Guten Tag, Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1) Bezüglich der Mindestruhezeit: Die Regelung in § 3 II Satz II SächAVZO besagt, dass Ihnen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen zweimal eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit gewährt werden muss. Diese Regelung dient dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und soll sicherstellen, dass Sie ausreichend Erholungszeit haben. Der Beginn des 14-Tage-Zeitraums ist nicht festgelegt und kann daher variieren. In der Praxis beginnt dieser oft mit dem ersten Arbeitstag nach einem freien Tag.
2) Bezüglich der Höchstarbeitszeit: Die Regelung in § 1 Satz 1-2 SächsAVZO besagt, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden beträgt und die Höchstarbeitszeit im Durchschnitt über einen Zeitraum von vier Monaten 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf. Ihre Schilderung lässt darauf schließen, dass diese Regelung in Ihrem Fall möglicherweise nicht eingehalten wird. Hierbei ist zu beachten, dass die Berechnung der Arbeitszeit auf der Grundlage eines Durchschnitts erfolgt. Das bedeutet, dass in einigen Wochen mehr und in anderen Wochen weniger gearbeitet werden kann, solange der Durchschnitt von 48 Stunden pro Woche über einen Zeitraum von vier Monaten nicht überschritten wird.
3) Bezüglich der aufeinanderfolgenden Arbeitstage: Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Regelung, die eine maximale Anzahl von aufeinanderfolgenden Arbeitstagen festlegt. Allerdings muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden. Das bedeutet, dass nach einer bestimmten Anzahl von Arbeitstagen ein Ruhetag eingelegt werden muss.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. VG Schulze
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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Hier wird von max. 12 Tagen gesprochen Das würde ich ja dann auch so verstehen, dass man max. 12 Tage arbeitet und dann zwei Tage frei hat, wobei dann das mit den 14 Tagen und zwei freien Tagen ja eingehalten wäre. Korrekt?
Eine letzte Frage zu den Ruhezeiten habe ich aber noch. Wie schaut es aus mit den Ruhezeiten nach dem Nachtdienstblock. Wir haben ja jeden Monat einen langen Nachtdienstblock (s.o.), der im letzten Dienst morgens um 6 Uhr endet, dann schlafen wir an diesem Tag aus, haben danach einen Tag frei und müssen dann manchmal zb. wieder den Frühdienst um 6 Uhr antreten. Das ist wohl rechtlich ok, aber für den Biorhythmus nicht gut. Zählt denn dieser Ausschlaftag eigentlich als freier Tag (das wird uns vom Planer gerne erzählt) oder muss ich von den 48 Stunden zwischen den Schichten die 11 Stunden tägliche Ruhezeiten extra abziehen und es bleiben dann nur noch 31 Stunden, bzw. 7 verbleibende Stunden des Ausschlaftags, wobei das dann ja auch keine ganzen zwei Tage mehr sind. Für mich ist ein freier Tag auch komplett 24 Stunden dienstfrei und nicht 18 Stunden, weil ich 6 Stunden davon ja arbeiten war (wenn man die 11 Stunden hier nicht mit einberechnet) Gibt es hierfür eine Fundstelle/Beleg/Urteil? Welche rechtliche Stellung hat dieser "Ausschlaftag"?
Vielen Dank.
zu Ihren Fragen:
1) Bezüglich der Mindestruhezeit: Die Regelung in § 3 II Satz II SächsAVZO besagt, dass Ihnen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen zweimal eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit gewährt werden muss. Der Beginn des 14-Tage-Zeitraums ist nicht festgelegt und kann daher variieren. In der Praxis beginnt dieser oft mit dem ersten Arbeitstag nach einem freien Tag.
2) Bezüglich der Höchstarbeitszeit: Die Regelung in § 1 Satz 1-2 SächsAVZO besagt, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden beträgt und die Höchstarbeitszeit im Durchschnitt über einen Zeitraum von vier Monaten 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf. Ihre Schilderung lässt darauf schließen, dass diese Regelung in Ihrem Fall möglicherweise nicht eingehalten wird. Hierbei ist zu beachten, dass die Berechnung der Arbeitszeit auf der Grundlage eines Durchschnitts erfolgt. Das bedeutet, dass in einigen Wochen mehr und in anderen Wochen weniger gearbeitet werden kann, solange der Durchschnitt von 48 Stunden pro Woche über einen Zeitraum von vier Monaten nicht überschritten wird.
3) Bezüglich der aufeinanderfolgenden Arbeitstage: Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Regelung, die eine maximale Anzahl von aufeinanderfolgenden Arbeitstagen festlegt. Allerdings muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden. Das bedeutet, dass nach einer bestimmten Anzahl von Arbeitstagen ein Ruhetag eingelegt werden muss.
Zu Ihrer Nachfrage: Der "Ausschlaftag" nach einem Nachtdienstblock zählt grundsätzlich als Ruhezeit und nicht als freier Tag. Die Ruhezeit von mindestens 11 Stunden muss nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit gewährt werden (§ 5 ArbZG). Diese Zeit dient der Erholung und darf nicht auf die freien Tage angerechnet werden. Daher bleiben Ihnen nach Abzug der Ruhezeit von 11 Stunden tatsächlich nur noch 31 Stunden bzw. 7 Stunden des Ausschlaftags. Eine spezielle gesetzliche Regelung oder ein Urteil, das den "Ausschlaftag" als freien Tag definiert, ist mir nicht bekannt.