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Rechtsberatung zu Tauschgeschäft & Paketdiebstahl

28. Februar 2025 19:05 |
Preis: 50,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich benötige rechtliche Beratung zu einem Problem im Zusammenhang mit einem über Kleinanzeigen vereinbarten Tauschgeschäft.

Ich habe mit einer Privatperson einen Tausch vereinbart: Mein iPad gegen sein iPhone. Der andere Vertragspartner hat sein iPhone zuerst verschickt, und es wurde laut Sendungsverfolgung von DHL an meinem Ablageort zugestellt. Leider wurde das Paket dort gestohlen, sodass ich das iPhone nie erhalten habe. Ich habe den Diebstahl umgehend bei der Polizei gemeldet.

Da der andere Vertragspartner seinen Teil des Geschäfts erfüllt hat, verlangt er nun von mir die Erfüllung des Vertrags, also die Zusendung meines iPads. Ich möchte ihm mein iPad nicht senden, da ich die Gegenleistung nicht erhalten habe. Ich habe ihm vorgeschlagen, dass ich das iPad verkaufe, sodass ich ihm das Geld für sein verloren gegangenes iPhone zurückzahlen kann, aber er droht nun mit einer Anzeige gegen mich.

Meine Fragen dazu:
1. Bin ich rechtlich verpflichtet, mein iPad zu senden oder den Wert zu ersetzen, obwohl das iPhone gestohlen wurde?
2. Trägt der Absender oder ich das Risiko für den Paketverlust?
3. Welche rechtlichen Konsequenzen drohen mir, falls ich keine Einigung mit dem Vertragspartner finde?
4. Wie soll ich reagieren, wenn die Anzeige von meinem Tauschpartner gegen mich durchgeht?

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir eine Einschätzung zu meiner rechtlichen Lage geben könnten.

Mit freundlichen Grüßen,

28. Februar 2025 | 20:13

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihr Fall betrifft die rechtlichen Konsequenzen eines über Kleinanzeigen vereinbarten Tauschgeschäfts, bei dem das iPhone Ihres Vertragspartners an Ihrem Ablageort zugestellt, jedoch anschließend gestohlen wurde. Ihr Vertragspartner fordert nun die Erfüllung des Vertrags oder eine Ersatzleistung, während Sie sich auf den Verlust der Gegenleistung berufen. Ich werde Ihre Fragen im Einzelnen beantworten.

1. Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags trotz gestohlenen iPhones

Ein Tauschvertrag unterliegt gemäß § 480 BGB den Regeln eines Kaufvertrags. Beide Parteien sind daher grundsätzlich verpflichtet, die vereinbarten Gegenstände zu übergeben und zu übereignen.

Da das iPhone laut Sendungsverfolgung an Ihrem Ablageort zugestellt wurde, gilt die das iPhone als an Sie zugestellt. Das bedeutet, dass Ihr Vertragspartner seinen Teil des Geschäfts erbracht hat.

Mit Ablage am Ablageort ist das Risiko des Untergangs der Sache auf Sie übergegangen.

Daher sind Sie weiterhin verpflichtet, Ihr iPad an Ihren Vertragspartner zu übergeben. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB könnte nur dann bestehen, wenn Ihnen das iPhone tatsächlich nicht zugestellt worden wäre, was hier jedoch nicht der Fall ist.

2. Risiko des Paketverlusts

Das Risiko für einen Paketverlust richtet sich nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der vertraglichen Pflichten.

Da Sie DHL eine Ablagegenehmigung erteilt haben, gilt das Paket mit der Hinterlegung als zugestellt. In diesem Fall hat der Absender seine Verpflichtung vollständig erfüllt, und das Risiko eines Verlusts oder Diebstahls liegt vollständig bei Ihnen.

3. Rechtliche Konsequenzen bei Nichteinigung

Sollten Sie das iPad nicht übergeben, könnte Ihr Vertragspartner rechtliche Schritte gegen Sie einleiten, insbesondere durch eine zivilrechtliche Klage auf Erfüllung des Tauschvertrags oder Schadenersatz (§§ 280, 283 BGB). Die Kosten für das Verfahren und die Anwaltskosten der Gegenseite müssten Sie tragen, wenn Sie das Verfahren verlieren.

4. Vorgehensweise bei einer Anzeige

Falls tatsächlich eine Anzeige gegen Sie erstattet wird, sollten Sie folgende Maßnahmen ergreifen:

Beweissicherung: Bewahren Sie sämtliche Kommunikationsverläufe mit Ihrem Vertragspartner, DHL und der Polizei auf.

Juristische Unterstützung: Sollte es zu einer Vorladung kommen, sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Einschätzung weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


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