Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Renovierungsverpflichtung lt. Mietvertrag gültig?

| 22. November 2010 15:15 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo!

Wer prüft meinen Mietvertrag (wird als PDF zugesendet), ob wir zur Renovierung (Streichen des Hauses innen, gründlicher Reinigung innen und außen, ...) verpflichtet sind?

Hintergrund: Wir haben bereits streichen lassen und das Haus sehr ordentlich geputzt, es scheinen sich jedoch vermieterseitig Schwierigkeiten anzubahnen.

Weiterer Teil des Auftrages: Muss ein Fensterbrett aus weichem Holz, welches leichte Oberflächenkratzer von Katzen (draufspringen) aufweist, unsererseits ausgebessert werden oder gehört das zur normalen "Abnutzung" (Tiere wurden ausdrücklich erlaubt)?

Herzlichen Dank für ein schnelles Feedback!

22. November 2010 | 15:25

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Guten Tag,

ich beantworte Ihre Frage nach der Renovierungspflicht hinsichtlich des Fensterbrettes wie folgt:

Grundsätzlich sind übliche Abnutzungserscheinungen, die durch den vertragsgemäßen Begrauch der Mietsache entstanden sind, vom Vermieter hinzunehmen. Wenn, wie in Ihrem Fall, die Tierhaltung ausdrücklich erlaubt ist, muss der Vermieter also auch solche Spuren hinnehmen, die üblicherweise durch das Halten eines Haustieres entstehen.

Ob die Kratzer auf dem Fensterbrett sich noch im Rahmen des Üblichen bewegen, oder eine darüber hinausgehende Sachbeschädigung darstellen, ist letztlich eine Frage, die vor Ort beurteilt werden muss. Wenn es sich um leichte Verkratzungen handelt, ist wohl von einem üblichen Gebrauch auszugehen.


Ob im übrigen eine Endrenovierungspflicht besteht, kann nur nach Einsicht in den Mietvertrag gesagt werden. Ich werde diesen Teil Ihrer Frage dann in einem Nachtrag beantworten.

Bitte senden Sie mir den Mietvertrag zu, damit ich die Verpflichtung zur Endrenovierung prüfen kann.


Mit freundlichen Grüßen


Ergänzung vom Anwalt 22. November 2010 | 16:51

Nachdem ich nunmehr den Mietvertrag von Ihnen erhalten habe, ergänze ich meine Antwort wie folgt:

Sie haben im Vertrag selber keine Regelung zu den Fragen der Schönheitsreparaturen und der Endrenovierung. Diese finden sich in einem "Anhang zum Mietvertrag § 17 Sonstige Vereinbarungen".

Die in § 2 enthaltene Endrenovierungsklausel fordert unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung bei Auszug einen "handwerks- und fachgerechten" Neuanstrich in weiß.

Diese Klausel benachteiligt Sie als Mieter in mehrfacher Hinsicht, so dass sie insgesamt als unwirksam angesehen werden muss, SOFERN es sich um eine formularmäßige Vereinbarung handelt.
Dies ist fraglich!

In der Zusatzvereinbarung findet sich in Ziff. 24 und 25 der Hinweis, dass "dieser Vertrag zwischen den Parteien ausgehandelt worden sei, damit eine individuelle Abrede darstelle und daher das AGB-Gesetz keine Anwendung fände". Das ist zunächst einmal durch Ihre Unterschrift bestätigt worden.


Es wird von entscheidender Bedeutung sein, ob dies inhaltlich richtig ist, diese Zusatzvereinbarung also tatsächlich das Ergebnis individueller Vereinbarungen darstellt, oder ob es sich um Zusatzvereinbarungen handelt, die vom Vermieter vorgegeben worden sind.
In ersterem Fall wären Sie tatsächlich zur Vornahme der gesamten Renovierungsmaßnahmen verpflichtet, weil individuell vereinbart.

In letzterem Fall wäre auch diese Zusatzvereinbarung ein Formularvertrag mit der Folge, dass die Endrenovierungsklausel unwirksam ist.

Ich empfehle Ihnen dringend, sich anwaltlich vertreten zu lassen, wenn von Seiten des Vermieters Forderungen an Sie gestellt werden. Hierzu stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen




Bewertung des Fragestellers 24. November 2010 | 12:48

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Herzlichen Dank!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Reinhard Otto »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 24. November 2010
5/5,0

Herzlichen Dank!


ANTWORT VON

(2495)

Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Baurecht