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Regelmäßige Arbeitszeiten und Ruhezeiten von Beamten

11. April 2024 17:37 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Hallo, ich habe Fragen zum Thema Arbeitszeit im Beamtentum.

Punkt 1: Regelmäßige Arbeitszeit
Ich bin Beamter in Sachsen, arbeite im Schichtdienst und dort natürlich grds. an allen Wochentagen und Feiertagen.
In § 3 II Satz II SächAVZO steht folgendes: In einem Bezugszeitraum von 14 Tagen ist eine kontinuierliche Mindestruhezeit von zweimal 24 Stunden jeweils zuzüglich der täglichen Ruhezeit nach Absatz 1 Satz 2 zu gewähren.
Wie ist dies genau zu verstehen? Muss man mir in den 14 Tagen zweimal 24 Stunden dienstfrei geben und wenn ja wann genau? Und wo genau startet diese Bezugszeitraum? Wir arbeiten ja nicht von Montag bis Sonntag, sondern fangen auch mal zb. einfach an einem Mittwoch an, nach unserem Dienstfrei.

Punkt 2: Ruhezeiten
In § 1 Satz 1-2 SächsAVZO steht folgendes: (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten beträgt im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden. 2Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einem Bezugszeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.
Wir arbeiten oftmals 7 Tage Nachtdienste am Stück, welche bei uns 10h betragen und haben somit 70 Stunden in der Woche oder starten mit 3 Spätdiensten a 7h und gehen danach sofort weitere 5 Tage in die Nacht a 10h, was dann wiederum 71 Stunden Dienst am Stück bedeutet. Dies ist jeden Monat der Fall, mal einen Dienst weniger oder Dienste mehr. Wie kann das sein, wenn die Höchstgrenze bei 48h liegt? Und zählt man da von Montag an oder dann, wenn der Dienst tats. beginnt (zb. Mittwoch?)
Diese o.g. Dienstzeiten werden nicht spontan aus wichtigem Grund geplant, sondern bereits ganz normal so vorgeplant.
Unsere Dienstzeiten sehen zudem oft vor, dass wir auch mal zb. 9 oder 10 Tage am Stück arbeiten, dann einen Tag frei haben und danach weitere 7 oder 5 Tage arbeiten. Ist das gesetzlich in Ordnung oder steht uns in diesem Zeitraum 2 dienstfreie Tage zu?

Auf der Suche nach Urteilen oder Erklärungen bin ich bisher nicht fündig geworden, bzw verwirrt mich alles sehr und ich möchte es jedoch verstehen, was rechtlich für uns Beamte hinzunehmen ist und was nicht.

Vielen Dank für die verständliche Beantwortung meiner Fragen.

11. April 2024 | 20:23

Antwort

von


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Guten Tag, Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1) Bezüglich der Mindestruhezeit: Die Regelung in § 3 II Satz II SächAVZO besagt, dass Ihnen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen zweimal eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit gewährt werden muss. Diese Regelung dient dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und soll sicherstellen, dass Sie ausreichend Erholungszeit haben. Der Beginn des 14-Tage-Zeitraums ist nicht festgelegt und kann daher variieren. In der Praxis beginnt dieser oft mit dem ersten Arbeitstag nach einem freien Tag.
2) Bezüglich der Höchstarbeitszeit: Die Regelung in § 1 Satz 1-2 SächsAVZO besagt, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden beträgt und die Höchstarbeitszeit im Durchschnitt über einen Zeitraum von vier Monaten 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf. Ihre Schilderung lässt darauf schließen, dass diese Regelung in Ihrem Fall möglicherweise nicht eingehalten wird. Hierbei ist zu beachten, dass die Berechnung der Arbeitszeit auf der Grundlage eines Durchschnitts erfolgt. Das bedeutet, dass in einigen Wochen mehr und in anderen Wochen weniger gearbeitet werden kann, solange der Durchschnitt von 48 Stunden pro Woche über einen Zeitraum von vier Monaten nicht überschritten wird.
3) Bezüglich der aufeinanderfolgenden Arbeitstage: Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Regelung, die eine maximale Anzahl von aufeinanderfolgenden Arbeitstagen festlegt. Allerdings muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden. Das bedeutet, dass nach einer bestimmten Anzahl von Arbeitstagen ein Ruhetag eingelegt werden muss.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. VG Schulze


Rückfrage vom Fragesteller 11. April 2024 | 21:33

https://www.dbb.de/arbeitnehmende/rechtsprechung/arbeitsvertragsrecht/arbeitszeit-woechentliche-ruhezeit.html

Hier wird von max. 12 Tagen gesprochen Das würde ich ja dann auch so verstehen, dass man max. 12 Tage arbeitet und dann zwei Tage frei hat, wobei dann das mit den 14 Tagen und zwei freien Tagen ja eingehalten wäre. Korrekt?

Eine letzte Frage zu den Ruhezeiten habe ich aber noch. Wie schaut es aus mit den Ruhezeiten nach dem Nachtdienstblock. Wir haben ja jeden Monat einen langen Nachtdienstblock (s.o.), der im letzten Dienst morgens um 6 Uhr endet, dann schlafen wir an diesem Tag aus, haben danach einen Tag frei und müssen dann manchmal zb. wieder den Frühdienst um 6 Uhr antreten. Das ist wohl rechtlich ok, aber für den Biorhythmus nicht gut. Zählt denn dieser Ausschlaftag eigentlich als freier Tag (das wird uns vom Planer gerne erzählt) oder muss ich von den 48 Stunden zwischen den Schichten die 11 Stunden tägliche Ruhezeiten extra abziehen und es bleiben dann nur noch 31 Stunden, bzw. 7 verbleibende Stunden des Ausschlaftags, wobei das dann ja auch keine ganzen zwei Tage mehr sind. Für mich ist ein freier Tag auch komplett 24 Stunden dienstfrei und nicht 18 Stunden, weil ich 6 Stunden davon ja arbeiten war (wenn man die 11 Stunden hier nicht mit einberechnet) Gibt es hierfür eine Fundstelle/Beleg/Urteil? Welche rechtliche Stellung hat dieser "Ausschlaftag"?
Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. April 2024 | 22:46

zu Ihren Fragen:
1) Bezüglich der Mindestruhezeit: Die Regelung in § 3 II Satz II SächsAVZO besagt, dass Ihnen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen zweimal eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit gewährt werden muss. Der Beginn des 14-Tage-Zeitraums ist nicht festgelegt und kann daher variieren. In der Praxis beginnt dieser oft mit dem ersten Arbeitstag nach einem freien Tag.
2) Bezüglich der Höchstarbeitszeit: Die Regelung in § 1 Satz 1-2 SächsAVZO besagt, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden beträgt und die Höchstarbeitszeit im Durchschnitt über einen Zeitraum von vier Monaten 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf. Ihre Schilderung lässt darauf schließen, dass diese Regelung in Ihrem Fall möglicherweise nicht eingehalten wird. Hierbei ist zu beachten, dass die Berechnung der Arbeitszeit auf der Grundlage eines Durchschnitts erfolgt. Das bedeutet, dass in einigen Wochen mehr und in anderen Wochen weniger gearbeitet werden kann, solange der Durchschnitt von 48 Stunden pro Woche über einen Zeitraum von vier Monaten nicht überschritten wird.
3) Bezüglich der aufeinanderfolgenden Arbeitstage: Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Regelung, die eine maximale Anzahl von aufeinanderfolgenden Arbeitstagen festlegt. Allerdings muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden. Das bedeutet, dass nach einer bestimmten Anzahl von Arbeitstagen ein Ruhetag eingelegt werden muss.
Zu Ihrer Nachfrage: Der "Ausschlaftag" nach einem Nachtdienstblock zählt grundsätzlich als Ruhezeit und nicht als freier Tag. Die Ruhezeit von mindestens 11 Stunden muss nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit gewährt werden (§ 5 ArbZG). Diese Zeit dient der Erholung und darf nicht auf die freien Tage angerechnet werden. Daher bleiben Ihnen nach Abzug der Ruhezeit von 11 Stunden tatsächlich nur noch 31 Stunden bzw. 7 Stunden des Ausschlaftags. Eine spezielle gesetzliche Regelung oder ein Urteil, das den "Ausschlaftag" als freien Tag definiert, ist mir nicht bekannt.

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