Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Fragen -
1. Kann man mir die fehlenden Unterlagen als mein Verschulden anlasten, da ich mich auf die Zusage der Bezügestelle/Sachbearbeiterin verlassen habe?
3. Gibt es Möglichkeiten, den Leistungbescheid bzw. die Mahnung anzufechten?
4. Gibt es Härtefallregelungen?
- beantworte ich wie folgt:
Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf Wiedereinsetzung der Sache in den vorigen Stand, wenn Sie eine Frist ohne Ihr Verschulden verpasst haben.
Ich weiß nicht, ob Sie über den Lauf der Frist belehrt worden sind. Nur eine solche Belehrung setzt eine einmonatige Frist in Lauf. Ist das der Fall, können Sie mir einem Wiedereinsetzungsantrag vorgehen, wobei Sie zuerst die Behörde bitten sollen, bis zur Klärung der Sache von der Vollstreckung abzusehen. Wenn das nicht der Fall war, gilt eine Jahresfrist.
Das Verschulden der Sachbearbeiterin kann Ihnen nicht zugerechnet werden. Sie gehört nicht zu Ihrem Privat-,Geschäfts - oder sonstigen zurechenbaren Risikobereich. Grudsätzlich kann man sich verlassen auf die Auskunft einer Behörde, was auch so innerdientlichen gelten muss.
Die Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag beträgt einen Monat nach dem Wegfall des Hindernisses für die Einhaltung der Frist. Das war in Ihrem Fall der Irrtum über die Einlegung des Widerspruchs durch die Sachbearbeiterin. Die Tatsachen darüber sind glaubhaft zu machen. Das dürfte nicht so einfach sein.
Innerhalb der Monatsfrist haben Sie auch den Widerspruch gegen den Leistungsbescheid einzulegen, sonst nutzt das Verfahren nicht.
Sie müssen gegen den Leistungsbescheid vorgehen, nicht gegen die Mahnung. Die letztere ist nur eine Wissenserklärung, die nur eine Voraussetzung für die Einleitung eines Zeangsvollstreckungsverfahrens sein kann.
Die übrige Frage -
2. Habe ich somit den Anspruch auf Übergangsgeld verwirkt? - beantworte ich wie folgt:
Aus meiner Sicht verwirken Sie nicht Übergangsgeld, indem Sie eine Zuzahlung auf eine REHA-Maßnahme zahlen. Dafür müsste auch der ursprüngliche Bescheid über die Bewilligung der Maßnahmen aufgehoben werden. Übergangsgeld wird bewilligt, wenn Ihnen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt werden, § 49 SGB VII
. Da das war der Fall, können Sie mit einer Auszahlung des Ü-Geldes rechnen.
Jedenfalls hat der Leistungsbescheid über die Zuzahlung von 350 € nur eine BEstandskraft für die 350 €, nicht für die daraüber hinausgehenden Leistungen der Versicherungsträger.
Aus meiner Sicht benötigen Sie anwaltliche Hilfe für das Widereinsetzungsverfahren. Ich könnte das machen, aber auch ein Kollege vor Ort.
Sehr geehrter Herr Anwalt,
danke für Ihre ausführliche und schnelle Antwort.
Eine kleine Nachfrage: was bedeutet die Formulierung "Jahresfrist" - innerhalb von 365 Tagen oder innerhalb 1.1.-12.12.?
Ansonsten habe ich alles verstanden und weiß jetzt, wie ich weiter vorgehe. Von einem Widereinsetzungsverfahren sehe ich ab.
Ich werde die 350 Euro bezahlen und auf der Auszahlung des Übergangsgeldes bestehen.
Nochmals Danke für Ihren Rat. Mit freundlichem Gruß!
Jahresfrist bedeutet einfach gesagt: taggenau im nächten Jahr ab dem Tag der Fristbeginn. Wenn die Frist daher am 01.07.2011 zu laufen began, dann läuft sie am 01.07.2012 ab, wenn Sie einen Widerspruch einlegen müssen.
Das Geld sollen Sie unter Vorbehalt und Angaben von Verwendungszweck überweisen. Sie sollen auch auf der Auszahlung bestehen und eventuell noch fehlende Unterlagen nachreichen. Ich sehe keine Zusammenhänge zwischen der Zuzahlung der REHA und der Auszahlung des Überganggeldes.
Sollten Probleme bei der Durchsetzug des Anspruchs auftauchen, können Sie sich an mich wenden.
Mit freundlichen Grüssen