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Rücknahme der Kündigung

7. September 2007 18:16 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,

mein Arbeitgeber hat mir am 30.08.2007 zum 30.09.2007 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Am 03.09.2007 hat er mich gefragt, ich wir die Kündigung zurücknehmen möchten, da er einen neuen Kunden gewinnen konnte.

Ich möchte die Kündigung allerdings aufrechterhalten da es viele Probleme gab (z.B. regelmäßige massive Verspätung der Gehaltszahlung, Androhung von Schlägen) und ich ehrlich gesagt froh war über die Kündigung.

Meine Frage:

Werde ich dadurch, dass ich die Rücknahme der Kündigung ablehne, von der Agentur für Arbeit für das Arbeitslosengeld gesperrt?

Ich bedanke mich im Voraus für ihre Mühe

7. September 2007 | 18:43

Antwort

von


(42)
Westerbachstraße 23 F
61476 Kronberg i.Ts.
Tel: 06173-702906
Web: https://www.recht-und-recht.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Eine von Ihnen befürchtete Sperrzeit tritt u.a. dann ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Die Sperrzeitregelungen ist in § 144 SBG II geregelt.

In Ihrem Falle ist Ihnen gekündigt worden, so dass Sie hierfür in der Regel keine Sperrzeit befürchten müssen.

Eine einmal ausgesprochene Kündigung kann nicht ohne weiteres zurückgenommen werden, da es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht handelt, d.h. zur Wirksamkeit einer Kündigung ist Ihre Zustimmung nicht erforderlich, ausreichend ist, dass diese Ihnen zugegangen ist, Sie also davon Kenntnis erlangt haben.

Sie könnten zwar im gegenseitigen Einvernehmen die Kündigung als gegenstandslos betrachten, verpflichtet hierzu sind Sie allerdings nicht.

Der Arbeitgeber muss die ausgesprochene Kündigung dann gegen sich wirken lassen.

Die ausgesprochene Kündigung sollten die bei Antragstellung in der Arbeitsagentur als Grund für Ihre Beschäftigungslosigkeit nennen. Eine vorgeschlagene Rücknahme der Kündigung brauchen Sie nicht zu erwähnen. Sollte gegen Sie dennoch eine Sperrfrist verhängt werden, so können sie als „wichtigen Grund“ im Sinne des § 144 SBG II für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses die regelmäßige Verspätung des Gehaltszahlung und insbesondere die Androhung von Gewalt durch Ihren Arbeitgeber anführen.
Dies müssen Sie als Arbeitnehmer unter keinen Umständen hinnehmen.

Die nachweisliche Androhung von Gewalt durch den Arbeitgeber, welches ein Straftatbestand darstellt, reicht aus, um eine Sperrfrist zu verhindern.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Ich wünsche Ihnen weiterhin einen guten Ausgang der Angelegenheit.


Mit freundlichen Grüßen

Alexandros Kakridas
- Rechtsanwalt –

Kanzlei Recht und Recht
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Fon : 06173 – 70 29 06
Fax : 06173 – 70 28 94

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Rechtsanwalt Alexandros Kakridas

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