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Rücksichtsloser Vermieter - Ankündigung Reparturarbeiten

17. Januar 2015 10:11 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Daniel Özkara

Zusammenfassung

Zur Ankündigungspflicht von Maßnahmen des Vermieters im Außenbereich eines angemieteten Reihenhauses.

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit 7 Jahren wohnen wir in einem gemieteten Reihenmittelhaus mit Garten. Der Garten gehört ebenfalls zum Mietobjekt - ist also auch von uns gemietet.

Als wir das Haus übernommen haben reklamierten wir sofort einige Mängel (defektes Balkongeländer etc.) Der Vermieter sagte uns, dass er eine Reparatur in die Wege leitet und dass er auch einen Fassadenanstrich machen wird. Außerdem wird er auch Fließen auf dem Balkon verlegen lassen. Einige Monate später - als ich vom Kindergarten mittags nach Hause kam - stand in unserem gemieteten Garten plötzlich ein Gerüst und der Balkon wurde repariert. Dass der Handwerker an diesem Tag kommt, wurde uns nicht mitgeteilt.
Ich telefonierte mit dem Vermieter und dieser sagte mir "sie wollten doch, dass das repariert wird und jetzt wird es gemacht. Seien sie doch froh." Ich bat ihn eindringlich, dass er künftig seine Reparaturen ankündigt und auch wann diese durchgeführt werden. Schließlich ist er dazu verpflichtet. Er redete sich auf die Handwerker aus, die im angeblich keinen genauen Termin geben. Doch das glaub ich ihm nicht. Wenn ich mit einem Handwerker einen Termin ausmache, kann dieser schließlich nicht davon ausgehen, dass ich monatelang täglich zu Hause bin und auf ihn warte.

Im Folgejahr (2008) teilte uns der VM mit, dass im Sommer das Dach gedämmt wird - er aber noch keinen genauen Termin habe. Wir sagten ihm, dass dieser Termin nicht in einem bestimmten Zeitraum stattfinden soll, weil wir uns da auf einer Reise befinden - davor oder danach ginge jedoch in Ordnung. Das Jahr verging - das Dach wurde nicht gemacht. Auf unsere Rückfrage im Herbst hieß es, dass der Handwerker noch keine Zeit gehabt habe. 2009 im Frühjahr stand eines morgens - wieder ohne jegliche weitere Ankündigung in dem ein Datum genannt worden wäre - der Dachdecker vor der Türe und wollte anfangen. Dieser war dann natürlich nicht gerade erbaut davon, weil der Speicher nicht ausgeräumt war und er so das Dach nicht machen kann. Doch kann von mir als Mieter erwartet werden, dass ich den Speicher, der zu meinem Mietobjekt gehört, 1,5 Jahre ausgeräumt lasse, weil irgendwann im vergangenen Jahr im Sommer der Dachdecker kommt? Noch dazu, wo mir niemals ein Termin genannt wurde. Die Ankündigung, dass das Dach gemacht werden wird, erhielten wir auch nur mündlich. Das Dach wurde gemacht, nachdem ich den Handwerker gebeten hatte, 2 Stunden später nochmal zu kommen, damit ich die Möglichkeit habe, den Speicher auszuräumen.
2009 im Herbst dann wollte ich eines mittags das Haus verlassen, um meine Tochter vom Kindergarten abzuholen. Da stand ich plötzlich vor einem Absperrband. Ein Fliesenleger kniete auf der Treppe, um diese zu renovieren - wieder einmal ohne jegliche Ankündigung. Der Fliesenleger war auch ganz überrascht, dass jemand da war (hätte er leicht rausfinden können, wenn er mal geklingelt hätte). Mein Mann hatte den Kellerschlüssel versehentlich mitgenommen, so dass ich das Haus nur durch die Terassentüre verlassen konnte und diese offen lassen musste, da der Fließenleger mich nicht über die Haustüre rausließ.
Vor 2 Jahren dann teilten wir dem Vermieter mit, dass die Hecke im hinteren Garten vom Schnee umgedrückt wurde und 2/3 des Gartens blockiert. Er kam, sah sich den Schaden an und sagte uns, dass in den nächsten Tagen ein Gartenbauunternehmen käme, um sich den Schaden anzusehen. Diesen Handwerker haben wir nie gesehen. Als wir nun vorgestern aus unserem Terassenfenster sahen, mussten wir feststellen, dass eine lange Eisenstange mitten im Garten steckte (nicht von uns) und die Hecke mit 10 cm dicken Rundlingen abgestützt wird. Diese Arbeiten wurden durchgeführt, obwohl der einzige Zugang zum Garten abgesperrt war. Keiner unserer Nachbar hat etwas mitbekommen - wir selbst waren tags zuvor bis spät abends in der Arbeit, die Kinder in der Kinderbetreuung. Der VM sagte uns, dass er nicht auf unserem gemieteten Grundstück war. Aufgrund der 2. Nachfrage kam dann, dass es sein könnte, dass das Gartenbauunternehmen da war.

Nun meine Frage: Darf ein Vermieter im Außenbereich eines vermieteten Reihenhauses, das mit Garten vermietet wurde, Arbeiten durchführen lassen, ohne diese vorher in irgendeiner Weise anzukündigen? Ist der Vermieter hier nicht sogar verpflichtet einen Termin zu nennen, wann der Handwerker kommt? Und wie lange vorher muss der VM die Handwerker ankündigen?

Für Ihre Antwort danke ich Ihnen schon jetzt.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Fragestellerin

Sehr geehrte Fragestellerin,

nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung sind beabsichtigte Maßnahmen vom Vermieter grundsätzlich vorher anzukündigen, wobei eine Ankündigung bei Notmaßnahmen entbehrlich ist, vgl. BGH NJW 2009, 1736 . Entbehrlich ist eine vorherige Ankündigung auch, wenn die Maßnahmen keine wesentlichen Einwirkungen auf die Sphäre des Mieters haben. Dies kommt insbesondere bei Arbeiten außerhalb der angemieteten Wohnung in Betracht, die ohne wesentliche Störungen durchgeführt werden können, wie beispielsweise der Beschnitt von Bäumen oder einer Hecke.

In Ihrer Fragestellung sprechen Sie von Arbeiten, die „im Außenbereich eines vermieteten Reihenhauses, das mit Garten vermietet wurde", durchgeführt werden. Nach Ihrer Schilderung ist demnach davon auszugehen, dass die durchzuführenden Arbeiten keinen Einfluss auf Ihre (Privat-)Sphäre haben, so dass eine Ankündigung der Arbeiten im Außenbereich entbehrlich sein dürfte. Nach meinem Dafürhalten dürfte es für die Frage nach der „Einwirkung auf die Sphäre des Mieters" auf den ganz konkreten Einzelfall ankommen, so dass - möglicherweise und vorsichtig formuliert - auch eine abweichende Ansicht vertretbar sein kann.

Etwas anderes gilt bei – hier aber nicht gegenständlichen – Modernisierungsarbeiten. Hier muss der Vermieter spätestens drei Monate vor Beginn der Bauarbeiten die Modernisierung ankündigen und über Art, Umfang in wesentlichen Zügen, den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme den Mieter in Kenntnis setzten und informieren. Für Bagatellmaßnahmen gilt die Ankündigungspflicht allerdings nicht.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben, und wünsche Ihnen künftig ein angenehmeres Mietverhältnis ohne weitere Unannehmlichkeiten. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt

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