Sehr geehrte Fragestellerin,
nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung sind beabsichtigte Maßnahmen vom Vermieter grundsätzlich vorher anzukündigen, wobei eine Ankündigung bei Notmaßnahmen entbehrlich ist, vgl. BGH NJW 2009, 1736
. Entbehrlich ist eine vorherige Ankündigung auch, wenn die Maßnahmen keine wesentlichen Einwirkungen auf die Sphäre des Mieters haben. Dies kommt insbesondere bei Arbeiten außerhalb der angemieteten Wohnung in Betracht, die ohne wesentliche Störungen durchgeführt werden können, wie beispielsweise der Beschnitt von Bäumen oder einer Hecke.
In Ihrer Fragestellung sprechen Sie von Arbeiten, die „im Außenbereich eines vermieteten Reihenhauses, das mit Garten vermietet wurde", durchgeführt werden. Nach Ihrer Schilderung ist demnach davon auszugehen, dass die durchzuführenden Arbeiten keinen Einfluss auf Ihre (Privat-)Sphäre haben, so dass eine Ankündigung der Arbeiten im Außenbereich entbehrlich sein dürfte. Nach meinem Dafürhalten dürfte es für die Frage nach der „Einwirkung auf die Sphäre des Mieters" auf den ganz konkreten Einzelfall ankommen, so dass - möglicherweise und vorsichtig formuliert - auch eine abweichende Ansicht vertretbar sein kann.
Etwas anderes gilt bei – hier aber nicht gegenständlichen – Modernisierungsarbeiten. Hier muss der Vermieter spätestens drei Monate vor Beginn der Bauarbeiten die Modernisierung ankündigen und über Art, Umfang in wesentlichen Zügen, den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme den Mieter in Kenntnis setzten und informieren. Für Bagatellmaßnahmen gilt die Ankündigungspflicht allerdings nicht.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben, und wünsche Ihnen künftig ein angenehmeres Mietverhältnis ohne weitere Unannehmlichkeiten. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
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