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Rückgaberecht bei Verkauf

7. Dezember 2005 18:40 |
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Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Sehr geehrte Damen und Herren,
in meinem Fall geht es um folgendes. Ich habe vor ca. 1,5 Monaten Privat 2 Paar Schuhe von mir verkauft.
Ich hatte dann zwischenzeitlich private Probleme und bin nur selten auf Ebay gewesen.
Jetzt hat die Käuferin die Ware bezahlt, ich konnte aber das eine paar nicht mehr finden und habe sie vertröstet und dann wollte sie das Geld zurückhaben, worauf ich mein Einverständnis gegeben habe.
Dann habe ich aber das paar gefunden und ihr die Schuhe geschickt. Diese hatte sie mir dann zurückgeschickt (unfrei) und droht mir mit dem Anwalt wenn ich ihr das Geld nicht zurück erstatte. Ich habe aber eindeutig in der Aktion darauf hingewiesen, dass ich Privat verkaufe und auch kein Rückgaberecht, Gewährleistung oder Garantie gewähre.
Sollte ich nachgeben oder beim Hinweis wegen dem Rückgaberecht bleiben.

Danke herzlichst für Ihre Hilfe.
Schöne Grüße

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.

Wenn Sie trotz Verzuges nicht leisten, hat die Käuferin ein Rücktrittsrecht gemäß § 323 BGB . Dies setzt lediglich voraus, dass Sie trotz angemessener Nachfristsetzung nicht geleistet haben. Angemessen ist eine Frist regelmäßig bei 2 Wochen. In etwa kann ich dies Ihrer Schilderung entnehmen (allerdings ist es Tatfrage, ob eine entsprechende Fristsetzung vorlag). Von daher war der Rücktritt im Zweifel berechtigt und von daher sollten Sie nachgeben. Mit einem Rückgaberecht hat dies jedoch nichts zu tun.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Sollten dennoch Ihre Frage nicht abschließend gelöst sein oder, nutzen Sie doch bitte die kostenlose Nachfragemöglichkeit von „frag einen Anwalt“. Natürlich stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung – soweit dies gewünscht ist. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über die untenstehende Webpräsenz!

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-


Burgwedel, den 7.12.05
<A href="http://www.anwaltskanzlei-hellmann.de">www.anwaltskanzlei-hellmann.de</A>



Rückfrage vom Fragesteller 11. Dezember 2005 | 21:36

Hallo,

danke für die schnelle Antwort. Jetzt wüßte ich aber noch gerne, ob ich ihr das Porto (6,70 €, weil ich ja die Schuhe geschickt hatte) und das Porto für die Unfreie Sendung (12,00 €, sie hat sie ja unfrei zurückgeschickt) selbst bezahlen muss, d.h. ob ich 6,70 € oder das ganze Porto von dem Betrag den ich ihr zurückgeben muss abziehen kann/berechtigt bin?

Danke herzlichst

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Dezember 2005 | 12:44

Sehr geehrte Dame,

die Nachfrage wurde per Email beantwortet.

RA Hellmann

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