Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:
Ich möchte zuerst auf Ihre 2 Frage eingehen, da sich meiner Erachtens dann die erste Frage erübrigt.
So wie Ihnen ergeht es leider vielen Leuten, welche mit ihrer Versicherungsgesellschaft über den Rückkaufswert ihrer Policen streiten müssen. Allerdings kann man sagen, dass der Bundesgerichtshofs (BGH) mittlerweile verbindliche Aussagen über die Höhe der Rückkaufwerte getroffen hat. Die Richter des BGH verlangen gerechtere Rückkaufwerte für die Kunden von den Versicherungen. Damit ist der Betrag gemeint, den ein Kunde erhält, wenn er seine Lebensversicherung vor Ablauf des Vertrages kündigt. Er setzt sich zusammen aus der Summe der eingezahlten Beiträge abzüglich der Abschlusskosten, Risikoprämien und Stornogebühr. Der Rückkaufwert steigt im Lauf der Zeit und mit der Höhe der eingezahlten Beiträge.
In den ersten Jahren bleibt allerdings weniger übrig. Denn die Versicherer dürfen ihre Kosten und die Provisionen der Vertreter noch komplett von den ersten Jahresbeiträgen abziehen. Viele Kunden, die ihren Vertrag während dieser Phase kündigen (wie Sie) und das Ersparte woanders anlegen wollten, sind deshalb die Geschädigten.
Der BGH hat nun entschieden, dass den Kunden bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags mindestens 40 Prozent der eingezahlten Beiträge zustehen. Die Versicherungen muss Ihnen also bei Kündigung des Vertrags einen „Mindestbetrag“ erstatten, der maximal etwa der Hälfte der zuvor eingezahlten Prämien entspricht. Hier dürften Sie also einen Betrag als Auszahlungssumme erwarten, welcher zwischen 1960€-2450€ liegt.
Auf diesen Betrag haben sie ein Anrecht.
Allerdings wird Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte wahrscheinlich nur der Gang zu einem Rechtsanwalt verbleiben, da die Versicherungen bei Ansprüchen Ihrer Ex-Versicherungsnehmer sehr gerne mauern. Ein beauftragter Rechtsanwalt wird in einem ersten Schritt, eine Auskunftsklage stellen, durch die der Versicherer dazu bewegt wird, darzulegen, wie Sich der Ihnen angebotene Betrag zusammensetzt.
Bezüglich Ihrer Frage 1 sehe ich hier für eine Anfechtung wenig Chancen, dort müsste Sie ja entweder eine Täuschung oder einen Irrtum beweisen(was ganz sicher einen Prozess nach sich zieht). Mit der Einforderung Ihres Mindestbetrages fahren Sie meiner Ansicht nach besser.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
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Antwort
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