Sehr geehrte Fragestellerin,
aus § 12 Abs. 3 Satz 1 KSVG ergibt sich leider, daß die KSK recht hat. Diese Vorschrift lautet: „Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebend waren, ist auf Antrag die Änderung mit Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht." Eine rückwirkende Änderung ist nicht möglich. Positiver Aspekt dabei: Wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse besser entwickeln als der KSK am Jahresanfang gemeldet, müssen Sie auch nichts nachzahlen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
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