Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage lässt sich aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes summarisch wie folgt beantworten:
Die von Ihnen aufgeworfene Frage des Rückgaberechts von auf Kundenwunsch zusammengestellten Geräten betrifft die Frage, ob ein zweiwöchiges Widerrufsrecht gemäß §§ 355
, 312b BGB
besteht. Dieses besteht grundsätzlich dann, wenn Sie als Verbraucher von einem Unternehmer Waren z.B. über das Internet bestellt haben. Die zweiwöchige Frist beginnt hierbei mit der ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht.
Ich verstehe Ihre Ausführungen so, dass Sie dieses Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Das Widerrufsrecht besteht jedoch gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB
dann nicht bei der Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Käufers zugeschnitten sind.
Ich entnehme Ihren Ausführungen, dass Sie ein Standard-Funkgerät gekauft haben, welches gegen einen Aufpreis lediglich eine zusätzliche Programmierung erhalten sollte.
Meines Erachtens erfüllt das Funkgerät jedoch nicht die Voraussetzungen des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB
.
Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation liegt nach überwiegender Ansicht vor, wenn die Sache aufgrund einer Bestellung des Kunden nach dessen genauen Angaben hergestellt wurde. Für eine aus Standardteilen zusammengefügte Sache soll es demnach darauf ankommen, ob die Rücknahme und Weitergabe an andere Kunden möglich und zumutbar ist.
Der Zuschnitt auf persönliche Bedürfnisse sei bereits dann erreicht, wenn eine Sache so bearbeitet werde, dass sie von anderen Verbrauchern nicht regelmäßig nachgefragt werde.
Für eine Kundenspezifikation sei es aber noch nicht ausreichend, dass der Kunde unter mehreren Ausstattungsvarianten wählen könne.
Entscheidend sei daher, ob der Unternehmer ohne weiteres einen Ersatzabnehmer finden könne (siehe hierzu Urteil des OLG Frankfurt vom 28.11.2001 Az.: 9 U 148/01
).
Bei dem von Ihnen beschriebenen Funkgerät scheint es jedoch nach Ihren Ausführungen kein Problem zu sein, dieses noch an einen Dritten zu verkaufen, so dass Ihnen das Widerrufsrecht uneingeschränkt zusteht.
Gemäß § 357 Abs. 2 BGB
ist der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Die Kosten und die Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer.
Im Falle des Fernabsatzvertrages dürfen dabei dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
Da das Funkgerät teurer war als die beschrieben 40 Euro, hätte der Unternehmer die Kosten der Rücksendung tragen müssen. Sie sollten ihn unter Fristsetzung auffordern, Ihnen die verauslagten Kosten zu ersetzen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben konnte. Soweit Sie gegen den Verkäufer vorgehen möchten, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. E. Feldmann
Rechtsanwältin
Kanzlei Dr. Feldmann
Wittbräucker Straße 421
44267 Dortmund
info@kanzlei-fm.de
Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290
Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewerung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.
Denken Sie, dass es wegen eines Streitwertes um 50 Euro Sinn machen würde, einen Rechtsstreit zu beginnen? Wie stehen denn da die Aussichten auf Erfolg? Sie haben die AGB´s gelesen und kennen die Rechtslage dazu. Ich habe ihm einen gütlichen Vorschlag unterbreitet. Wenn er den nicht annimmt...
Denken Sie, dass es wegen eines Streitwertes um 50 Euro Sinn machen würde, einen Rechtsstreit zu beginnen? Wie stehen denn da die Aussichten auf Erfolg? Sie haben die AGB´s gelesen und kennen die Rechtslage dazu. Ich habe ihm einen gütlichen Vorschlag unterbreitet. Wenn er den nicht annimmt...
Denken Sie, dass es wegen eines Streitwertes um 50 Euro Sinn machen würde, einen Rechtsstreit zu beginnen? Wie stehen denn da die Aussichten auf Erfolg? Sie haben die AGB´s gelesen und kennen die Rechtslage dazu. Ich habe ihm einen gütlichen Vorschlag unterbreitet. Wenn er den nicht annimmt...
Sagen wir so, Sie haben immer die Gefahr, dass selbst wenn Sie den Rechtsstreit gewinnen, der Unternehmer plötzlich insolvent ist und Ihnen im Endeffekt Kosten und vor allem Ärger entstehen, die es für 50 Euro nicht wert sind.
Soweit der Unternehmer solvent ist, kann hingegen ein Rechtsstreit ggf. Sinn machen.
Ich denke, eine direkte Einigung mit ihm wäre jedoch die schnellere und sinnvollere Lösung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. E. Feldmann