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Rückforderung Bafög

23. September 2010 13:13 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Belgardt

Aufgrund eines Bausparvertrages den meine Eltern in meinem Namen abgeschlossen haben, um die damit verbundenen staatlichen Förderungen zu erhalten, war von mir nachträglich ein Betrag von 2.400 € Bafög (je 50% Darlehen und Zuschuss) für den Bewilligungszeitraum 09/2002-10/2003 zurückzuzahlen. Der Aufhebungsbescheid stammt aus dem Juni 2008. Ein Rückzahlung ist seinerzeit durch meine Eltern umgehend erfolgt. Die Rückzahlung erfolgte durch meine Eltern, da ihr Bausparvertrag den Schaden (aus meiner Sicht ist die Rückforderung ein Schaden) verursacht hatte.

Das Verwaltungsverfahren (Klage nach Widerspruch) läuft.

Meine Frage: Wäre es möglich, dass nun noch ein strafrechtliches Verfahren folgt? Oder ist dieses bereits verjährt?

Eine Vernehmung o.ä. hinsichtlich eines Betruges - also einer Straftat - ist bis heute nicht erfolgt.

Sehr geehrte Ratsuchende,

die Verjährung beginnt nach § 78a StGB „sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt."

Im Falle eines „Bafoeg-Betrugs" beginnt die Verjährung zu laufen mit der letzten (unrechtmäßig) erhaltenen Zahlung auf einen bestimmten Antrag.

Die Dauer der Frist richtet sich nach § 78 StGB und hängt von dem Strafrahmen eines Delikts ab.

Das infrage kommende Delikt beim sog. Bafoeg-Betrug, ist ein Betrug (Sozialleistungsbetrug) nach § 263 StGB .

Der Strafrahmen beträgt nach § 263 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Nach § 78 StGB beträgt die Verjährungsfrist für Delikte dieses Strafrahmens 5 Jahre.

Hinweise für Ruhe oder Unterbrechung der Verjährung liegen nicht vor.

Sollte also überhaupt ein strafbares Verhalten vorgelegen haben, kann es als Betrug jedenfalls nicht mehr verfolgt werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.


Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt


Kanzleianschrift:
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Kontaktmöglichkeiten:

Telefon: 0231. 580 94 95
Fax: 0231. 580 94 96
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Rückfrage vom Fragesteller 23. September 2010 | 13:55

Das heisst das das Verwaltungsverfahren sowie die diesbezügliche Korrespondenz mit dem Bafögamt/dem Gericht die Verjährung nicht unterbricht/hemmt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. September 2010 | 14:30

Exakt. Die Ruhens- bzw. Unterbechungstatbestände sind in §§ 78a , 78b StGB aufgeführt. Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren gehört nicht dazu.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt

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