Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Rückforderung von Beiträgen bei der Künstlersozialkasse

22. August 2017 14:42 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Hallo,

Ich bin bei der Ksk als freie Journalistin versichert. Ich habe bei eine Schätzung meines Jahreseinkommens deutlich zu hoch gelegen und dementsprechend Beiträge von 240 Euro monatlich für januar bis Juli gezahlt. Da ich seit August in Elternzeit bin und meinen erwarteten Auftrag für das erste Halbjahr nicht bekommen habe, werde ich dieses Jahr keinen Umsatz machen und würde gerne die gezahlten Beiträge zurück haben. Die KSK gab mir die Auskunft, dass das nicht rückwirkend geht. Ist das rechtens? Ich kann als Selbstständige schwer genau vorhersagen, wie mein Umsatz sein wird. Und am ende des Jahres sollte doch bei starker Abweichung ein soll ist vergleich gemacht werden können.

Bei der Geburt meiner ersten Tochter 2015 hatte ich 12Monate Elternzeit und während dieser Zeit hatte ich auch den vollen Beitrag ohne Umsatz bezahlt, was leider erst jetzt offensichtlich wurde. Ist es hier evtl. Auch möglich die Beiträge zurückzufordern?

Vielen Dank für die Antwort!

Sehr geehrte Fragestellerin,

aus § 12 Abs. 3 Satz 1 KSVG ergibt sich leider, daß die KSK recht hat. Diese Vorschrift lautet: „Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebend waren, ist auf Antrag die Änderung mit Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht." Eine rückwirkende Änderung ist nicht möglich. Positiver Aspekt dabei: Wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse besser entwickeln als der KSK am Jahresanfang gemeldet, müssen Sie auch nichts nachzahlen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 4. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER