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Rückabwicklung bei Kryptowährungen

16. Juli 2021 13:55 |
Preis: 25,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Guten Tag,

folgende Frage: Angenommen ein Verbraucher erleidet Verluste in gängigen Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum oder ähnliches. Allerdings ist der Vertrag ist aus diversen Gründen, zum Beispiel durch fehlende Genehmigungen, Regulierungen etc. nichtig.

Bis die Forderung jedoch geltend gemacht wird, hat sich der Wert dieser Kryptowährungen stark erhöht. Wäre der Anbieter dann zur Rückabwicklung zum damaligen oder heutigen Wert verpflichtet?

Beispiel: Verlust von 1 BTC zu 100 Euro.
Heutiger Wert 26.000 Euro.
Bestünde Anspruch auf 100 Euro oder 26.000 Euro?

Vielen Dank für die Beantwortung im Voraus.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Rücktritt wirkt ex nunc, also ab jetzt, die Anfechtung ex tunc, also von Anfang an.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 16. Juli 2021 | 16:58

Sehr geehrte Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter,

vielen Dank für die Beantwortung, leider ist die Antwort für mich als Laie noch nicht vollständig verständlich.

Deshalb vielleicht ein konkretes Beispiel um die Rechtslage besser zu verstehen:

Verbraucher A zahlt im Jahr 2013 10 Bitcoin bei einem gewerblichen Anbieter B ein und verliert den Einsatz komplett, zum Beispiel durch Betrug, Trading etc. wie auch immer ... der Wert lag damals bei 1.000 Euro weshalb sich eine Klage nicht wirklich lohnte.

Nun gelingt es A im Jahr 2021 den Vertrag wirksam in einer gerichtlichen Klage anzufechten, da B die Dienstleistung gar nicht hätte anbieten dürfen und der Vertrag deshalb nichtig ist. A möchte die Rückabwicklung des Geschäfts, der Wert der 10 Bitcoins hat sich inzwischen jedoch auf 260.000 erhöht.

Hat A Anspruch auf die Rückzahlung von 1.000 Euro oder 260.000 Euro?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Juli 2021 | 23:50

Wie gesagt, wenn Sie von Anfechtung sprechen (und die Verjährung mal außen vor lassen), so wird der Vertrag von Anfang an nichtig und es gilt der Vertrag, als sei er nicht geschlossen worden. Sie erhalten dann Ihren damaligen Einsatz zum Stichtag des Vertragsschlusses (1000 EUR) von damals wieder. Ist ja auch logisch, sonst könnte man sich ja durch so einen Schachzug bereichern ;-)

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