Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf:
Wenn der geschilderte Vorfall lediglich als einfache Körperverletzung (§ 223 StGB
) verfolgt wird, besteht die Möglichkeit, den Strafantrag zurückzunehmen. Die Staatsanwaltschaft wird dann die Tat nur weiter verfolgen, wenn sie ein öffentliches Interesse daran sieht. Es ist also hilfreich, wenn Sie bei der Antragsrücknahme erklären, dass sie sich mit Ihrem Mann versöhnt haben, die Angelegenheit für Sie abgeschlossen ist und Sie an einer Strafverfolgung nicht interessiert sind - dann wird das Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingestellt.
Anders sieht es aus, wenn die Staatsanwaltschaft eine gefährliche oder schwere Körperverletzung (oder den Versuch dazu) erkennt - dann muss nämlich auch ohne Strafantrag ermittelt und ggf. Anklage erhoben werden. Auch dann kann das Verfahren aber, wenn Sie als Geschädigte darum bitten, gegen Auflagen eingestellt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht