Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Wie Sie selbst schreiben, haben Sie einen Roller „gekauft", d.h. Sie haben sich über die wesentlichen Dinge des Vertrages geeinigt. Ein wirksamer Kaufvertrag dürfte damit vorliegen, von dem Sie allerdings zurücktreten können, wenn der Verkäufer zur Ersatzbeschaffung verpflichtet ist und dieser Verpflichtung trotz Aufforderung in angemessener Frist nicht anchkommt.
Grundsätzlich ist der Verkäufer verpflichtet, Ihnen den Roller frei von Sachmängeln zu übergeben. Fehlende Schlüssel und Papiere etc. stellen natürlich einen entsprechenden Mangel dar. so dass hier der Verkäufer in der Verantwortung ist, sich um Ersatz zu kümmern. Im Ergebnis werden Sie hier im Rahmen der Pflichten aus dem Kaufvertrag beide mitwirken müssen. So muss der Verkäufer in der Regel den Nachforschungsauftrag stellen, Sie aber ggf. den Nichterhalt gegenüber der Post versichern etc.
Die Hoffnung würde ich im Übrigen nach 7 Tagen noch nicht aufgeben. Für das vorübergehende Verschwinden kann es diverse Gründe geben. Nicht selten liegt es im Übrigen auch an einer mangelhaften Verpackung des Verkäufer (gerade bei Schlüsseln), wodurch die Sendung in den automatischen Sortiermaschinen aufreißt. Bei einer mangelhaften Verpackung würde sich der Verkäufer im Übrigen auch schadensersatzspflichtig machen.
Schwierigkeiten für Sie können sich insbesondere dann ergeben, wenn es sich um einen Privatverkauf gehandelt hat und auf Ihr Verlangen die verschwundene Sendung aufgegeben wurde. Dann kann es gem. § 447 BGB (gilt nicht bei einem Kauf vom Händler) ausreichen, wenn die Papiere und Schlüssel an die Post übergeben wurden, damit die Gefahr auf Sie übergeht. Trotzdem wäre der Verkäufer dann aber verpflichtet, die für die Ersatzbeschaffung notwendigen Erklärungen abzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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