Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Ihre Frage ist nicht ganz eindeutig zu beantworten. Wichtig für die Antwort ist, ob eine Zustimmung und ein Verzicht auf den Rückbau des früheren Vermieters vorlag und nachweisbar ist und um welche Umbauten es sich genau handelt.
In dem Vertragstext wurde der Paragraph zu den baulichen Veränderungen durchgestrichen. Das bedeutet, dass bei Vertragsschluß keine Vereinbarung über bauliche Maßnahmen getroffen wurde. Es gilt demzufolge die gesetzliche Regelung, es sei denn, Sie haben sich mit dem früheren Vermieter später im Laufe der Mietzeit anderweitig geeinigt.
Grundsätzlich gilt: Das Mietobjekt ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem sich bei Vertragbeginn befand (BGH Urteil v. 23.10.1985, WM 1986,57
).
Es kommt in der Regel nicht einmal darauf an, ob der Vermieter den Umbauten zugestimmt hatte oder nicht. In beiden Fällen muss in der Regel zurückgebaut werden.
Denn: Führt der Mieter ohne Zustimmung eine bauliche Maßnahme durch, kann der Vermieter den sofortigen Rückbau verlangen oder sich dies für spätestens für das Ende des Mietverhältnisses vorbehalten ( BGH NJW 1974, 1463
). Bei Beendigung muss der Mieter sämtliche Einbauten entfernen. Es spielt keine Rolle, ob dies für den Mieter wegen der Kosten vielleicht unzumutbar ist (BGH NJW 66,1409
; hier musste ein Mieter eine Garage rückbauen, die er ohne Zustimmung errichtet hatte).
Stimmt der Vermieter dagegen einer baulichen Veränderung zu, gilt diese Zustimmung nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung grundsätzlich nur für die Dauer des Mietverhältnisses. „Die Genehmigung einer Umbaumaßnahme des Mieters bedeutet grundsätzlich nicht den Verzicht auf Rückbauansprüche nach Beendigung des Mietverhältnisses“ (so das LG Berlin, Urteil vom 23. Juli 2001, Az: 67 S 559/00
).
In der Folge ist der Mieter, wenn sich aus einer ausdrücklichen Vereinbarung nicht das Gegenteil ergibt, prinzipiell zur Herstellung des ursprünglichen Zustands selbst dann verpflichtet, wenn der Vermieter zugestimmt hatte (OLG Köln DWW 1998, 377; LG Berlin MDR 1987,234
).
Natürlich gibt es Ausnahmen:
Der Mieter ist zum Rückbau nicht verpflichtet,
wenn die Veränderung notwendig war, um Mängel zu beseitigen oder um die Mietsache in vertragsgemäßen Zustand zu versetzen,
wenn der Vermieter zugestimmt hat UND zusätzlich angenommen werden kann, er verzichte auf auf die Entfernung bei Ende des Mietverhältnisses (schlüssiger Verzicht).
Das sind solche Fälle, wenn kostenintensiven, auf Dauer angelegten Maßnahmen zugestimmt wurde und die Mietsache nach dem Rückbau schlechter wäre als vorher ( OLG Frankfurt WuM 1992, 56
) oder der Wert der Mietsache durch die Umbaumaßnahme objektiv verbessert wurde.
Hier kann angenommen werden, dass die vorbehaltlose Zustimmung einen schlüssigen Verzicht bedeutet (LG Hamburg WuM 1988,305
OLG Frankfurt WM 92,64; LG Münster WM 99, 515; LG Potsdam WM 97,621
).
(Allerdings: Allein die Tatsache, dass der Vermieter (im Gegensatz zur Zustimmung) die Maßnahmen nur kannte und nicht widersprochen hatte, bedeutet keinen schlüssigen Verzicht auf Rückbau (OLG Düsseldorf DWW 1990, 119)).
wenn der Vermieter den wieder hergestellten ursprünglichen Zustand alsbald wieder beseitigen müsste, etwa um Umbaumaßnahmen oder einen Abriss durchzuführen (BGH Urteil vom 23.10.1985, WM 1986, 57
).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben und meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen. Noch Fragen? Dann nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.
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Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt
Rechtsanwalt
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