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Riverty Inkasso - DB wegen „fehlender' Fahrkarte für meinen Hund

7. April 2025 09:30 |
Preis: 45,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


11:45

Am 22.10.2024 bin ich mit meinem 5kg kleinen Hund in ihrer Transportbox von Augsburg nach Köln gefahren. Ich bin in einen Konflikt geraten mit einem Kontrolleur, weil es ihm nicht gepasst hat, dass ich für meinen Hund eine Platzreservierung getätigt habe. Ich sollte diesen frei machen. Das tat ich nicht, woraufhin er mir gesagt hat: Sie werden schon noch sehen was Sie davon haben. Einige Zeit später habe ich einen Brief für eine Fahrpreisnacherhebung bekommen in Höhe von 146,30€, wegen nicht vorzeigen eines Tickets. Ich habe einen Widerspruch am 12.11.2024 eingereicht und das gültige Ticket und alle Beweise eingereicht. Dann kam am 28.11.2024 die Antwort, dass ich kein Ticket für meinen Hund nachweisen konnte. Mein Hund befand sich in einer Transportbox und ist 5kg schwer, weshalb sie kein eigenes Ticket benötigt. Am 14.01.2025 habe ich erklärt, dass mein Hund kein Ticket benötigt. Die Antwort: Leider konnten wir anhand der Nachricht keinen Sachverhalt entnehmen.
Dann am 24.02.2025 wurde ein Inkassoverfahren gegen mich eingeleitet in Höhe von 178,89€. Ich habe riverty kontaktiert und ihnen die Situation erklärt und gefragt, was ich machen kann. Die Antwort: Das ist jetzt alles zu spät, weil Sie nicht rechtzeitig einen Widerspruch eingereicht haben, weshalb Sie den Betrag jetzt zahlen müssen. Die Deutsche Bahn hat damit nichts mehr zu tun. Am 31.03. habe ich eine Titulierungsankündigung erhalten. Meine Frage an Sie ist, habe ich irgendeine Möglichkeit da rauszukommen? Ich habe nichts falsch gemacht.

7. April 2025 | 10:43

Antwort

von


(1622)
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Sehr geehrte Ratsuchende,

lassen Sie mich Ihre Frage nach irgendeiner Möglichkeit da irgendwie rauszukommen wie folgt beantworten.

Die Bahn hat ihre Forderung wohl an das Inkasskobüro abgetreten.
Berechtigte Einwendungen könnten Sie aber auch diesem gegenüber erheben.

Ohne zu bezahlen kommen Sie nur raus, wenn die Bahn/ das Inkassounternehmen auf die Forderung (oder einen Teil) verzichtet oder sie nicht weiter verfolgt oder wenn in einem Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht das Gericht feststellt, dass die Forderung nicht besteht.

Der erste Fall wird sicher nicht eintreten.
Aber auch vor Gericht werden Sie keinen Erfolg haben.

Nach A6.1 S. 1 der Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn (Beförderungsbedingungen) darf jeder Reisende nur einen Sitzplatz belegen.

A5.1 S. 4 und S. 5 Beförderungsbedingungen: "Der Anspruch auf den reservierten Sitzplatz erlischt, wenn er nicht durch den Reisenden 15 Minuten nach Abfahrt des Zuges [...] eingenommen wurde. Aus hygienischen Gründen dürfen Tiere keine Sitzplätze benutzen."

A.7.1.1 S. 1 und S. 2 Beförderungsbedingungen: "Ein Reisender darf leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich mitnehmen.
Dem Reisenden stehen für die Unterbringung seines Handgepäcks nur der Raum über und unter seinem Sitzplatz sowie die ggf. vorhandenen Gepäckablagen zur Verfügung."

A7.4 S. 1 und S. 3 Beförderungsbedingungen:
"Lebende Haustiere, die klein (bis zur Größe einer Hauskatze), ungefährlich und in geschlossenen Behältnissen (z. B. Tierboxen) wie Handgepäck untergebracht sind, können mitgenommen werden. [...] Die Beförderung dieser Tiere erfolgt unentgeltlich."

A7.4 S. 4, S. 5, S. 7 Beförderungsbedingungen:
"Darüber hinaus können Hunde, die in Behältnissen wie Handgepäck nicht untergebracht sind oder nicht untergebracht
werden können, unter der Voraussetzung mitgenommen werden, dass sie angeleint und mit einem für sie geeigneten Maulkorb versehen sind. Diese Hunde werden immer zum halben [...]preis [...] befördert [...]. [...] Für Tiere können keine Sitzplatzreservierungen erworben werden."

A3.8 Beförderungsbedingungen sehen ein erhöhtes Beförderungsentgelt vor, wenn keine gültige fahrkarte vorliegt.


Aus der Ferne betrachtet, ist die Forderung der Gegenseite - vorbehaltlich der Prüfung des bisherigen Schrisftverkehrs - dem Grunde nach wohl berechtigt.

Es ist schon zweifelhaft, ob Sie Ihren Hund kostenfrei als Handgepäck mitnehmen durften.
Dann setzen Sie sich aber selbst in Widerspruch, wenn Sie für Ihr Handgepäck einen Sitzplatz reserviert haben.

Sie müssen sich überlegen, ob Sie es tatsächlich darauf ankommen lassen wollen, Gerichtskosten (114 €) und Anwaltskosten für die Gegenseite (rund 150 € + mögliche Reise- oder Untervertreterkosten) zu produzieren, mit einiger Wahrscheinlichkeit zu verlieren und auch dieses Kosten noch tragen zu müssen.

Machen Sie gern noch konkrete Angaben (insbesondere zum Hund [Gewicht, Rasse] und bsiherigen Schriftverkehr]).


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 7. April 2025 | 11:16

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Mein Hund ist ein Cockerspaniel-Pudel Mix und wiegt 5,5kg. Ich habe sie in einer vorgesehenen Transportbox auf dem Sitz transportiert. Siw hat zu keinem Zeitpunkt die Box verlassen, oder den Sitz berührt. Sie saß auf meinem reservierten Platz, wenn wir die zweite Sitzplatzreservierung unbeachtet lassen. Für mich darf ich einen Platz reservieren. Wer oder was darauf Platz nimmt, ist meines Erachtens dann mir überlassen. Den einzigen Schriftverkehr den ich hatte, habe ich oben bereits beschrieben.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. April 2025 | 11:45

Sehr geehrte Ratsuchende,

Sie hatten als eine Person mit Hand-"Gepäckstück" zwei Sitzplatzreservierungen. Die eine, die Sie nicht persönlich nutzten, ist verfallen.

Ob die Transportbox - unerlaubter Weise - auf Ihrem Sitzplatz oder dem zweiten stand, spielt keine Rolle.
Dass Sie für Ihr Gepäck einen Sitzplatz benötigten, spricht gegen Handgepäck und führt dazu, dass Sie diesen auch bezahlen müssen (nicht nur die Reservierung), denn jeder Reisende darf nur einen Sitzplatz belegen. Und das gilt unabhängig davon, ob der Hund klein ist und damit kostenfrei als "Handgepäck" zählt. Die Box hätten Sie kostenfrei unter oder über Ihrem Sitz oder in der Gepäckablage transportieren dürfen.

Leider.

Ist Ihre Hund größer als eine Hauskatze, durfte er bereits aus diesem Grund nicht kostenfrei mitfahren.

Ich fragte nach dem Schriftverkehr, weil darin sicherlich auch auf die Beförderungsbedingungen verwiesen wurde.

Ihre Chancen auf Erfolg sind nicht sonderlich gut.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

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