Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Rückgruppierung

14. Dezember 2015 10:05 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich arbeite seit 1.11.2007 als Führungskraft bei der Diakonie (Tarif AVR) Die Diakonie gründete am 1.1.2012 eine Tochtergesellschaft und wir wurden alle übergeleitet, einen neuen Arbeitsvertrag bekamen wir nicht, nur ein Überleitungsschreiben. Da ich mehr Aufgaben zugewiesen bekam, wurde ich eine Stufe unbefristet höhergruppiert. Diese Servicegesellschaft hat nicht funktioniert und die Geschäftsführung hat ihre Tochtergesellschaft aufgegeben zum 31.07.2014. Seit 1.8.2014 sind wir alle wieder zurück geleitet worden in die Diakonie und ich arbeite seitdem wieder im selben Bereich mit den selben Aufgaben wie vor der Höhergruppierung.
Die Geschäftsleitung hat mir erst jetzt ( Dezember 2015) eine Rückgruppierung mündlich angedroht.
Dürfen die das einfach so willkürlich machen?

14. Dezember 2015 | 11:09

Antwort

von


(951)
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,




Frage 1:
" mir erst jetzt ( Dezember 2015) eine Rückgruppierung mündlich angedroht. Dürfen die das einfach so willkürlich machen?"



Willkürlich, mündlich und ohne Beteiligung der Personalabteilung sicherlich nicht, aber nach Ihrer Schilderung fehlt es es an einer Willkür, da ja ein sachlicher Grund für eine Rückgruppierung besteht.

Denn Ihre Höhergruppierung erfolgte bewusst, weil Sie mehr Aufgaben zugewiesen bekamen.

Nach dem Wegfall dieser zusätzlichen Aufgaben arbeiten Sie wieder im selben Bereich mit den selben Aufgaben wie vor der Höhergruppierung.

Wenn sich aus dieser Tätigkeit nicht ebenso eine korrekte Einstufung begründen lässt, dürfte das korrigierende Einstufungsverlangen des Arbeitgebers - vorbehaltlich einer Prüfung der maßgebenden Unterlagen - nachvollziehbar sein.

Ihnen bleibt jedoch unbenommen, die Rückgruppierung gerichtlich überprüfen zu lassen sobald Ihnen eine solche wirksam entgegengesetzt wird. Eine solche Klage hätte dann das Ziel, die bisherige (höhere) Entgeltgruppe zu erhalten. Der Arbeitgeber müsste dann im einzelnen darlegen warum Ihre Eingruppierung nicht korrekt und Ihr Vertrauen in die bisherige Eingruppierung nicht schutzwürdig sein soll.


Mit freundlichen Grüßen


Raphael Fork
-Rechtsanwalt-



Rechtsanwalt Raphael Fork

ANTWORT VON

(951)

Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Sozialrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER