Sehr geehrter Ratsuchende,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte.
In Ihrem Falle wäre erst einmal auf Ihre etwaige Rentenversicherungspflicht während Ihrer selbständige Tätigkeit bei der Sprachschule einzugehen.
Diesbezüglich könnte man ggf. an eine etwaige Scheinselbständigkeit denken, was jedoch bereits deswegen auszuschließen wäre, da in den ersten fünf Jahren der Existenzgründung man wird diesbezüglich in Ruhe gelassen werden.
Aus diesem Grunde wird unabhängig des Vorliegens etwaiger sonstiger Voraussetzungen zu diesem Thema eine Erhebung der Rentenversicherung durch gesetzliche Rentenversicherungsträger ausscheiden.
Sollte dem Grunde nach doch eine Rentenversicherungspflicht vorhanden sein, wird tatsächlich an Verjährung zu denken sein, die im Regelfall vier Jahre beträgt, weswegen die Rentenversicherungsträger innert dieser Zeit Prüfungen wird durchzuführen haben, da ansonsten etwaig fehlerhaftes Verwaltungshandeln vorliegen könnte.
Dies würde entweder bei Ihnen oder Ihrer Auftraggeberin der Sprachschule stattzufinden haben.
Sollten Sie – wie Sie selbst vortragen – ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben, sind Sie nicht verpflichtet, Einkommensteuererklärungen beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Sie tragen jedoch vor zwei Einkunftsquellen inne zu haben, die unterjährig über die Lohsteuerkarte im Wege des Lohnsteuerabzuges als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer erhoben wird.
Bei zwei dieser Einkunftsquellen wird jedenfalls eine über die Lohnsteuerklasse VI abgerechnet, die stets zu einer Überzahlung an tatsächlich im Veranlagungszeitraum anfallender Einkommensteuer liegen wird.
Aus diesem Grunde werden Sie in der Arbeitnehmerveranlagung im Ergebnis zu einer Einkommensteuererstattung gelangen, so dass eine von Ihnen befürchtete Nachzahlung wird ausscheiden.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
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