Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Die von der Versicherung vorgenommene Einstufung ist nicht korrekt. Ein und der selbe Schaden darf nur zu einer Höherstufung führen.
Dies ergibt sich auch aus den üblichen Tarifbestimmungen des Versicherungen (sh. Anhang TB 25 für Vertragsübernahme).
Sie sollten bei der Versicherung Widerspruch einlegen oder gegebenenfalls die Versicherung wechseln und den Sachverhalt dort darlegen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351/2 69 93 94
Fax: 0351/2 69 93 95
e-mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
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Anhang
25. Anrechnung der Schadenfreiheit aus Verträgen Dritter
(1) Die Einstufung eines Versicherungsvertrags in eine Schadenfreiheitsklasse richtet sich nach der Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl der Schäden des Vertrags eines Dritten, wenn
1. der Dritte seinen Anspruch auf Berücksichtigung des bisherigen Schadenverlaufs seines Vertrags zugunsten des Versicherungsnehmers aufgibt und
2. der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass die Anrechnung dieses Schadenverlaufs auf seinen Versicherungsvertrag gerechtfertigt ist und
3. das Fahrzeug des Dritten derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe (TB Nr. 23 Abs. 1) angehört wie das Fahrzeug des Versicherungsnehmers. Der Vertrag des Dritten wird wie ein erstmalig abgeschlossener behandelt; TB Nr. 14 Abs. 7 und 7a bleiben unberührt.
(1a) Hat für den Dritten innerhalb des letzten Jahres vor der Anrechnung der Schadenfreiheit eine Fahrzeugvollversicherung bestanden, findet TB Nr. 15 keine Anwendung.
(1b) Dritte können nur Ehepartner, Eltern oder Kinder des Versicherungsnehmers oder juristische Personen sowie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Großeltern, Enkel oder Lebenspartner sein.
(2) Anrechenbar sind die Dauer der Schadenfreiheit und die Anzahl der Schäden des Vertrags des Dritten für den Zeitraum, in dem der Versicherungsnehmer das Fahrzeug nicht nur gelegentlich gefahren hatte; TB Nr. 23 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 ist anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, wenn es sich um Fahrzeuge der in TB Nr. 14 Abs. 9 Ziff. 1 bis 6 genannten Art gehandelt hat.
(3) Abs. 1 Ziff. 1 gilt nicht, wenn der Dritte verstorben ist. Eine Anrechnung der Schadenfreiheit aus dem Vertrag des verstorbenen Dritten ist ausgeschlossen, wenn der Tod zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Anrechnung länger als zwölf Monate zurückliegt.
(4) Der Zeitpunkt, auf den bei der Berücksichtigung des Schadenverlaufs des Vertrags des Dritten abzustellen ist, wird bestimmt durch die Aufhebung der Vereinbarung, aufgrund derer die Benutzung des Fahrzeugs des Dritten durch den Versicherungsnehmer erfolgte. Liegt dieser Zeitpunkt bei der Geltendmachung der Anrechnung mehr als zwölf Monate zurück, ist die Anrechnung ausgeschlossen; ein Zeitraum bis zwölf Monate gilt als schadenfrei. Liegt innerhalb des in der Erklärung angegebenen Benutzungszeitraums eine Unterbrechung von mehr als zwölf Monaten vor, ist eine Anrechnung des Schadenfreiheitsrabatts nur für den nach der Unterbrechung liegenden Zeitraum möglich; schadenfreie Zeiten, die vor diesem Unterbrechungszeitraum liegen, fallen fort. Wird die Vereinbarung nicht aufgehoben, ist der maßgebliche Zeitpunkt die Einstufung des Versicherungsvertrags.
(5) Zur Glaubhaftmachung nach Abs. 1 Ziff. 2 gehören insbesondere
1. eine schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers und des Dritten, dass der Versicherungsnehmer während des entsprechenden Zeitraums das Fahrzeug des Dritten nicht nur gelegentlich gefahren hat. Ist der Dritte verstorben, hat der Versicherungsnehmer die Erklärung allein abzugeben. Ist der Dritte der Ehegatte des Versicherungsnehmers, kann die Erklärung entfallen;
2. der Nachweis, dass der Versicherungsnehmer während des entsprechenden Zeitraums ununterbrochen eine gültige Fahrerlaubnis besessen hat. Nach einem Entzug der Fahrerlaubnis kann nur der Zeitraum für die Anrechnung eines Schadenfreiheitsrabatts berücksichtigt werden, der nach der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis liegt. Der Nachweis ist durch Vorlage des Originals und Einreichung einer Fotokopie des Führerscheins zu führen. Das Versicherungsunternehmen kann den Nachweis verlangen, dass weder ein Fahrverbot gegen ihn verhängt worden ist noch die Eintragungen im Verkehrszentralregister einen Stand von mehr als 9 Punkten ergeben.
(6) War der Dritte Inhaber eines Betriebs, den der Versicherungsnehmer übernommen hat, gilt Abs. 1 Ziff. 1 entsprechend für die Versicherungsverträge über die dem Betrieb zugehörigen Fahrzeuge. Abweichend von Abs. 1 Ziff. 2 hat der Versicherungsnehmer glaubhaft zu machen, dass durch die Übernahme des Betriebs die Wagnisse nicht verändert werden.
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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