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Rechts- Sachmängelhaftung Immobilienkauf

| 7. Mai 2010 10:59 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


11:42

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben notariell 2008 ein Haus gekauft und sind 1 Jahr später eingezogen .
Im Notarvertrag steht u.a.
"verkauft wie besichtigt. Jegliche Rechte des Käufers wegen offener oder verborgener Sachmängel werden ausgeschlossen, gleichgültig ob solche Mängel heute bereits bestehen oder bis zur Besitzübergabe entstehen. Der Verkäufer versichert, dass ihm keine offenbarungspflichtigen Mängel bekannt sind."

Nun war uns zwischen Kauf und Besitzübergabe ein aktueller Wasserschaden verschwiegen worden (hat Versicherung größtenteils gezahlt).Jetzt, 7 Monaten nach Einzug stellt sich heraus, dass der Wasserspeicher und zugehörige Rohre wegen Dichtungsleck der letzten 4 Jahre komplett durchgerostet sind und wir kurz vor einem erneuten Wasserschaden stehen. Verkäufer sagt, das wäre ihm nicht bekannt gewesen. Können wir trotz Mängelausschluss auf Kostenübernahme bestehen betragen ca. 1300 Euro)?

Welche anderen Möglichkeiten, nachträgliche Preisminderung, Rückabwicklung etc.gibt es noch?

Freundliche Grüße

7. Mai 2010 | 11:18

Antwort

von


(3187)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre erneute Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Ich verweise zunächst auf meine Antwort zu Ihrer Frage vom 28.4.10, Betreff: Versteckte Mängel Hauskauf.

Ergänzend führe ich aus:
Die Klausel im notariellen Kaufvertrag ermöglicht Ihnen im Falle eines arglistigen Verschweigen des Mangels/der Mängel durch den Verkäufer weiterhin folgende Rechte (was gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist) wie:

§ 437 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) - Rechte des Käufers bei Mängeln:

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 (vorrangig) Nacherfüllung (Neulieferung, hier nicht
u. Nachbesserung) verlangen,

2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag
zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz
oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Insbesondere kommen hier die Minderung, Rücktritt und Schadens- und Aufwendungsersetz in Betracht.

Hier wegen Ihrer damaligen Rückfrage zu den Anwaltskosten:

Anwaltskosten für außergerichtliche Tätigkeiten

Streitwert 1.300 Euro
1,30 Geschäftsgebühr 136,50 Euro
Auslagenpauschale 20,00 Euro
19% Umsatzsteuer 29,74 Euro

Summe 186,24 Euro

Sie können Sie gerne jederzeit diesbezüglich an mich wenden, wobei die hier gezahlten Erstberatungen Ihnen dabei angerechnet werden.
Anwaltskosten können auch als Ersatzanspruch bei der Gegenseite in Ansatz gebracht werden.

Rückfragen beantworte ich selbstverständlich.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 7. Mai 2010 | 11:27

Sehr geehrter Herr Hesterberg,
gut, das ich wieder bei Ihnen angekommen bin ! Vielen Dank für Ihre Antwort - wir haben nämlich gestern einen Schreck bekommen als wir den Notarvertrag nochmals durchgelesen haben.

Wie können wir dem Verkäufer in diesem Fall Arglist/Absichtliches Verschweigen von Mängeln nachweisen?
Er behauptet, dass wir das ja bei Hausübergabe nicht gesehen und beanstandet haben.
Im Voraus vielen Dank für die Beantwortung - und sollten wir den Fall nicht ohne Anwalt regeln können, werden wir uns umgehend bei Ihnen melden. .

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Mai 2010 | 11:42

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Der Verkäufer kann sich nur auf positive Kenntnis von Ihnen berufen, Sie also schon von dem Mangel bei Kaufvertragsschluss gewusst hätten müssen, was er Ihnen nachweisen muss.

Dieses schließe ich hier aber aus.

Hinsichtlich des arglistigen Verschweigen des Verkäufers in Bezug auf den Mangel gilt:

Die Rechtsprechung kleidet dies in die Formel, der Verkäufer müsse „gewusst oder damit gerechnet haben", dass ein Mangel vorliegt, Sie nicht davon gewusst haben und bei Kenntnis anders disponiert hätten.

Es genügt jedoch, wenn der Verkäufer annahm, der Käufer würde bei Kenntnis des Mangels Gewährleistungsrechte geltend machen.

Arglist liegt nach allgemeiner Meinung auch vor, wenn der Verkäufer zwar das Vorhandensein des Mangels nicht kennt, aber Verdachtsmomente „auf gut Glück" verschweigt oder sogar umgekehrt „ins Blaue hinein" Angaben über das Fehlen von Mängeln macht, obwohl er weiß, dass er insofern nicht über die notwendigen Informationen verfügt. Es ist zumindest erforderlich, dass der Verkäufer mit dem Vorhandensein eines Mangels oder der Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet.

Möglicherweise hilft hier auch eine sachverständige Aussage weiter, die sich zu dem konkreten Mangel verhält und man so Rückschlüsse auf eine Kenntnis des Verkäufers ziehen kann.

Ich denke, in Anbetracht Ihrer Schilderung der vorgefallenen Umstände spricht Einiges für ein arglistiges Verschweigen.

Ich stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 7. Mai 2010 | 11:28

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