Guten Tag,
ich beantworte Ihre Frage nach der Renovierungspflicht hinsichtlich des Fensterbrettes wie folgt:
Grundsätzlich sind übliche Abnutzungserscheinungen, die durch den vertragsgemäßen Begrauch der Mietsache entstanden sind, vom Vermieter hinzunehmen. Wenn, wie in Ihrem Fall, die Tierhaltung ausdrücklich erlaubt ist, muss der Vermieter also auch solche Spuren hinnehmen, die üblicherweise durch das Halten eines Haustieres entstehen.
Ob die Kratzer auf dem Fensterbrett sich noch im Rahmen des Üblichen bewegen, oder eine darüber hinausgehende Sachbeschädigung darstellen, ist letztlich eine Frage, die vor Ort beurteilt werden muss. Wenn es sich um leichte Verkratzungen handelt, ist wohl von einem üblichen Gebrauch auszugehen.
Ob im übrigen eine Endrenovierungspflicht besteht, kann nur nach Einsicht in den Mietvertrag gesagt werden. Ich werde diesen Teil Ihrer Frage dann in einem Nachtrag beantworten.
Bitte senden Sie mir den Mietvertrag zu, damit ich die Verpflichtung zur Endrenovierung prüfen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
Nachdem ich nunmehr den Mietvertrag von Ihnen erhalten habe, ergänze ich meine Antwort wie folgt:
Sie haben im Vertrag selber keine Regelung zu den Fragen der Schönheitsreparaturen und der Endrenovierung. Diese finden sich in einem "Anhang zum Mietvertrag § 17 Sonstige Vereinbarungen".
Die in § 2 enthaltene Endrenovierungsklausel fordert unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung bei Auszug einen "handwerks- und fachgerechten" Neuanstrich in weiß.
Diese Klausel benachteiligt Sie als Mieter in mehrfacher Hinsicht, so dass sie insgesamt als unwirksam angesehen werden muss, SOFERN es sich um eine formularmäßige Vereinbarung handelt.
Dies ist fraglich!
In der Zusatzvereinbarung findet sich in Ziff. 24 und 25 der Hinweis, dass "dieser Vertrag zwischen den Parteien ausgehandelt worden sei, damit eine individuelle Abrede darstelle und daher das AGB-Gesetz keine Anwendung fände". Das ist zunächst einmal durch Ihre Unterschrift bestätigt worden.
Es wird von entscheidender Bedeutung sein, ob dies inhaltlich richtig ist, diese Zusatzvereinbarung also tatsächlich das Ergebnis individueller Vereinbarungen darstellt, oder ob es sich um Zusatzvereinbarungen handelt, die vom Vermieter vorgegeben worden sind.
In ersterem Fall wären Sie tatsächlich zur Vornahme der gesamten Renovierungsmaßnahmen verpflichtet, weil individuell vereinbart.
In letzterem Fall wäre auch diese Zusatzvereinbarung ein Formularvertrag mit der Folge, dass die Endrenovierungsklausel unwirksam ist.
Ich empfehle Ihnen dringend, sich anwaltlich vertreten zu lassen, wenn von Seiten des Vermieters Forderungen an Sie gestellt werden. Hierzu stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen