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Rückauflassungsvormerkung und Nießbrauch

7. Juni 2014 22:57 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Es geht um die Rückauflassungsvormerkung und die damit verbundene Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück.

Vater hat seinem Sohn ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück notariell übertragen.
Weiterhin wurde im Grundbuch ein Nießbrauch und eine Rückauflassungsvormerkung zu
Gunsten des Vaters eingetragen.
Durch private Differenzen und Verhalten des Sohnes möchte der Vater das Anwesen zurück
übertragen haben. Ist dies möglich, was sind die Voraussetzungen??

7. Juni 2014 | 23:43

Antwort

von


(175)
Ginsterweg 1D
31582 Nienburg
Tel: 05021-6071434
Tel: 0160-91019085
Web: https://www.kanzlei-pilarski.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eingangs teile ich Ihnen mit, dass eine abschließende Entscheidung ohne die Einsicht in relevante Unterlagen wie hier das Grundbuch und die Bestellsurkunden nicht möglich ist.

Grundsätzlich dient eine Rückauflassungsvormerkung zum Schutze des Übertragenden. Der schuldrechtliche Anspruch auf dingliche Sicherung wird gesichert, falls der Begünstigte eine Auflage nicht erfüllt, eine Bedingung nicht eintritt oder die Weiterveräußerung des Grundstücks ohne die Zustimmung des Übertragenden erfolgt.

Eine Vormerkung entsteht, wenn ein schuldrechtliche Anspruch auf dingliche Rechtsänderung besteht, der Berechtigte diese bewilligt und sie ins Grundbuch eingetragen wird. Eine Rückauflassungsvormerkung ist Ihren Angaben nach entstanden.

Ohne die Einsicht in die Bestellurkunde ist die Frage schwierig zu beantworten. Nur private Differenzen werden für eine Rückübertragung in der Regel nicht ausreichend sein.

Es kommt also entscheidend darauf an, für welche Fälle die Rückübertragung vorbehalten worden ist. Grundsätzlich wird sie für eine Weiterveräußerung des Grundstücks ohne die Zustimmung des Übertragenden vorbehalten. In diesem Fall müsste der Anspruch auf Rückübertragung bei der Gegenseite geltend gemacht werden. Damit wären Verfügungen durch Weiterveräußerungen über das Grundstück unwirksam.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Rückübertragung bestehen dürfte, wenn Auflagen durch den Sohn nicht erfüllt werden, eine Bedingung nicht eintritt oder der Sohn ohne Zustimmung des übertragenden Teils das Grundstück weiterveräußern wollte oder veräußert hat.

In diesem Fall würden Nießbrauch und Eigentum bei einem Rechteinhaber zusammenfallen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, damit ich etwaige Unklarheiten ausräumen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Pilarski

ANTWORT VON

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