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Rücknahme einer Anzeige

1. Juni 2011 15:45 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Vor einigen Monaten habe ich eine Anzeige gegen meinen Mann erwirkt, nachdem er mich geschlagen hat. Danach habe ich eine einstweilige Verfügung gegen ihn erwiken lassen, so dass er sich mir und unserer gemeinsamen Tochter, die damals 7 Wochen alt war, nicht nähern durfte.
Als ich einige Wochen später bei der Polizei aussagen musste, war ich schon fast soweit, die Anzeige wieder zurückzunhemen, da mein Mann und ich uns im Guten trennen wollten. Stattdessen empfahl mir der Polizeibeamte aber, die Anzeige nicht zurückzunehmen, da mein Mann angeblich auch schwere Vorwürfe gegen mich erhoben hätte, zwar keine Gegenanzeige gemacht hätte, aber dass mir seine Aussage schaden könne. Damals war ich so sauer, dass ich die Anzeige so weiterlaufen ließ. Es stellte sich raus, dass alles nur halb so dramatisch war, wie der Polizeibeamte das darstellte. Mittlerweile sind mein Mann und ich auf einer sachlichen Ebene, jeder geht friedlich seinen Weg, unsere gemeinsame Tochter kann auch zu meinem Mann, alles geht geregelte Bahnen. Jetzt ist dieses Verfahren aber schon an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden. Ich möchte keine Gerichtsverhandlung. Kann ich dieses Verfahren noch aufhalten? Wenn ja, an wen muss ich mich wenden?

1. Juni 2011 | 15:54

Antwort

von


(918)
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52349 Düren
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf:

Wenn der geschilderte Vorfall lediglich als einfache Körperverletzung (§ 223 StGB ) verfolgt wird, besteht die Möglichkeit, den Strafantrag zurückzunehmen. Die Staatsanwaltschaft wird dann die Tat nur weiter verfolgen, wenn sie ein öffentliches Interesse daran sieht. Es ist also hilfreich, wenn Sie bei der Antragsrücknahme erklären, dass sie sich mit Ihrem Mann versöhnt haben, die Angelegenheit für Sie abgeschlossen ist und Sie an einer Strafverfolgung nicht interessiert sind - dann wird das Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingestellt.

Anders sieht es aus, wenn die Staatsanwaltschaft eine gefährliche oder schwere Körperverletzung (oder den Versuch dazu) erkennt - dann muss nämlich auch ohne Strafantrag ermittelt und ggf. Anklage erhoben werden. Auch dann kann das Verfahren aber, wenn Sie als Geschädigte darum bitten, gegen Auflagen eingestellt werden.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt




Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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