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Renovierung Fenster-?-Sondereigentum/Gemeinschaftseigentum

22. Mai 2008 18:14 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


23:47

Sehr geehrter Beantworter,
folgender Sachverhalt. Ich bin EG Eigentümerin mit 566 Anteilen in einem Zweifamilienhaus. Nun ergeben sich div. Reperaturarbeiten, wie z.B Pflasterarbeiten am Gemeinschaftseigentum...gemeinsam nach dem Verteilerschlüssel 566/434 zu tragen, dies ist mir klar. Nun aber meine Frage, desweiteren ergeben sich Reparaturarbeiten wegen Fensterundichtigkeit in der Wohnung des DG. Eigentümers, desweiteren an einem Zimmer im Bühnenraum (der als Sondereigentum eingetragen ist des DG Besitzer)Wer hat die Kosten zu tragen?. Aus der Teilungserklärung werde ich nicht schlau. Hier steht unter Gegenstand des Sondereigentums. sind die im §2 dieser TE bezeichneten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach §14 WE zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. In Ergänzung dieser Bestimmung wird festgelegt, dass zum SE gehören.(hier nur was Fenster betrifft genannt von mir).hier die Innentüren der im SE sehenden Räume und bei Doppelfenstern die Innenfenster..Klappläden und Rolläden. Nun wie ist das zu verstehen. Desweiteren tragen die Eigentümer der DG Wohnung , an ihrem Sondernutzungsrecht Gartenanteil für die Hauswand keine Sorge. Es ist keine Steinschicht oder Beet angelegt, somit klatscht der Dreck an die Hauswand und die Beschmutzung ist inzwischen direkt neben der Eingangstüre so wüst, dass ich bereits darauf aufmerksam gemacht habe und es passiert nicht. Ich trage in meinem SE Garten auch dafür Sorge, dass die Hauswand von mir und der Putz geschützt wird und nciht durch falsche Gartenanlage in Mitleidenschaft gezogen wird. Bei Reperaturarbeiten habe ich wieder 566 Teil zu bezahlen, jede Wohnung hat sozusagen jeweils 1 Stimme-und das bei zwei Eigentümern. Herzlichen Dank!

22. Mai 2008 | 19:00

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte.

1. Sondernutzungsrecht Gartenanteil:
Soweit die Partei die Gartenpflege, etc. in dem ihr anteilig zu nutzenden Garten vernachlässigt, ist sie darauf hinzuweisen, dass der Gartenteil Gemeinschaftseigentum und laut WEG instandzuhalten ist.

Das Sondernutzungsrecht ist hier als Gebrauchsregelung für den bestimmten Gartenteil zu sehen. Der Inhaber des Sondernutzungsrechtes kann dadurch die anderen Miteigentümer von der Nutzung dieses Gartenteils abhalten.
Er ist aus dem Sondernutzungsrecht und der Teilungserklärung zum sorgsamen Umgang mit dem Gemeinschaftseigentum verpflichtet.
Das WEG sieht auch Strafen vor, wenn das Gemeinschaftseigentum missachtet und beeinträchtigt wird.
Zunächst einmal ist der Hausverwalter gem. § 27 I Nr. 2 WEG zuständig, erforderliche Maßnahme für Instandhaltung und Instandsetzung zu treffen.
Sollte dies keinerlei Wirkung bei dem Sondernutzungsrechtsinhaber zeigen, so sollte hier auf der nächsten Eigentümerversammlung zu diesem Punkt erörtert werden.


2. Fenster:
Nicht zum Sondereigentum gehören alle tragenden Teile des Hauses, z. B. Dach, Treppenhaus, Fenster, usw.
Ihre Teilungsvereinbarung modifiziert dies dahingehend, als bei Doppelfenstern nur die Aussenfenster zum Gemeinschaftseigentum, die Innenfenster hingegen zum Sondereigentum gehören.
Insofern gehören die Dachfenster mangels weiterer Angaben grds. zum Gemeinschaftseigentum und die Reparaturen wären von allen Eigentümern gemeinsam zu tragen.
Hinsichtlich des Bühnenraumes möchte ich Sie um nähere Informationen bitten, ob auch hier die Fenster undicht sind? Befindet sich der Bühnenraum ebenfalls im Dachgeschoss, so bleibt es wegen der Kostentragung bei oben Gesagtem.

Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.

Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Dieses Forum ist nicht geeignet, eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt zu ersetzen, sondern soll nur eine erste juristische Tendenz aufzeigen.

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Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.

Mit freundlichem Gruß,

Rechtsanwältin Wibke Schöpper.

E-Mail: kanzlei-schoepper@alice-dsl.net




Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 22. Mai 2008 | 19:34

Sehr geehrte Frau.Schöpper,
hinsichtlich Ihrer Fragen noch folgende Info! Das Sondereigentum des Dachbodens beinhaltet auch ein defektes Fesnter. Sofern ich Sie richtig verstehe, sind dann hier jegliche Reperaturmaßnahmen-außen wie innen von dem anderen Eigentümmern zu tragen. Reperaturmaßnahmen innerhalb der Wohnung an den Fenstern, müssen von der Gemeinschaft getragen werden sofern, es sich nicht um Doppelfenster handelt und der Defekt innen vorliegt.
Zu dem Gartenanteil ist zu sagen, dass er total verwildert ist, auch der Bewuchs wächst in den Zugangsweg, ganz abgesehen von der Hauswand.Hier liegen unterschiedlichste Geschmacksrichtungen und Sinn für Schönheit vor, abgesehen vom Intelekt, deren sich die Oberen eines grundsätlichen einfachst denkenden "Was will die denn, ist doch alle i.O". Es gibt natürlich keine Hausverwaltung...und man versucht ja immer gut miteinander auszukommen. Noch folgende Frage, gerne erhöhe ich meinen "EInsatz" . Die Rücklagen sind gerade bis auf 2000 Euro aufgebraucht. Es ist aber sinnvoll, da abgesackt, den Carport und den Weg zu pflastern. Diese Renovierung ist teurer,trotzdem meinerseits durchsetzbar? Desweiteren möchten die Oberen Eigenleistung erbringen.Bsp Rg.300 Euro für Steine rausmachen..Ich bin der Ansicht, sollten Sie dies in Eigenleistung machen, ersparen sie sich den von dieser, wenn Fremd gemachten Rechnung, ihre eigenen 434 Anteile und ich müsste Ihnen meine Anteil von 566 Anteile ca.167 Euro bezahlen. Die Herschaften sind aber der Meinung, dass Sie 300 Euro Leistung bringen, und die kpl. 300 Euro von ihrem zu leistenden Restbetrag abziehen können.Bin gespannt Ihre

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Mai 2008 | 23:47

Sehr geehrte Ratsuchende!
Hinsichtlich des Fensters haben Sie die Antwort korrekt verstanden und wiedergegeben.
Die Reparaturen fallen in den Bereich des Gemeinschaftseigentums.

Was die weitere Frage angeht, so werde ich hierauf in einer gesonderten Mail zu Beginn der kommenden Woche auf Sie zurückkommen.

Mit freundlichem Gruß,

Rechtsanwältin Wibke Schöpper.

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