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Rückgabe Maschinen, Tiere, Heu bei nichterfolgter Betriebsübergabe

6. Oktober 2025 17:33 |
Preis: 100,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


19:09

im Rahmen einer erwarteten Betriebsübergabe eines Pachtbetriebes habe ich meine gepachteten Flächen, Maschinen, Tiere und Heu sowie Wohnraum dem zukünftigen Pächter zur Verfügung gestellt. Ziel war, dass der neue Pächter den bestehenden Gärtnerhof mit Ausbildung, Hofladen, Abokiste, und Gemüseanbau weiterführt. Dies war auch mit dem Verpächter (Schulverein) vertraglich vereinbart . Es war ein Preis für die übernommenen Gegenstände besprochen. Als der Pachtvertrag des Neupächters mit dem Schulverein abgeschlossen war, wollte der neue Pächter nur noch die Hälfte der ausgemachten Summe bezahlen. Der Vorschlag meinerseits eine GmbH mit gebundenem Eigentum zu gründen, wurde seitens des neuen Pächters abgelehnt.
Da der neue Pächter auch den Vertrag mit dem Schulverein nicht erfüllt, wurde ihm nun seitens des Vereins nach ca. 4 Jahren gekündigt.
Meine Frage: Da einerseits der Zweck der Überlassung weggefallen ist, andererseits keinerlei Zahlung an mich erfolgte, habe ich einen Anspruch auf Rückgabe? Ersatzweise (da ein Teil der Maschinen und die Tiere inzwischen ohne meine Zustimmung verkauft wurden) auf Geldleistung?
mfG

6. Oktober 2025 | 18:08

Antwort

von


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26131 Oldenburg
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


1. Anspruch auf Rückgabe der überlassenen Gegenstände


Sie haben dem zukünftigen Pächter im Rahmen einer erwarteten Betriebsübergabe Ihre gepachteten Flächen, Maschinen, Tiere, Heu und Wohnraum zur Verfügung gestellt, mit dem Ziel, dass der Betrieb fortgeführt wird. Es war ein Preis für die übernommenen Gegenstände besprochen, jedoch erfolgte keine Zahlung. Der Zweck der Überlassung – nämlich die Betriebsfortführung durch den neuen Pächter – ist weggefallen, da der neue Pächter den Vertrag mit dem Verpächter (Schulverein) nicht erfüllt hat und ihm gekündigt wurde.



Nach allgemeinem Schuldrecht gilt: Wird der Zweck einer Überlassung nicht erreicht und ist keine Gegenleistung erfolgt, können Sie grundsätzlich die Rückgabe der überlassenen Sachen verlangen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Rückabwicklung nicht erfüllter Verträge und aus den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).



2. Anspruch auf Geldleistung (Wertersatz)



Da ein Teil der Maschinen und Tiere ohne Ihre Zustimmung verkauft wurde, kommt ein Anspruch auf Wertersatz in Betracht. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, zur Herausgabe verpflichtet. Ist die Herausgabe nicht mehr möglich, weil die Sachen veräußert wurden, tritt an deren Stelle der Anspruch auf Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB).
Möglicherweise können Sie aber auch die Sachen/Tiere vom Käufer herausverlangen, wenn dieser die Sachen nicht gutgläubig erworben hat. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört, § 932 Absatz 2 BGB. Wenn der Käufer aber nicht wusste, dass die Sachen nicht im Eigentum des Pächters standen, dann hat er das Eigentum gutgläubig erworben und es bleibt beim Ersatzanspruch gegen den Pächter.


3. Besonderheiten bei der Überlassung von Tieren und Maschinen



Es gilt hier das unter 2. Geschriebene. Da Tiere und Maschinen teilweise ohne Ihre Zustimmung verkauft wurden, ist der neue Pächter Ihnen gegenüber zum Wertersatz verpflichtet. Die Höhe des Wertersatzes bemisst sich nach dem objektiven Wert der veräußerten Sachen zum Zeitpunkt der Veräußerung.



4. Keine Zahlung – keine Eigentumsübertragung



Da keine Zahlung erfolgte und offenbar auch keine ausdrückliche Einigung über einen Eigentumsübergang stattfand, ist davon auszugehen, dass das Eigentum an den Maschinen und Tieren nicht wirksam auf den neuen Pächter übergegangen ist. Die bloße Besitzüberlassung reicht für einen Eigentumsübergang nicht aus, solange keine Einigung und keine Gegenleistung erfolgt ist. Der Käufer kann das Eigentum aber ggf. gutgläubig erworben haben.



5. Zusammenfassung



Sie haben einen Anspruch auf Rückgabe der noch vorhandenen, überlassenen Gegenstände. Soweit diese nicht mehr vorhanden sind, insbesondere weil sie ohne Ihre Zustimmung verkauft wurden und der Käufer gutgläubig Eigentum daran erworben hat, haben Sie einen Anspruch auf Wertersatz in Geld gegen den neuen Pächter. Die Rechtsgrundlage hierfür ist die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Die Höhe des Wertersatzes richtet sich nach dem Wert der jeweiligen Gegenstände zum Zeitpunkt der Veräußerung.



Sollte der neue Pächter nicht freiwillig herausgeben oder zahlen, können Sie diese Ansprüche gerichtlich geltend machen.



Eine Zwangsverpflichtung zum Abschluss eines Pachtvertrages oder zur Übernahme der Gegenstände besteht nicht, wohl aber ein Anspruch auf Rückgabe oder Wertersatz, wenn der Zweck der Überlassung nicht erreicht wurde und keine Zahlung erfolgte.



Fazit: Sie können die Rückgabe der noch vorhandenen Gegenstände verlangen und für die veräußerten Sachen Wertersatz in Geld fordern. Die rechtliche Grundlage ist die ungerechtfertigte Bereicherung, da der neue Pächter ohne rechtlichen Grund Besitz und ggf. Erlöse aus dem Verkauf Ihrer Sachen erlangt hat.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 6. Oktober 2025 | 18:53

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Bzgl. der kostenfreien Überlassung von Wohnraum, (Müllabfuhr und sonstiger Nebenkosten): Steht mir hier die Möglichkeit der Inrechnungstellung zu, da eine Rückgabe der Nutzung nicht möglich ist?
mfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Oktober 2025 | 19:09

Wenn Sie Wohnraum kostenfrei überlassen haben und eine Rückgabe der Nutzung naturgemäß nicht mehr möglich ist, stellt sich die Frage, ob Sie für die Nutzung des Wohnraums sowie für entstandene Nebenkosten (wie Müllabfuhr) nachträglich eine Vergütung verlangen können.

Auch wenn die Überlassung zunächst kostenfrei erfolgte, kann ein Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für die Nutzung des Wohnraums bestehen. Das gilt, wenn der Pächter wusste, dass dies nur mit dem gemeinsamen Ziel der Weiterführung erfolgte, und er dies dann schuldhaft verhindert hat.

Bezüglich der Nebenkosten (wie Müllabfuhr) ist es grundsätzlich so, dass der Nutzer des Wohnraums für die während seiner Nutzung angefallenen Betriebskosten aufkommen muss, sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Auch hier können Sie die entstandenen Kosten in Rechnung stellen.



Zusammengefasst: Sie können für die Zeit nach Ablauf einer angemessenen Frist ein angemessenes Entgelt für die Nutzung des Wohnraums sowie die entstandenen Nebenkosten (z.B. Müllabfuhr) in Rechnung stellen, wenn Grundlage für die Kostenfreiheit das gemeinsame Ziel der Weiterführung des Hofes war und die Zielerreichung vom Pächter schuldhaft verhindert wurde.

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