkennen, für die steht da ein Schaden gemeldet) zu bekommen und 14 Jahre SFR einzubüßen?

Also lernen, dass man seinen über Jahre umsichtig zusammengefahrenen SFR ganz fix beim Parken verlieren kann?

Oder habe ich eine Handhabe, für meinen SFR einzutreten?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,

ich danke für Ihre Anfrage, welche ich anhand der mir zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt beantworten darf:

1.
Eingangs möchte ich darauf hinweisen, dass das SFR-System und die Voraussetzungen, unter welchen eine Rückstufung erfolgt, von Versicherung zu Versicherung ein wenig verschieden sind. Dies liegt darin begründet, dass Versicherungen ihre Verträge unterschiedlich ausgestalten.

2.
Ich verstehe Sie so, dass die Rückstufung in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung und nicht in der Kaskoversicherung vorgenommen wurde. Weiterhin ist eine Schadenszahlung durch Ihre Versicherung an einen Dritten, insbesondere Ihren Nachbarn, noch nicht vorgenommen worden.

3.
Ich orientiere mich, mangels Kenntnis von den konkret vereinbarten Bedingungen, bei meinen Ausführungen an den Musterbedingungen des GdV zur Kraftfahrtversicherung. Diese finden Sie unter http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2015/03/AKB2015_Stand_Januar_2015.pdf

In I.4.2.1 der Musterbedingungen wird ein Schaden, welcher sich auf den SFR auswirkt, wie folgt definiert:

"Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schadenereignisse melden, für die wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden müssen."

Da Ihr Nachbar eine Schadenzahlung begehrt, muss Ihre Versicherung hierfür entsprechende Rückstellungen bilden, was Ihren SFR belastet. Schließt die Versicherung die Akte ohne eine Zahlung zu erbringen, wird Ihr SFR jedoch wieder entlastet und Sie erhalten zuviel gezahlte Prämien zurück.

Ich vermag nicht zu beurteilen, inwieweit eine Rückstufung von SFR 27 auf 13 berechtigt ist. Dies richtet sich konkret nach den mit Ihrer Versicherung vereinbarten Versicherungsbedingungen.

4.
Ihrer Versicherung obliegt die Prüfung, ob die Ansprüche des Nachbarn berechtigt sind. Ihre Haftung für den Schaden des Nachbarn besteht jedoch nur dann, wenn der Schaden durch den "Betrieb" Ihres Fahrzeuges verursacht wurde. Es muss ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Fahrzeugs als Transportmittel gegeben sein. Bereits dies ist in Ihrem Fall zweifelhaft. Die Haftung ist auch grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein von "außen wirkendes Ereignis", hier den Brandstifter, verursacht wurde. Ich sehe daher gute Chancen, dass Ihre Versicherung den Schaden des Nachbarn ablehnen und auch Ihren SFR entlasten wird. Nicht umsonst hat die Nachbarin des Schaden an ihrem Fahrzeug über ihre Kaskoversicherung und nicht über die Kraftfahrthaftpflichtversicherung abgewickelt.

5.
Ihrer Kraftfahrthaftpflichtversicherung stehe jedoch ein sehr weiter Ermessensspielraum zu, ob sie gemeldete Schäden begleicht oder nicht. Ich schlage daher vor, dass Sie der Versicherung mitteilen, dass Ihr Fahrzeug

1. ordnungsgemäß geparkt war,
2. es sich um Brandstiftung handelt und
3. nach Ihrer Auffassung eine Haftung daher ausscheidet.

Dann haben Sie das für Sie Mögliche getan.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Freundliche Grüße

Hauke Flamming LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 30. März 2015 | 21:46

Guten Abend Herr Flamming,

vielen Dank für Ihre rasche Antwort.

Ihrem Rat werde ich gerne folgen und die Versicherung anschreiben.

Allerdings habe ich die Befürchtung, hiermit (und bis dahin "lediglich") mehr oder weniger an die Gesellschaft "zu appellieren".

Daher erlauben Sie bitte die Nachfrage, welche rechtlichen Möglichkeiten ich habe, sollte die Antwort der Assekuranz ausbleiben bzw. unbefriedigend ausfallen.

Und: Mit welchen Kosten die Nutzung etwaiger Möglichkeiten verbunden ist. Zu Ihrer Orientierung: Die Rückstufung um 14 Jahre beschert mir derzeit ca. 100 Euro jährlich Mehrkosten in der Haftpflicht. = 14 Jahre x im Mittel 50% von 100,- = ca. 700,- Euro.

Danke und mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. März 2015 | 08:29

Sehr geehrter Fragesteller,

ich danke für Ihre Nachfrage, welche ich Ihnen wie folgt beantworten darf:

Solange Ihre Versicherung den Schaden eines Dritten nicht begleicht, ist Ihnen finanziell noch kein "wirklicher" Schaden entstanden. Denn für den Fall, dass die Versicherung ihre Akte ohne eine Zahlung schließt, erhalten Sie zuviel gezahlte Prämien zurück.

Sollte es jedoch zu einer Zahlung kommen und Ihr SFR damit dauerhaft belastet werden, können Sie sich hiergegen gerichtlich zur Wehr setzen. Ihre Klage würde dann darauf abzielen, dass Ihre Versicherung das ihr zustehende Regulierungsermessen fehlerhaft ausgeübt hat.

Soweit Sie nach den Kosten eines solchen Vorgehens fragen, so sind diese nur sehr grob zu bestimmen. Denn die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens sowie die Rechtsanwaltsgebühren richten sich nach dem sogenannten Streitwert. Ausgehend von einem Streitwert bis zu 500,00 EUR sind Rechtsanwaltsgebühren für das gerichtliche Verfahren von mindestens 160 EUR zu erwarten. Sofern Sie den Rechtsstreit verlieren, wären die Kosten der Gegenseite in gleicher Höhe von Ihnen zu tragen. Hinzu kommen insbesondere noch Gerichtskosten.

Die kostengünstigste Lösung wäre sich zu gegebener Zeit an den Ombudsmann zu wenden (http://www.versicherungsombudsmann.de/home.html). Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Sofern das Ombudsmannverfahren nicht den gewünschten Ausgang bringt, können Sie anschließend immer noch klagen.

Ich hoffe Ihre Nachfrage verständlich und umfassend beantwortet zu haben. Gerne können Sie mich auch unmittelbar kontaktieren, soweit Sie eine Tätigkeit meinerseits in dieser Angelegenheit wünschen.

Freundliche Grüße

Hauke Flamming LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Bewertung des Fragestellers 1. April 2015 | 14:21

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Dankeschön. Ich empfehle Sie gerne weiter. Schöne Osterfeiertage.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Herzlichen Dank für Ihre freundlichen Worte. Auch ich wünsche Ihrer Familie und Ihnen schöne und erholsame Ostertage!