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Rechtsschutz- Übernahme bei späteren Ereignissen

| 15. Juli 2006 16:12 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

zwei Fragen hätte ich zum Thema ´Verpflichtung von RS-Versicherungen zur Übernahme von Rechtsfällen´:

In einem Arbeitsrechtsprozess werde ich rechtsanwaltlich mit mäßiger Qualität vertreten und es könnte sein, dass ich rechtlich gegen den Rechtsanwalt bzw. seine Kanzlei-Organisation vorgehen muss, was ich allerdings nicht hoffe. Falls aber doch:

1. FRAGE: Kann ich dann für meine Rechtsvertretung in diesem Schadensersatzverfahren gegen den RA meine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen?

Dazu die Situation:
* Mai 2005 Beginn meiner RS-Versicherung
* 2000 bis 2006 Zeitraum der streitgegenständlichen Ereignisse im Arbeitsrechtsverfahren
* Juli 2006 Streitgegenständliches Ereignis für den eventl. Rechtsstreit mit dem RA des Arbeitsrechtsverfahrens

In den ARB 2004 der RS-Versicherung steht: ´Anspruch auf RS besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles ... von dem Zeitpunkt an, in dem der Vers.nehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.´

2. FRAGE: Wenn, sagen wir in 2007, das Arbeitsrechtsverfahren abgeschlossen sein wird und sich mein Arbeitsverhältnis normalisiert haben wird, aber dann leider wieder ein Konflikt und ein neues Arbeitsrechtsverfahren anstehen sollte, kann dann für dieses neue Verfahren meine Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden, oder kann sie es ablehnen, wenn die streitgegenständlichen Ereignisse dieses neuen Verfahrens indirekt mit denen des ersten zusammenhängen?

Falls die Rechtsschutz-Übernahme auch von den Erfolgsaussichten abhängt: bitte für die Beantwortung ´gute Chancen´ unterstellen

Vielen Dank für Ihre Mühe im Voraus!

15. Juli 2006 | 18:59

Antwort

von


(137)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf derf Basis der mitgeteilten Informationen.

1. Zunächst muss ich Ihnen sagen, dass die Übernahme von Rechtsschutzangelegenheiten im Ermessen der Versicherung liegt. Ich kann Ihnen daher lediglich einen Hinweis geben, auf was sie achten müssen.

2. Generell ünermimmt die Versicherung die Kosten von dem Zeitpunkt an, zu welchem das Schadensereignis statt fand (sofern drei Monate nach Abschluss der Versicherung vergangen sind).

In Ihrem Fall müssten Sie also unterscheiden, wegen welcher Handlung des Kollegen Sie Schadenersatz forden würden. Läge diese Handlung vor Abschluss der Versicherung, wird sich der Versicherungsträger vermutlich weigern, die Kosten zu übernehmen. Läge die Handlung zeitlich nach den drei Monaten, wäre eine Übernahme möglich, hängt aber letzlich von den Vertragsbedingungen ab, die Bestandteil des Vertrages sind, den Sie mit der Versicherung abgeschlossen haben.

Grundsätzlich müssen Sie noch Folgendes beachten: Nur weil die Vorgehensweise des Kollegen aus Ihrer Sicht von mäßiger Qualität ist, rechtfertigt dies noch keine Klage gegen den Anwalt. Nur ein wirklicher Fehler würde einen Anspruch auf Schadenersatz nach sich ziehen. Zudem wird sich die Versicherung mit Sicherheit weigern, die Kosten für eine Klage gegen den Kollegen zu übernehmen, wenn Sie sich von ihm weiterhin vertreten lassen, obwohl Sie mit der Arbeit nicht zufrieden sind oder davon ausgehen, dass der Anwalt Fehler macht. In diesem Fall wären Sie sogar verpflichtet, dem Kollegen das Mandat zu entziehen. Sofern dies notwendig ist, übernimmt die Versicherung im Normalfall sogar die Kosten eines nachfolgenden Anwalts.
Einfach abzuwarten, wäre also die schlechteste Alternative.

2. Die Versicherung wird die Kosten im Normalfall übernehmen, wenn es sich um einen neue Angelegenheit handelt. Dies ist nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass dem Streit ein anderer Streit vorangegangen ist. Lediglich wenn die Angelegenheit als ein Lebenssachverhalt betrachtet werden muss, wäre eine Übernahme im Rahmen einer neuen Streitigkeit nicht möglich. Es würde sich dann jedoch die Frage stellen, ob die Kosten nicht noch im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens zu tragen wären.

Abschließend kann ich Ihnen nur den Rat geben, sich mit dem Kollegen zusammenzusetzen und zu besprechen, ob sie mit der Vertretung zufrieden sind. Wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie schlecht vertreten werden, sollten Sie den Anwalt wechseln und bei Ihrer Versicherung anfragen, ob die Kosten hierfür übernommen werden, da der Wechsel unümgänglich für eine ordnungsgemäße Vertretung Ihrer Rechte ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben. Sollten Sie eine Verständnisfrage bzgl. meiner Antwort haben, können Sie diese jederzeit im Rahmen der einmaligen Nachfragemöglichkeit stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Dolscius
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 15. Juli 2006 | 19:33

Sehr geehrter Herr Dolscius,
das war sehr hilfreich! Kl. Ergänzung u. Richtigstellung meines Textes, da relevant für die nachfolgende Zusatzfrage: das erste Arbeitsrechtsverfahren läuft wegen meines zu spätem Versicherungseintritts NICHT unter der erwähnten RS-Versicherung. Die Frage war also so gemeint, ob die Versicherung im Eventualfall eines erneuten Verfahrens in 2007 ERSTMALIG einsteigen würde. Ihrer Antwort entnehme ich: ja, selbst wenn die neuen streitgegenständlichen Ereignisse indirekte Verbindungen zum alten Arbeitsrechtsverfahren aufweisen sollten, hat man gute Chancen, falls dem sondervertraglich nichts entgegensteht und falls kein Lebenssachverhalt, also kein Dauerzustand, für den ersten Rechtsstreit ursächlich gewesen ist und auch den zweiten Rechtsstreit auslöst. Zusatzfrage: Wäre z. B. ein querulatorischer Vorgesetzte, dem ich die ganze Zeit ausgesetzt bin und der beide Verfahren verursacht haben möge, solch ein Lebenssachverhalt, oder was bedeutet dieser terminus technicus?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Juli 2006 | 19:48

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:

Die Beurteilung, ob eine Angelegenheit einen Lebenssachverhalt darstellt oder nicht kann immer nur im Einzelfall getroffen werden.

Ein etwas drastisches Beispiel mag dies verdeutlichen.

Stellen Sie Sich vor, Ihr Vorgesetzter hat Sie geschlagen. Sie gehen vor Gericht und erwirken eine Verurteilung. Das Verfahren ist abgeschlossen. Nun schlägt der Vorgesetzte Sie ein weiteres Mal. Es ist immer noch derselbe Vorgesetzte, zweifellos haben aber beide Angelegenheiten nichts miteinander zu tun.

Nun stellen Sie Sich diesen Fall noch einmal vor, mit dem Unterschied, dass der Vorgesetzte Sie während des Prozesses ein weiteres Mal schlägt, da er über die Klage mäßig erfreut war. Hier dürfte es sich um einen Lebenssachverhalt handeln.

Es ist durchaus denbar, dass ein Vorgesetzer so viel Ärger verursacht, dass es für mehrere Rechtsstreite reicht. Und jeder Rechtsstreit für sich wäre eine eigene Angelegenheit.

In Ihrem Fall wäre also auch denkbar, dass Ihr Vorgesetzter laufend neue Gründe für ein Vorgehen liefert. Gehen Sie gegen jeden Grund einzeln vor, wollen aber Ihren Arbeitsplatz behalten, wären es mehrere Angelegenheiten. Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses hingegen könnten alle Ereignisse zusammenaddiert werden.

Letztlich hängt es am Ende dann doch davon ab, wie die Versicherung die Sache betrachtet. In Ihrem Fall würde ich auch annehmen, dass die Versicherung eine zweite Angelegenheit übernimmt. Hinsichtlich der Kostenübernahme bei einer Klage gegen den Anwalt, verweise ich auf meine obigen Ausführungen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten und wünsche Ihnen noch viel Glück für das Kommende.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Dolscius
Rechtsanwalt

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