Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sowohl das Finanzamt als auch andere Gläubiger können in der Tat die Anteile an der UG pfänden und diese auch verwerten, so dass der Gesellschafter in Folge fast jeder Pfändung ( Ausnahme : vorherige volle Befriedigung) seine Gesellschaftsanteile verliert. Oftmals bringt so eine Pfändung auch das Ende der Gesellschaft mit sich, da eine Reihe von Auszahlungsansprüchen gegen die Gesellschaft automatisch mit der Pfändung der Gesellschaftsanteile einhergehen.
Nun zu den Einzelheiten:
Zunächst die Rechtslage der UG richtet sich nach den für die GmbH geltenden Vorschriften, also unter anderem dem GmbH Gesetz.
Anteile an der GmbH sind nach § 15 Abs. 1 GmbH veräußerlich und verwertbar. Damit sind sie pfändbar. Ein etwaiger Genehmigungsvorbehalt bei der Übertragung von Anteilen durch andere Gesellschafter ( § 15 Abs. 5 GmbH) wirkt einer Pfändung nicht entgegen und steht ihr nicht im Weg, § 852 ZPO
(vgl. BGHZ 32, 1512).
Ob die gepfändeten Anteile auch wirklich in der von ihnen beschriebenen Form (Veräußerung) verwertbar sind, hängt vom Gesellschaftsvertrag ab. Allerdings wird Konsequenz der Pfändung meist tatsächlich der Verlust der Anteile für den Gesellschafter sein, wenn das Finanzamt (und andere Gläubiger) nicht vorher befriedigt werden.
a)Einziehung der Gesellschaftsanteile durch Gesellschaft, § 34 GmbHG
In einigen Gesellschaftsverträgen ist nämlich geregelt, dass gepfändete Anteile "automatisch" von den übrigen Gesellschaftern eingezogen werden, § 34 GmbHG
Dies ist nur gegen eine Abfindung des eingezogenen Gesellschaftsanteils möglich ( BGHZ 32, 151
; BayObLG MDR 83, 407
), ansonsten ist solch eine Kausel unzulässig. Findet sich so eine Klausel in dem UG-Vertrag, so kann das Finanzamt ( und natürlich auch andere Gläubiger) sich am Abfindungsanspruch befriedigen, die Pfändung des Geschäftsanteils setzt sich nämlich am Entziehungsentgelt fort. Es muss eine Auseinandersetzungsbilanz erstellt werden in der das Entziehungsentgelt ermittelt wird, welches dann von der Gesellschaft gezahlt werden muss. Das Entziehungsentgelt setzt sich zusammen aus der Abfindung für die Entziehung sowie einem eventuellen Auseinandersetzungsguthaben.
Zudem betrifft die Pfändung der Gesellschaftsanteile immer auch den Anspruch auf Auszahlung aus dem Überschuss der Versteigerung oder der Veräußerung des eingezogenen Geschäftsanteils durch die Gesellschaft ( § 27 GmbHG
, den Rückzahlungsanspruch für einen Nachschuss, der nicht vollständig zur Deckung des Stammkapitals aufgebraucht wurde (§ 30 GmbHG
), den Rückzahlungsanspruch bezüglich der Stammeinlagen im Fall einer Kapitalherabsetzung bei der Gesellschaft ( § 58 GmbHG
) sowie den Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bei Abwicklung ( Liquidation) der Gesellschaft, § 72 GmbhG.
b) Kündigung der Gesellschaft
Findet sich so eine Einziehungsklausel nach § 34 GmbHG
wegen Pfändung nicht im Gesellschaftsvertrag, so bleibt der Gesellschafter zunächst weiterhin Gesellschafter. Insbesondere das Stimmrecht verbleibt ihm, allerdings kann der Pfandgläubiger Mitbestimmungsrechte geltend machen, wenn durch die Gesellschafterentscheidungen seine Position gefährdet werden könnte oder gefährdet wird.
Jedoch wird der Gläubiger sich auch den Anspruch auf Gewinnausschüttung des Gesellschafters pfänden. Genügt dies zur Befriedigung nicht, so hat der Gläubiger auch die Möglichkeit den Kündigungsanspruch des Gesellschafters gegen die GmbH an sich pfänden und überweisen zu lassen. Um keine Zeit zu verschwenden, wird der Gläubiger dies zusammen mit der Pfändung der Gesellschaftsanteile veranlassen.
Nun kommt es darauf an, ob der Gesellschaftsvertrag eine Kündigungsrecht für den Gesellschafter vorsieht. Ist dies der Fall wird der Pfandgläubiger dieses Kündigungsrecht ausüben, mit der Folge, dass ihm Auseinandersetzungs- und Rückzahlungsansprüche gemäß den Geschäftsanteilen des Gesellschafters zu stehen.
c) Andere Verwertungsmöglichkeiten nach § 844 ZPO
, insbesondere Versteigerung der Gesellschafteranteile durch den Gerichtsvollzieher (§ 814 ZPO
)
Enthält der Gesellschaftsvertrag weder ein Einziehungs- noch ein Kündigungsrecht, so bleibe dem Gläubigern immer noch die Möglichkeit einen Antrag beim Vollstreckungsgericht nach § 844 ZPO
auf Beschluss einer anderen Verwertungsart. Diesem Antrag wird in der Regel stattgegeben, wenn der Gläubiger sich nicht aus den anderen Verwertungsmöglichkeiten befriedigen kann. Als zulässige weitere Verwertungsmöglichkeit, die dann angeordnet wird, werden die gepfändeten Gesellschaftsanteile durch den Gerichtsvollzieher versteigert (§ 814 ZPO
). Ein freihändiger Verkauf ist grundsätzlich ausgeschlossen, auch wenn durchaus umstritten ist, ob dieser mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter vorgenommen werden darf. Die überwiegende Rechtsprechung lehnt dies ab.
Fazit: Bei der Pfändung der Anteile eines Gesellschafters kommt es fast ausnahmslos dazu, dass dieser seine Geschäftsanteile verliert. Dies kann geschehen, weil die Gesellschaft ein Einziehungsrecht aus dem Gesellschaftsvertrag hat oder weil der Pfandgläubiger ein im Gesellschaftsvertrag eingeräumtes Kündigungsrecht ausübt. In allen Fällen gehen die Auf Auszahlung gerichteten Erstattungsansprüche des Gesellschafters mit auf den Pfandgläubiger über, so dass auch die Gesellschaft in finanzielle Gefahr geraten kann.
Als dritte Möglichkeit bliebe die Versteigerung des Geschäftsanteils, was der Gesellschaft immerhin einbringt, dass keine finanziellen Ansprüche vom Pfandgläubiger gegen sie geltend gemacht werden. Allerdings kann sich die Gesellschaft dann ihren neuen Gesellschafter nicht aussuchen, was ebenfalls sehr unschöne Folgen haben kann.
Aufgrund der Gläubigersituation (Finanzamtschulden und andere Gläubiger, EV-Abgabe) kann ich keineswegs dazu raten, der Person einen Gesellschaftsanteil zu übertragen. Denn zum einen wird dadurch unter Umständen die Gesellschaft in akute wirtschaftliche Not gebracht, zum anderen nützt dem neuen Gesellschafter sein Anteil wenig, sobald dieser gepfändet wird, da der Gläubiger ihn verwerten kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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