Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es wäre ggf. eine Anschlussbeschwerde nach Paragraph 145 FamFG möglich, wenn Sie die Rechtskraft nicht wollen - achten Sie auf die Frist von 1 Monat nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
also wenn bei dem Verbundverfahren nur für einen der drei Verbundanträge
( in meinem Fall Scheidung, Versorgungsausgleich und Zugewinn)
von der Gegenseite Beschwerde nur gegen den Beschluss zum" Zugewinnausgleich" eingelegt wurde, kann ich ja auch nur für den Folgeantrag "Zugewinn" eine Anschlussbeschwerde einreichen.
Kann ich hierdurch trotzdem die Rechtskraft der Scheidung hinauszögern, oder wäre jetzt der Beschluss vom 07.05.19 vom AG zur Scheidung und Versorgungsausgleich nach Ablauf der Beschwerdefrist ( 07.06. Ablauf Beschwerdefrist) rechtskräftig und ich hätte weiterhin Anspruch auf Witwenrente, falls mein Mann verstiebt, bevor über die Beschwerde beim OLG entschieden wurde?
Vielen Dank
In der Rechtsprechung ist es zwar umstritten, die Literatur ist jedoch der Meinung, dass Sie auch für andere Folgen oder gar die Scheidung Anschlussbeschwerde einlegen können. Die Befürworter sehen das Argument, dass viele ohne eine Regelung aller Folgesachen nicht geschieden werden wollen. Da es eh Ihre einzige Chance ist gegen die rechtskräftigen anderen Bereiche (falls die Frist abgelaufen ist) vorzugehen, haben Sie ohnehin keine Wahl, als dieses Rechtsmittel einzulegen!