Sehr geehrte Ratsuchende!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte.
1. Sondernutzungsrecht Gartenanteil:
Soweit die Partei die Gartenpflege, etc. in dem ihr anteilig zu nutzenden Garten vernachlässigt, ist sie darauf hinzuweisen, dass der Gartenteil Gemeinschaftseigentum und laut WEG instandzuhalten ist.
Das Sondernutzungsrecht ist hier als Gebrauchsregelung für den bestimmten Gartenteil zu sehen. Der Inhaber des Sondernutzungsrechtes kann dadurch die anderen Miteigentümer von der Nutzung dieses Gartenteils abhalten.
Er ist aus dem Sondernutzungsrecht und der Teilungserklärung zum sorgsamen Umgang mit dem Gemeinschaftseigentum verpflichtet.
Das WEG sieht auch Strafen vor, wenn das Gemeinschaftseigentum missachtet und beeinträchtigt wird.
Zunächst einmal ist der Hausverwalter gem. § 27 I Nr. 2 WEG
zuständig, erforderliche Maßnahme für Instandhaltung und Instandsetzung zu treffen.
Sollte dies keinerlei Wirkung bei dem Sondernutzungsrechtsinhaber zeigen, so sollte hier auf der nächsten Eigentümerversammlung zu diesem Punkt erörtert werden.
2. Fenster:
Nicht zum Sondereigentum gehören alle tragenden Teile des Hauses, z. B. Dach, Treppenhaus, Fenster, usw.
Ihre Teilungsvereinbarung modifiziert dies dahingehend, als bei Doppelfenstern nur die Aussenfenster zum Gemeinschaftseigentum, die Innenfenster hingegen zum Sondereigentum gehören.
Insofern gehören die Dachfenster mangels weiterer Angaben grds. zum Gemeinschaftseigentum und die Reparaturen wären von allen Eigentümern gemeinsam zu tragen.
Hinsichtlich des Bühnenraumes möchte ich Sie um nähere Informationen bitten, ob auch hier die Fenster undicht sind? Befindet sich der Bühnenraum ebenfalls im Dachgeschoss, so bleibt es wegen der Kostentragung bei oben Gesagtem.
Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
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Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
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Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Frau.Schöpper,
hinsichtlich Ihrer Fragen noch folgende Info! Das Sondereigentum des Dachbodens beinhaltet auch ein defektes Fesnter. Sofern ich Sie richtig verstehe, sind dann hier jegliche Reperaturmaßnahmen-außen wie innen von dem anderen Eigentümmern zu tragen. Reperaturmaßnahmen innerhalb der Wohnung an den Fenstern, müssen von der Gemeinschaft getragen werden sofern, es sich nicht um Doppelfenster handelt und der Defekt innen vorliegt.
Zu dem Gartenanteil ist zu sagen, dass er total verwildert ist, auch der Bewuchs wächst in den Zugangsweg, ganz abgesehen von der Hauswand.Hier liegen unterschiedlichste Geschmacksrichtungen und Sinn für Schönheit vor, abgesehen vom Intelekt, deren sich die Oberen eines grundsätlichen einfachst denkenden "Was will die denn, ist doch alle i.O". Es gibt natürlich keine Hausverwaltung...und man versucht ja immer gut miteinander auszukommen. Noch folgende Frage, gerne erhöhe ich meinen "EInsatz" . Die Rücklagen sind gerade bis auf 2000 Euro aufgebraucht. Es ist aber sinnvoll, da abgesackt, den Carport und den Weg zu pflastern. Diese Renovierung ist teurer,trotzdem meinerseits durchsetzbar? Desweiteren möchten die Oberen Eigenleistung erbringen.Bsp Rg.300 Euro für Steine rausmachen..Ich bin der Ansicht, sollten Sie dies in Eigenleistung machen, ersparen sie sich den von dieser, wenn Fremd gemachten Rechnung, ihre eigenen 434 Anteile und ich müsste Ihnen meine Anteil von 566 Anteile ca.167 Euro bezahlen. Die Herschaften sind aber der Meinung, dass Sie 300 Euro Leistung bringen, und die kpl. 300 Euro von ihrem zu leistenden Restbetrag abziehen können.Bin gespannt Ihre
Sehr geehrte Ratsuchende!
Hinsichtlich des Fensters haben Sie die Antwort korrekt verstanden und wiedergegeben.
Die Reparaturen fallen in den Bereich des Gemeinschaftseigentums.
Was die weitere Frage angeht, so werde ich hierauf in einer gesonderten Mail zu Beginn der kommenden Woche auf Sie zurückkommen.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.