Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.Meine Frage: stimmt das, obwohl die Rentenversicherung noch keine Forderungen gestellt hat?
Ja, das stimmt und lässt sich § 2 Nr. 1 SGB VI
entnehmen. Dort steht zwar das Wort Lehrer aber die Rechtsprechung umfasst hier alle Arten von Dozenten.
2. Sein Jahreseinkommem ist so gering, dass fast keine Steuern anfallen werden. Also es sind eigentlich zwei Sachverhalte die belastend sind.
Wenn Ihr Partner geringfügig selbständig war, dann fallen keine RV-Beiträge an (weniger als 450 € seit 2013 und davor weniger als 400 € monatlich).
3. Mit welchen Strafen muss er bei RV und Finanzamt rechnen?
Wenn Sie Beitragsforderungen und Steuernachzahlung als Strafe rechnen, dann mag das so sein. Nicht gezahlte Steuern können wegen Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
4. Soll er sich bei der RV melden und darauf hinweisen?
Wenn man als ehrlicher Mensch gelten will, dann schon. Das muss Ihr Partner aber mit seinem Gewissen vereinbaren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gibt es nicht bei der Rentenversicherung eine vierjährige Verjährungsfrist, wenn der Beitragspflicht nicht absichtlich nachgekommen wurde? Ist die Nachricht über eine ungeklärte Rentenzeit als Aufforderung für eine Rentenbeitragspflicht zu verstehen? Er hat dies nicht so verstanden.
Die Geldstrafe für die Steuerverkürzung kann in einer Höhe von 10% des Einkommens, höchstens bis 25.000,- Euro erfolgen? Wann tritt eine Freiheitsstrafe ein? Wir suchen nach strafminderden Möglichkeiten, da kein Rückzahlungsgeld da ist! Wir hatten und haben jeder ca. 650,-€ zum Leben und bereuen jetzt zutiefts, nicht HarzIV Empfänger geworden zu sein mit einem 1,-€ Job. Ist das moralischer? Über Moral und anständiges Mensch sein spreche ich gerne an anderer Stelle mit ihnen. Wir sind fast 50 Jahre alt und haben immer versucht unseren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Leider lagen unsere Fähigkeiten nur auf musischem Gebiet. Vielleicht verstehen Sie ein wenig was ich meine, ich hoffe es.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Nachfragen beantworte ich gerne wie folgt:
1. Gibt es nicht bei der Rentenversicherung eine vierjährige Verjährungsfrist, wenn der Beitragspflicht nicht absichtlich nachgekommen wurde?
Ja. Gibt es.
2. Ist die Nachricht über eine ungeklärte Rentenzeit als Aufforderung für eine Rentenbeitragspflicht zu verstehen?
Nein, so kann man das nicht verstehen. Die Kontenklärung sollte im eigenen Interesse erfolgen, um "vergessene " Beitragszahlungen meist von Arbeitgebern im Rentenkonto zu klären.
3. Die Geldstrafe für die Steuerverkürzung kann in einer Höhe von 10% des Einkommens, höchstens bis 25.000,- Euro erfolgen?
Das kann ich Ihnen leider nicht beantworten, da die Frage unter der Rubrik Sozialrecht mit dem Schwerpunkt der Sozialversicherungspflicht bei einer Dozententätigkeit gestellt wurde.
4. Wann tritt eine Freiheitsstrafe ein?
Ich glaube ab 1.000.000 € hinterzogener Steuern. Meine ich mal in einer Gazette gelesen zu haben. Sie bitte unter 3.
Mit Steuerstrafrecht kenne ich mich nicht aus.
5. Ist das moralischer?
Hier ist leider kein Raum für einen rechtsphilosophischen Kurs aber nach Kant sollte der Mensch sich längst aus seiner selbst verschuldeten Unmündigkeit befreit haben.
Recht hat aber nur bedingt etwas mit Moral zu tun.
Ich hoffe, Ihre Nachfragen damit beantwortet haben zu können.
Sollte ein strafrechtliches Problem erwachsen, empfehle ich Ihnen, sich an einen im Strafrecht versierten Kollegen zu wenden.
Ein erholsames Wochenende noch!
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt