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Rechtsgültigkeit Nachtrag zum Versicherungsschein (Dynamik) mit inkorrekten Summen

4. Juli 2006 11:16 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

1.
Versicherung auf Zahlung bei einer schweren Krankheit wurde mit Auszahlungsleistung x EUR abgeschlossen. Zweiter Versicherungsnehmer hatte eine niedrigere Auszahlungsleistung von y EUR (jährliche Dynamik von Beitrag und Leistung von 3% für beide Versicherungsnehmer).

2.
Nach einem Jahr war die vereinbarte Dynamik mit 3% fällig, der nicht widersprochen wurde.

3.
Wir erhielten den Nachtrag zum Versicherungsschein. Dieser nennt korrekt die neue Auszahlungsleistung x+3% für den ersten Versicherungsnehmer. Dieser nennt inkorrekt die neue (zu hohe) Auszahlungsleistung von x+3% (anstatt y+3%) für den zweiten Versicherungsnehmer.

4.
Der Schadenfall für den zweiten Versicherungsnehmer trat vor einem halben Jahr ein. Die Versicherung zahlte vor einem Monat den (gem. Antrag und Police korrekten) Betrag y+3%.

Frage:
Welche Chancen gibt es sich auf den Nachtrag zum Versicherungsschein mit der höheren Auszahlungssumme x+3% zu berufen und die Differenz nachzufordern? Stellt der Nachtrag als Urkunde die aktuellen Konditionen der Versicherungspolice dar? Ist es unerheblich, dass die Leistungen darin leicht als inkorrekt erkennbar gewesen sind?

4. Juli 2006 | 11:57

Antwort

von


(206)
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Sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte:

Der Versicherungsschein sowie jeder Nachtrag zum Versicherungsschein stellen eine sogenannte Beweisurkunde über den akteuellen Inhalt des Versicherungsvertrags dar.

Für Versicherungsschein und Nachtrag spricht als Urkunde die widerlegbare Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit (VersR 1995, 909 ).

Zunächst sollte Sie also ruhig versuchen, Ihren Versicher gegen Vorlage einer Kopie des entsprechenden Nachtrags zur Zahlung der darin ausgewiesenen Summe aufzufordern.

Problematisch wird es allerdings, wenn der Versicherer die Zahlung verweigert.

Denn dem Versicherer steht (vgl. Sie hierzu das Urteil des OLG Hamm in NJW 1993, 2321 ff.) gemäß § 119 Absatz 1 Altenative 2 BGB ein Anfechtungsrecht zu. Ihr Fall ist als Verschreiben oder Vertippen des Sachbearbeiters zu werten, jedenfalls muss davon ausgegangen werden, dass der Versicherer die Erklärung zur Auszahlungssumme der Person zwei so nicht abgeben wollte.

Es handelt sich um einen sogenannten Erklärungsirrtum, der den Versicherer zur sofortigen Anfechtung nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund berechtigt. Sie müssen daher darauf achten, ob der Versicherer wirklich die unverzügliche Anfechtung erklärt oder zunächst (mit der Folge, dass das Anfechtungsrecht erlöschen kann) andere Begründungen für die Zahlung gemäß ursprünglichem Versicherungsschein angibt.

Falls der Versicherer sich nicht auf sein Anfechtungsrecht beruft, lohnt die Prüfung aller Unterlagen (Versicherungsschein, Nachtrag, Ablehnung des Versicheres), auch hinsichtlich eines Abspruchsausschluss nach § 242 BGB (Treu und Glauben), da eine abschließende Bewertung seriös natürlich nur bei Kenntnis aller Unterlagen erfolgen kann.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg jedoch bereits eine erste Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


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