Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Meine wichtigste Frage ist nun, was für Unannehmlichkeiten mich erwarten könnten?
Zunächst würde ich die Frage klären, ob für Sie tatsächlich das Reverse Charge Verfahren anzuwenden wäre und ggf. ob Sie dann die Umsatzsteuer wieder als Vorsteuer abziehen können, mit der Folge, dass Ihre Steuerschuld 0 ist. Ist das der Fall, haben Sie nichts verbrochen. Machen Sie eine entsprechende Mitteilung an das FA, zunächst aber keine Berichtigung. Falls Sie die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen können, schulden Sie dem FA 150 € zzgl. Zinsen. Auf keinen Fall wird das FA daraus eine große Sache machen (es sei denn Sie sind schon mehrmals aufgefallen). Daher lautet die Antwort auf Ihre nächste Frage:
„ob es wahrscheinlich ist, dass mit einer Nachzahlung inkl. Zinsen oder ähnliches die Sache erledigt werden kann"
Ja.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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