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Risse am Haus durch Schwerlastverkehr

4. Mai 2018 09:03 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben ende 2012 ein Einfamilienhaus gekauft. Die ersten 2 -3 Jahren war es sehr ruhig da alle die 100 Meter entfernte Bundesstraße 5 befahren haben. Nun fahren alle durch das Dorf (Kreis Straße), da die Bundesstraße für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen für die nächste Ortschaft (wobei es da sogar zweispurig wird) gesperrt wurde.
Seither ist es ein enormes Verkehrsaufkommen, das nicht nur extrem laut, sondern auch Schäden am Haus sowie an der Straße selbst verursacht hat.
Nachdem ich nun einen Sachverständigen da hatte und dieser mir geraten hat mindestens den einen Schaden zu reparieren, entstehen für mich Kosten in höhe von ca. 15000 € .
Wie ist dies gerechtfertigt, oder besser gefragt wer ist dafür verantwortlich?

Mit freundliche Grüßen
Fam. Fischer

4. Mai 2018 | 10:37

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrte Familie Fischer,

grds. obliegt den Behörden durchaus auch nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO ( BVerwG, Urteil vom 26.09.2002, 3 C 9.02 ) - der Schutz des Eigentums der Bürger. Es wird zum einen entscheidend darauf ankommen, ob der Nachweis der Schädigung durch den Verkehr selbst geführt werden kann. Das scheint ja durchaus zu gelingen durch den Gutachter. Zum anderen wird sich die Frage stellen, ob das Haus selbst standfest genug war. Mit einfachen Worten: uU war das Haus schon nicht standfest gegenüber "normalen" Erschütterungen, was zumindest im Sinne eines Mitverschuldens nach § 254 BGB berücksichtigt werden.

Ein Anspruch nach § 839 BGB ist insofern denkbar, wenn die Behörde nicht angemessene Vorsorge getroffen haben sollte.
Ehrlicherweise sei aber angemerkt, dass ein Richter durchaus mit dem "allgemeinen Lebensrisiko" argumentieren könnte, wenn es um eine unvermeidliche Umleitung geht. Ein Verschulden staatlicher Stellen könnte ich zu konstruieren versuchen, wenn die Baustelle nicht schnell genug fertig gestellt wurde oder eine andere, weniger beeinträchtigende Umleitung denkbar gewesen wäre. Denn dann ist der erhöhte Verkehr und somit ein Verschulden eher dem Staat zurechenbar.

Anspruchsgegner wäre in diesem Fall m.E. die Gemeinde / der (Ober-)Bürgermeister. Denn die Umgehungsstraße liegt ja auch ihrem Gebiet. Beachten Sie bitte die §§ 195 ff. BGB sowie die 3 jährige Regelverjährung. Vorrangig wäre die Gemeinde / der (Ober-)Bürgermeister zudem um geeignete Abwehrmaßnahmen gegen weitere Beeinträchtigungen zu bitten.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- RA -


ANTWORT VON

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