Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Der Wartungsvertrag ist gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)wirksam, wenn der Bauträger die WEG vertreten konnte. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Bauträger in der Teilungserklärung zum Verwalter bestellt wurde.
Im Einzelnen müßte hierzu die Teilungserklärung geprüft und geklärt werden, wer bzw. ob der Bauträger die WEG wirksam vertreten konnte. War dies der Fall, sind die Kosten für den Wartungsvertrag auf die Eigentümer umzulegen. Konnte der Bauträger die WEG nicht vertreten, wäre die weiteren Konsequenzen für die Verpflichtungen aus dem Vertrag für die Vergangenheit und die Zukunft zu erörtern.
Sollte der Bauträger die WEG wirksam vertreten können, ist der Wartungsvertrag jedenfalls nicht deshalb unwirksam, weil der Verwaltungsbeirat nicht beteiligt wurde. Die Beteiligung des Beirates ist keine gesetzliche Voraussetzung für den Abschluss von ansonsten wirksamen Verträgen im Namen der WEG.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Wenn Sie eine weitere Rechtsvertretung durch mich wünschen, bitte ich Sie, sich unter den oben angegebenen Kontaktdaten mit mir in Verbindung zu setzen.
Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
20. Dezember 2007
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12:50
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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