Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Da Sie den Kaufvertrag nicht schriftlich vereinbart haben, unterstelle ich einmal, dass Sie auch keinen Haftungsausschluss vereinbart haben und somit das gesetzliche Gewährleistungsrecht anwendbar ist.
Sie haben dann die Möglichkeit den Kaufvertrag rückabzuwickeln, wenn Ihnen ein Rücktrittsrecht zusteht. Dies setzt nach der Regelung in § 437 Nr. 2 BGB
zunächst voraus, dass die Sache bei Übergabe mangelhaft gewesen ist. § 437 Nr. 2 BGB
verweist auf die Rechte des Käufers beim Vorliegen von Mängeln, nämlich den Rücktritt nach den §§ 440
, 323
, 326 Abs. 5 BGB
.
Der Mangel muss zudem bereits bei Übergabe vorhanden gewesen sein. Dies muss derjenige, der sich auf den Mangel beruft darlegen und beweisen. Dies ist in Fällen wie dem vorliegenden sehr schwierig, da der jetzige Zustand des Pferdes keinerlei Aussage darüber trifft, wie der Zustand im Zeitpunkt der Übergabe gewesen ist. Ein Sachmangel setzt voraus, dass eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vorliegt, vgl. § 434 Abs. 1 BGB
. Liegt eine Vereinbarung über die Beschaffenheit vor, dann liegt kein Sachmangel vor, wenn die Sache bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wenn also in Ihrem Fall das Pferd im Zeitpunkt der Übergabe so beschaffen gewesen ist, dass es als Reitpferd für Ihre Tochter geeignet war, dann liegt kein Sachmangel vor. Der Umstand, dass beim Probereiten alles in Ordnung war, deutet darauf hin, dass ein Mangel im Übergabezeitpunkt nicht vorhanden gewesen ist. Letztlich kann dies aber nur ein Sachverständiger beurteilen.
Sie sollten das Tier einem Sachverständigen vorstellen. Wenn dieser Ihnen einen Beweis liefern kann, dass das Tier im Zeitpunkt des Kaufes mangelhaft gewesen ist, weil es nicht der vereinbarten Beschaffenheit als Reit- und Freizeitpferd entsprochen hat, so sollten Sie den Verkäufer dies mitteilen und vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Verkäufer dies nicht akzeptieren will, so müssten Sie im Ergebnis gerichtlich gegen ihn vorgehen.
Kann Ihnen der Sachverständige eine solche ausdrückliche Aussage nicht liefern, so sollten Sie überlegen das Angebot des Verkäufers anzunehmen und ein anderes Tier erwerben, dass Sie dann ja „auf Herz und Nieren" prüfen können bevor Sie es mitnehmen.
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